Kopfzeile

Kontaktinfo

Treten Sie mit uns in Kontakt

Stadthaus Dübendorf

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf

map

Öffnungszeiten

  • Mo: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Di: 13.30 - 19.00
  • Mi: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Do: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Fr: 07.00 - 14.00

Inhalt

FAQ

Andere

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.safezone.ch

https://mamatrinkt.ch

www.zfa.ch

www.sdbu.ch

www.checken.ch

https://de.know-drugs.ch/

www.sucht-praevention.ch

Ja, es gibt deren zwei: Das Alters- und Spitexzentrum IMWIL (www.imwil.ch) sowie das Seniorenzentrum Zion (www.sz-zion.ch)

Die amtlichen Publikationen der Stadt Dübendorf werden im "Glattaler", der jeweils am Freitag gratis in alle Haushalte verteilt wird, veröffentlicht.

Nein. Ein Kind dessen biologischer Vater Sie sind, können Sie gemäss bestehender Gesetzgebung nicht adoptieren. Sie können es jedoch anerkennen. Über die Anerkennung von Kindern informiert Sie das Zivilstandsamt.

Zivilstandsamt und Bestattungsamt

Unter Arrest (Art. 271 - 281 SchKG) versteht man die überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken ohne vorgängige Betreibung. Er ist eine vorläufige und provisorische Sicherungsmassnahme, die es dem Gläubiger auf Verlangen erlaubt, Vermögenswerte des Schuldners sicherzustellen. Für den Schuldner ist der Arrest eine höchst einschneidende Massnahme. Die Arrestbehörden entziehen ihm Vermögenswerte, ohne dass er sich dagegen im Voraus zur Wehr setzen kann. Darum lässt der Gesetzgeber den Arrest nur in ganz bestimmten Fällen zu. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ja. Aber der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Ihre Einwilligung betreten, auch wenn er einen Ersatzschlüssel hat. Das wäre Hausfriedensbruch. In einer Notsituation, etwa bei einem Brand, starken Geruchsemmissionen oder dem Bruch einer Wasserleitung, darf der Vermieter die Wohnung ohne Vorankündigung aufschliessen und betreten.

Hat das Gericht Ihre zwangsrechtliche Ausweisung verfügt und ist diese in Rechtskraft erwachsen, so muss der Vermieter (im Kanton Zürich) das zuständige Gemeinde-/Stadtammannamt mit der Ausweisung beauftragen. Dieses darf nachher die Wohnung betreten und eine allfällige Räumung unverzüglich vornehmen. Sofern der Vermieter über einen separaten Schlüssel verfügt kann er diese dem Gemeinde-/Stadtammannamt aushändigen. Dies verringert die Kosten, zumal der Schlüsseldienst nicht aufgeboten werden muss. In der Regel wird der Vermieter beauftragt umgehend den Schlosszylinder zu wechseln, damit Sie keinen Zugang zu der Wohnung mehr haben. Ihre zurückgelassenen Effekten werden je nach Wert bemessen, verkauft oder direkt entsorgt.

Auf Antrag des Klägers befiehlt das Gericht einen unwilligen Mieter, der die Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verlässt, diese unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss dem Vermieter zu übergeben. Beispiele: Wohn- und Geschäftsräume, Garagen- und Parkplätze, etc. Weitere Informationen finden Sie hier.

Seit 2012 wurde die Frist zur Anmeldung beim Grundbuchamt sinnvollerweise auf vier Monate verlängert (Art. 837 ff. ZGB). Handwerker können so ihre Forderung gegenüber einem Bauherr, Hauseigentümer oder Generalunternehmen auf dem Weg der Betreibung auf Pfandverwertung geltend machen. Schlimmstenfalls kommt es zu einer zwangsrechtlichen Grundstückversteigerung.

Beachten Sie, dass das Pfandrecht vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein muss. Weil Sie das Gesuch auf Eintrag beim Gericht einreichen müssen, sollten Sie dies frühzeitig in die Wege leiten. Da für die Gerichtskosten ein Kostenvorschuss zu leisten ist und Prozessieren immer ein Risiko darstellt muss man sich eine solche Klage gut überlegen. Faustregel: Für eine kleine Handwerkerreparatur lohnt es sich kaum. Vielversprechender und einiges kostengünstiger ist es, diese Forderung auf dem normalen Betreibungsweg einzufordern.

Ein amtlicher Befund hält den tatsächlichen Zustand einer Sache fest. Dabei wird alles protokolliert, was mit den Sinnen wahrgenommen werden kann, wobei die Schlussfolgerungen zu den Feststellungen grundsätzlich weggelassen werden und besondere (wissenschaftliche, technische) Fachkenntnisse nicht nötig sind. Am häufigsten werden Rissbefunde an Gebäuden aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Eine Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit einer Unterschrift (z.B. Ehegatte PK-Vorbezug, Handelsregisteranmeldung oder -mutation) oder eines Handzeichens, einer Kopie (z.B. Zeugnisse, Diplome, Ausweise jeglicher Art), von Protokollauszügen oder der Sicherung eines Datums/einer Uhrzeit. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nein. Die amtliche Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit einer Unterschrift. Das genügt bei einem Bürgschaftsvertrag aber nicht. Dieser muss von einem Notar bzw. einem Notariat öffentlich beurkundet werden (Kontaktangabe Notariat Dübendorf). Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Nur für Bürgschaften bis 2000 Franken genügt ein schriftlicher Vertrag. Dort wiederum ist eine Beglaubigung nicht vorgeschrieben.
Achtung: Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft ist zum Vertrag zudem die schriftliche Zustimmung des Partners erforderlich.

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.info-shop.ch

www.kabel-berufslehre.ch

www.check-your-chance.ch

www.jobcaddie.ch

www.glattwaegs.ch

www.sah-zh.ch/angebote/amie-zuerich/

www.sah-zh.ch/angebote/ct2-coaching-transfair/

www.sesj.ch

www.netz-werk.ch

www.berufsberatung.ch-ask

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.safezone.ch

https://mamatrinkt.ch

www.zfa.ch

www.sdbu.ch

www.checken.ch

https://de.know-drugs.ch/

www.sucht-praevention.ch

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Kreditsicherungsinstrument mit dem einstweilen der Eigentumsübergang einer Sache auf den Erwerber verhindert wird. Mit dem Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister bleibt die Sache trotz der Übertragung des Besitzes im Eigentum des Veräusserers, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches müssen bei den Weiterbildungskursen Dübendorf (WBK) Tests für Deutsch und Grundkenntnisse abgelegt werden, sofern Sie gemäss den Kriterien auf dem Merkblatt „Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich" nicht davon befreit sind. Sie können sich direkt bei der WBK anmelden.

Als Vorbereitung für den Grundkenntnistest (GKT) empfehlen wir Ihnen die Broschüre "Einbürgerung" des Gemeindeamtes vom Kanton Zürich .

Die WBK wird Ihnen bei erfolgreichem Bestehen dieser Prüfungen ein Zertifikat aushändigen. Erst wenn Sie die Prüfungen erfolgreich absolviert haben, können Sie das vollständige Einbürgerungsgesuch an das Gemeindeamt des Kantons Zürich online einreichen oder einsenden.

Das Einbürgerungsgesuch als Papierexemplar (für alle Verfahren) erhalten Sie hier:
Stadthaus Dübendorf, Usterstrasse 2, Behördendienste/Einbürgerung, 2. Stockwerk (206)

Das Einbürgerungsgesuch für die ordentliche Einbürgerung können Sie auch online zusammenstellen und einreichen: Gemeindeamt Kanton Zürich, Einbürgerungen

---

Das Einbürgerungsgesuch für das ordentliche Verfahren reichen Sie an diese Adresse ein:
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich
oder online: Gemeindeamt Kanton Zürich, Einbürgerungen

Das Einbürgerungsgesuch für das erleichterte Verfahren reichen Sie an diese Adresse ein: Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Das Einbürgerungsgesuch für Schweizer/innen reichen Sie an diese Adresse ein:
Stadt Dübendorf, Behördendienste, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf

In der Schweiz geborene Gesuchstellende oder im Ausland geborene Gesuchstellende zwischen 16 und 25 Jahren, die in der Schweiz während mindestens 5 Jahren die Schule in einer der Landessprachen besucht haben oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (z.B. Berufslehre oder Gymnasium) oder Tertiärstufe (Universität oder Fachhochschule) in deutscher Sprache abgeschlossen haben, werden in der Regel nicht zu Gesprächen vorgeladen.

Im Ausland geborene Ausländer werden von einer Delegation des Stadtrats zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Der Stadtrat prüft bei diesem Gespräch Ihre Integration in Dübendorf und der Schweiz.

Stellt die Delegation des Stadtrats beim Bürgerrechtsgespräch fest, dass Sie in der Schweiz und in Dübendorf integriert sind, wird Ihr Gesuch dem Gesamt-Stadrat zum Entscheid vorgelegt.

Bei einem positiven Entscheid werden Ihre Akten dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zugestellt.

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Die Erbbescheinigung stellt das zuständige Bezirksgericht des letzten Wohnortes der verstorbenen Person aus. Das Gericht orientiert Sie auch über die erforderlichen Dokumente. Zuständig für Dübendorf:

Bezirksgericht Uster

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

 

Die Gasversorgung wird durch die Glattwerk AG wahrgenommen. Auf der Website der Glattwerk AG erhalten Sie weitere Informationen.

Glattwerk AG

Gerichtliche Verbote werden zum Schutz des Grundeigentümers erlassen, wenn dieser sein Recht und die Störung desselben glaubhaft macht; dies zum Schutze des Privateigentums. Das gerichtliche Verbot verhilft dem Eigentümer den Kreis der Personen, die ein Grundstück benützen dürfen, einzuengen oder die Art der Benützung einzuschränken. Es kann jedoch auch gewisse Ausnahmen zu Gunsten Dritter gestatten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.kokon-zh.ch

www.bif-frauenberatung.ch

www.frauenhaus-zhv.ch

www.frauenhaus-zuercher-oberland.ch

www.frauenberatung.ch

www.obzh.ch

www.gewalt-praevention.ch/ueber-uns/die-fachstelle

www.mädchenhaus.ch

www.schlupfhuus.ch

www.zwangsheirat.ch

www.fiz-info.ch

Falls Sie den Glattaler nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte direkt bei der Zürcher Oberland Medien AG, Telefon 044 933 32 05.

Das Grundstück haftet gemäss Art. 818 Abs. 1 ZGB

  1. für die gesicherte Forderung,
  2. für die gesamten Betreibungskosten und die Verzugszinsen,
  3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens bereits verfallene und die laufenden Jahreszinsen.

Zum Grundstück gehört bzw. unter das sogenannte Grundpfandrecht fallen das Grundstück selbst, seine Bestandteile (alles, was fest mit dem Boden verbunden ist), sein Zugehör (wirtschaftlich eng zu einem Grundstück gehörende bewegliche Sachen, insbesondere solche die im Grundbuch als Zugehör vorgemerkt sind) und die Miet- und Pachtzinsen, die das Grundstück abwirft. Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück somit mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. Ist das verpfändete Grundstück zudem vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen.

Auf Antrag des Klägers befiehlt das Gericht einem Unwilligen, der dem Eigentümer einen Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, die Sache unverzüglich herauszugeben. Beispiele: gemietete, geleaste oder sonstige Gegenstände. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Glattwerk AG versorgt die Stadt Dübendorf mit den Radio-und Fernsehdiensten. Informationen über Störungsbehebung erhalten sie auf der Website der Glattwerk AG.

Glattwerk AG

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.projuventute.ch

Es gibt kein offizielles kantonales oder gesamtschweizerisches Verzeichnis der hängigen oder abgeschlossenen Konkursverfahren. Verbindliche Auskunft darüber, ob ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, erhalten Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (Ämterverzeichnis Kanton Zürich) oder, falls die Konkursitin eine juristische Person ist, beim Handelsregisteramt. Das Betreibungsamt gibt ihnen, nach Vorlegen eines schriftlichen Interessennachweises, auch Auskunft über die Anzahl der Betreibungen in den letzten fünf Jahren.

Über die Verfahrensstände hängiger Konkursverfahren und die zuständige Amtsstelle gibt das Internet-Konkursverzeichnis der Konkursämter des Kantons Zürich Auskunft. Die Daten dieses Verzeichnisses basieren auf den Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Haben Versicherte Probleme mit ihrer Krankenkasse oder ihrem Zusatzversicherer sind sie nicht auf sich allein gestellt. Sie können die Dienste des Ombudmans der Krankenversicherung beanspruchen. Der Ombudsman befasst sich mit praktisch allen Fragen und Problemen, die zwischen Versicherten und Krankenkassen auftreten können.

Weitere Informationen zum Ombudsman finden Sie hier.

Briefe gelten strafrechtlich nicht als Belästigung. Diese kann man ja ungelesen wegwerfen. Ausserdem soll es einem säumigen Schuldner möglich sein, seinen Verpflichtungen vor der Einleitung einer Betreibung nachzukommen. In der Regel verboten ist aber die telefonische oder gar persönliche Kontaktaufnahme, insbesondere wenn diese auch noch zu unverhältnismässigen Randzeiten erfolgt. In diesem Fall kann man prüfen, eine Strafanzeige zu erstatten (evtl. erfüllt es unter Anderem den Straftatbestand der Nötigung). Bei Problemen wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Weitere Hilfe finden Sie hier.

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.jugendundmedien.ch

www.safezone.ch

https://mamatrinkt.ch

www.zfa.ch

www.sdbu.ch

www.checken.ch

https://de.know-drugs.ch/

www.sucht-praevention.ch

Neuzuzüger erhalten bei der Anmeldung eine provisorische Parkkarte. Eine nachträgliche Ausstellung ist nicht möglich. Die provisorische Parkkarte ist 14 Tage gültig und wird gratis abgegeben. Eine Verlängerung dieser Bewilligung ist nicht möglich.

Neuzuzüger sind bei Wohnsitzänderungen verpflichtet, die Fahrzeugpapiere innert 14 Tagen ändern zu lassen.

Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter sowie Anwohnerinnen und Anwohner mit ausländischen Kontrollschildern müssen einen Antrag um Erteilung einer definitiven Parkkarte mit Kopie des Fahrzeugausweises bei der Abteilung Sicherheit einreichen.

 

Leider nichts. Das Scheidungsurteil hebt ihre Verpflichtung gegenüber den Gläubigern nicht auf, sofern sie solidarisch dafür haften, sondern räumt Ihnen lediglich das Recht ein, die Zahlungen später beim Ex-Ehegatten zurückzufordern. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Nein. Fällt der letzte Tag der berechneten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Sie können also auch noch am Montag Rechtsvorschlag erheben. Das heisst: Sie können ihn am Montag per Post abschicken (es zählt das Datum des Poststempels) oder beim Betreibungsamt persönlich vorbeibringen. Sofern Sie es per Post senden, empfehlen wir Ihnen dieses per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten, da Sie für den rechtzeitigen Versand des Rechtsvorschlages beweispflichtig sind.

Die genaue zehntägige Frist berechnet sich übrigens wie folgt: Wenn der Zahlungsbefehl zum Beispiel am 15. Februar zugestellt wird, endet die Frist am 25. Februar. Der Tag an dem die Frist beginnt, also die effektive Zustellung erfolgt, hier der 15. Februar, wird nicht mitgezählt.

Im Schweizer Recht wird kein Minimallohn definiert. Die Höhe des Lohnes wird bei der Anstellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Im Falle von unverschuldeten Verhinderungen an der Arbeitsleistung wie Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen muss. Wie lange dies geschieht, hängt von der Dauer des Arbeitsvertrags ab. Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung besteht allerdings erst ab einer Vertragsdauer von drei Monaten.

Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden Sie weitere Informationen zu Lohn bei Krankheit. Folgen Sie diesem Link.

Überlegen Sie sich genau, aus welchen Gründen Sie mit Ihrem Arbeitsplatz nicht zufrieden sind. Am besten machen Sie sich Notizen über einzelne Vorgänge. Sprechen Sie zuerst mit einem Mitglied der Personalkommission, sofern es im Betrieb eine Personalkommission gibt. Allenfalls kann auch ein Gespräch mit dem Personalchef / HR Klärung bringen.
Lassen Sie sich professionell beraten, bevor Sie auf eigene Faust Schritte unternehmen.
Am besten ist es, bei einer Rechtsberatung um Rat zu fragen. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, können Sie sich auch dort erkundigen. Es kann auch hilfreich sein, interkulturelle Vermittler beizuziehen. Oder Sie sprechen erst einmal mit Kolleginnen und Kollegen darüber. Vielleicht kommen Sie so auf Tipps, die weiterhelfen.

Unentgeltliche Rechtsberatung in Dübendorf
an der Schulhausstrasse 8, Dübendorf
vis-à-vis Schulhaus Dorf
jeweils am Donnerstag vom 18:45 bis 19:45
Keine Voranmeldung nötig. Weitere Informationen lesen Sie hier.

In der Schweiz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ist Ihnen Ihre Arbeitsstelle gekündigt worden, müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen. Können Sie keine Stelle finden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu müssen Sie allerdings in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet haben. Wenn Sie die Arbeitsstelle selber gekündigt haben oder Sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben (so genannte selbst verschuldete Arbeitslosigkeit), müssen Sie mit einer vorübergehenden Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder rechnen. Falls Sie nicht die ganzen 12 Monate in der Schweiz, sondern vorher im EU-Raum gearbeitet haben, informieren Sie sich bei Ihrer RAV über das Vorgehen.

Bei drohender Arbeitslosigkeit sollten Sie sich möglichst schnell, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV anmelden.  Das RAV ist die Verbindungsstelle zwischen Arbeitslosen und den Arbeitslosenkassen. Es informiert Sie über Höhe und Dauer der Arbeitslosenentschädigung. Das RAV vermittelt auch Stellen und berät Sie zu Weiterbildungskursen und Beschäftigungsprogrammen.

Für die Einwohner und Einwohnerinnen von Dübendorf ist dieses RAV zuständig:
RAV Oerlikon
Nansenstrasse 16
8050 Zürich
Telefon 043 259 90 00
Website

Wer «schwarz» arbeitet, wird für eine Arbeit entlöhnt, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Migrationsamt gemeldet zu sein.

Das sind Verstösse gegen Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht und/oder Ausländerrecht.

Sie machen sich allenfalls auch strafbar, weil Sie gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verstossen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine legale Anstellung mit fairen Arbeitsbedingungen und einem genügenden Versicherungsschutz.

Diese Website vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO informiert sachlich über Schwarzarbeit und die damit verbundenen Risiken.

Ja. Sie finden diese Liste unter Leben und Arbeiten / Vereinsverzeichnis. Wenn Sie einen Verein anklicken, finden Sie Informationen und auch Angaben zu den Kontaktpersonen.

Haben Sie kürzlich einen Verein mit Sitz in Dübendorf gegründet? Dann vergessen Sie nicht, Ihren Verein auch in der Vereinsliste zu erfassen. Ausserdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vereinsanlässe im Veranstaltungskalender auf der Website der Stadt Dübendorf einzutragen.
Neuer Verein hier eintragen.

Bücher und Spiele ausleihen
Da Kinder immer wieder neue Interessen entwickeln, lohnt es sich manchmal, die Spielsachen nicht zu kaufen, sondern auszuleihen. In der Ludothek finden Sie ein reiches Angebot für alle Altersstufen. Bücher, Kinder-DVD und Musik-CD können Sie in der Stadtbibliothek ausleihen. Ein Besuch lohnt sich! In der Stadtbibliothek gibt es auch fremdsprachige Bücher.


Flohmärkte, Kleiderbörse
Die Obere Mühle organisiert im Frühling und im Herbst einen Flohmarkt. Die vielen Verkaufsstände bieten ein kunterbuntes Angebot und für alle etwas: Kleider, Schmuck, Geschirr, Bücher, Kinderspielsachen. Ausserdem können Kinder spontan mit einer Wolldecke aufkreuzen und auf der grünen Wiese ausgediente Spielsachen verkaufen.

Auch die Ludothek organisiert zweimal im Jahr einen grossen Flohmarkt auf dem Chilbiplatz sowie eine Velobörse. Die Daten werden auf der Website der Ludothek publiziert.

Der Verein Elterngruppe Dübendorf organisiert zweimal im Jahr eine Kleiderbörse, auch dort gibt es günstige Spielsachen.

 

Singen / Kinderchor / Musikalische Früherziehung
Kinder singen schon von frühester Kindheit an gerne. Das Singen öffnet die Tür zur eigenen musikalischen Welt auf spielerische Art und Weise. Auch in Spielgruppen und Kinderkrippen wie auch im Kindergarten und in der Schule wird viel mit den Kindern gesungen. In vielen Gemeinden gibt es einen Kinderchor.
Kinderchor Animato
Singen für Eltern und kleine Kinder: www.rez.ch
Musikalische Früherziehung Musikschule Region Dübendorf

Instrument spielen / Musikunterricht
Die Musikschule Region Dübendorf (MRD) ist eine innovative und moderne Musikschule mit einem vielfältigen Angebot (über 30 verschiedene Fächer). Die MRD bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit, ihre musikalischen Fähigkeiten zu entdecken und weiterzuentwickeln. Die Tarife für Kinder und Jugendliche sind von der Gemeinde subventioniert. Trotzdem ist der Musikunterricht für die Eltern nicht günstig. Ein Instrument zu erlernen, bedeutet regelmässiges Üben. Unterstützen Sie Ihr Kind dabei, indem Sie beispielsweise täglich eine Viertelstunde Zeit dafür einplanen. Musikschule Region Dübendorf

Musikvereine
​​​​​​Im Jugendmusikverein können Kinder und Jugendliche gemeinsam musizieren und lernen. Die Jugendmusik Dübendorf und die Jugendmusik Wallisellen haben sich im 2019 zusammengeschlossen zur Jugendmusik Glattal. Ein weiterer Musikverein ist die Stadtmusik Dübendorf. Dieser Verein spielt Blasmusik aller Stilrichtungen. 

 

Zu häufiges Fernsehen und Computerspielen können zu Konzentrationsproblemen führen, die auch die schulische Leistung negativ beeinflusst. Kinder, die zu viel fernsehen oder gamen, verlernen unter Umständen, mit gleichaltrigen Kindern etwas zu unternehmen oder sich zum Zeitvertreib selber etwas auszudenken. Durch eine Phase der Langeweile zu gehen, ist eine wichtige Erfahrung bei der kreative Ideen entstehen. Kurz: Kinder mit hohem Medienkonsum können passiv werden und viele wichtige Gelegenheiten für ihre gesunde Entwicklung verpassen.
Fernsehen und Computergames haben nicht nur negative Seiten: Es gibt spannende und lehrreiche Fernsehsendungen, und auch bei Computergames finden sich Spiele, welche die Geschicklichkeit und das Denken fördern. Es ist wichtig, dass Sie mit Ihrem Kind klare Regeln abmachen, wann und wie lange es fernsehen oder gamen darf.
Die Frage, wie lange ein Kind höchstens vor dem Fernseher und dem Computer verbringen soll, ist nur allgemein zu beantworten. Die Elternbildung Schweiz gibt für Computer und TV folgende Richtwerte:

  • 1. bis 3. Klasse:   30 Minuten pro Tag
  • 4. bis 6. Klasse:   60 Minuten pro Tag
  • Sekundarschule:  ca. 2 Stunden pro Tag

Sowohl beim Fernsehen als auch bei Computergames gilt: Sie als Eltern sollten wissen, was Ihr Kind schaut oder spielt. Nur so können Sie überprüfen, ob die Sendungen oder Games dem Alter Ihres Kindes angemessen sind.
elternet.ch ist eine Plattform für alle, die Kinder und Jugendliche in der heutigen Mediengesellschaft begleiten, schützen und unterstützen wollen.

Gesundheit ist ein Geschenk, aber wir können auch aktiv etwas für unsere Gesundheit tun. Ein gesunder Lebensstil ist die beste Gesundheitsvorsorge. In der Fachsprache nennt man dies Prävention. Wir leisten damit einen Beitrag, um uns gegen Krankheiten zu schützen. Doch was ist ein gesunder Lebensstil? Dazu gehören zum Beispiel: gesunde Ernährung, genügend Bewegung, normales Körpergewicht, genügend Schlaf, wenig Konflikte und Stress, gute soziale Kontakte, nicht rauchen und keinen oder wenig Alkohol trinken.
Auch bei Kindern kann man den Body Mass Index berechnen. Dabei muss man auf das Alter und das Geschlecht achten.

Bitten Sie Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin um Rat, wenn Ihr Kind über- oder untergewichtig ist. Grund für Gewichtsprobleme können Bewegungsmangel, falsche Ernährung, psychische Belastungen oder seltene Erkrankungen sein.

Sie können den Body Mass Index für Ihre Kinder im Internet berechnen. BMI KInder

Ein Notfall ist eine lebensgefährliche Situation. In den meisten öffentlichen Spitälern gibt es eine Notfallstation, die 24 Stunden offen ist. Diese Station ist für schwerwiegende Fälle vorgesehen. Wenn ein Mensch in Ihrer Nähe einen Notfall erleidet (z.B. einen Unfall), ist die

Erste Hilfe das Wichtigste. Dabei müssen lebenswichtige Körperfunktionen wie das Bewusstsein, die Atmung und der Kreislauf sichergestellt werden. Was genau zu tun ist, kann man in einem Kurs lernen. Mehr Infos zur Ersten Hilfe finden Sie bei Samariter-Verein Dübendorf. 

Bei weniger schlimmen Notfällen kontaktieren Sie immer zuerst Ihren Hausarzt.
Ist der Hausarzt oder die Hausärztin nicht erreichbar, gibt der Anrufbeantworter Auskunft über eine Stellvertretung oder den Dienstarzt.

Kontakt Dienstarzt für Personen aus Dübendorf
Ausserhalb der Praxisöffnungszeiten
Telefon 044 801 67 10
 Bitte nehmen Sie Ihren Krankenkassenausweis und Franken 100.00 Depotzahlung mit.

In Zürich gibt es im Hauptbahnhofgebäude, gleich bei den Taxiständen, eine private Arztstation  für dringende Arztbesuche ohne Voranmeldung.

Permanence Hauptbahnhof Zürich
Bahnhofplatz 15
8021 Zürich
Telefon 044 215 44 44
Täglich geöffnet von 7:00 bis 22:00 Uhr
Website: www.permanence.ch


N O T F A L L 144
In einer Notfallsituation (z.B. Unfall) ist schnelles Handeln wichtig. Über die Telefonnummer 144 erreichen Sie den Rettungsdienst (Ambulanz). Geben Sie beim Anruf folgende Informationen durch:

  • Ihren Namen
  • genauer Ort, wo sie sich befinden 
  • was ist geschehen?
  • wie viele Personen sind verletzt?
  • was haben Sie schon unternommen?

Notfallnummern Schweiz

  • Ambulanz  144
  • Polizei 117
  • Feuerwehr 118
  • Toxologisches Zentrum 145 (Vergiftungen z.B. durch Pilze oder Chemikalien)

In einer Notfallsituation (Unfall, Lebensbedrohung) können Sie auch direkt zu einem nahen Spital (Notfallstation) gehen. Nachstehend die Spitäler in der Nähe von Dübendorf.

Spital Uster
Brunnenstrasse 42
8610 Uster
Telefonnummer 044 911 11 11
Wegbeschreibung Spital Uster

Universitätsspital Zürich
Rämistrasse 100
8091 Zürich
Telefonnummer 044 255 11 11
Wegbeschreibung Universitätsspital

Kinderspital Zürich
Steinwiesstr. 75
8032 Zürich
Wegbeschreibung Kinderspital

Kostenpflichtiges Beratungstelefon Kinderspital Zürich
0900 266 711
(CHF 3.23 pro Minute, aus dem Festnetz)

Zahnnotfall. Wenn Sie Zahnschmerzen haben und ihr Zahnarzt nicht erreichbar ist, können Sie eine Praxis mit Notfalldienst aufsuchen:

Die Telefonnummer des Notfalldienst der Zahnärzte lautet 0844 400 400.
Bei Zahnnotfällen bei Kindern können Sie sich während den offiziellen Öffnungszeiten auch an die Zahnklinik der Primarschule Dübendorf wenden, Telefonnummer 044  820 06 76.

Rufen Sie die Arztpraxis an, um einen Termin zu reservieren. Beschreiben Sie schon am Telefon den Grund für den Arztbesuch. Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, müssen Sie dies mindestens 24 Stunden vorher per Telefon mitteilen. Es ist normal, dass Sie im Wartezimmer eine Weile warten müssen. Trotzdem ist es besser, pünktlich zu sein: Möglicherweise kommen Sie auch gleich an die Reihe.
Der Arzt oder die Ärztin untersucht Sie und verschreibt Ihnen wenn nötig Medikamente, eine Behandlung oder eine Therapie. Viele Medikamente sind rezeptpflichtig. Das heisst, Sie können diese Medikamente in der Apotheke nur kaufen, wenn Ihnen ein Arzt oder eine Ärztin dafür ein Rezept geschrieben hat.
Der Hausarzt kann Sie auch an einen spezialisierten Facharzt oder an ein Krankenhaus weiterleiten. In den meisten Fällen ist dies aber gar nicht nötig.
Jeder Mediziner hat eine Schweigepflicht: das heisst, er darf die Informationen über Sie nicht weitergeben.

In der Schweiz müssen die Kosten für Zahnarztbehandlungen selber bezahlt werden. Für Kinder bezahlt die Primarschule die jährlichen Vorsorgeuntersuchung beim Schulzahnartz. Notwendige Behandlungen müssen aber selber bezahlt werden. Wenn Sie eine Zusatzversicherung für Zahnarztbehandlungen abgeschlossen haben, dann übernimmt die Krankenkassenversicherung einen Teil. Vor allem für Ihre Kinder lohnt sich eine solche Zusatzversicherung. Es ist wichtig, auf eine gute Zahnpflege zu achten und mindestens einmal jährlich zur Kontrolle beim Zahnarzt zu gehen. Zahnschäden können so frühzeitig erkannt und behandelt werden. Das kostet langfristig weniger. Gesunde Zähne sind wichtig für die Gesundheit.

Hier finden Sie die Adresse der Schulzahnklinik in Dübendorf. 

Die Lebensqualität hat einen wichtigen Einfluss auf die Gesundheit. Das gilt besonders für Menschen im Alter. Viele verschiedene Angebote von Organisationen helfen, auch nach der Pensionierung ein selbständiges Leben mit guter Lebensqualität zu führen.

Die Pro Senectute ist eine Stiftung, die viel Unterstützung für Menschen ab 60 Jahren bietet, unter anderem einen Mahlezeitdienst und Beratung. Hier die Website der Pro Senectute im Kanton Zürich.

Seniorweb: Bietet in Deutsch, Französisch oder Italienisch Informationen über die Generation 50plus, geschrieben von über 100 Freiwilligen.

Migesplus: Unter diesem Link erhalten Sie viele Informationen in vielen Sprachen. Sie können hier auch eine kostenlose Broschüre zum Thema Pensionierung bestellen.

Das Projekt HEKS-AltuM (Alter und Migration) richtet sich an Migrantinnen und Migranten ab 55 Jahren. Ziel des Projektes ist es, diese Menschen vorbeugend und frühzeitig auf die Probleme des Älterwerderdens aufmerksam zu machen. So erhalten Sie zum Beispiel gezielt Informationen zur Altervorssorge in der Schweiz.

Im Leben gibt es immer wieder schwierige Situationen in der Familie, im persönlichen Umfeld oder am Arbeitsplatz. Psychische Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen sind sehr häufig. Jede dritte Person leidet einmal im Leben darunter. Betroffene leiden zum Beispiel immer wieder an Ängsten oder erleben über längere Zeit eine lähmende Traurigkeit. Oftmals ist es unmöglich, diese Situationen ohne professionelle Hilfe zu bewältigen.
Psychische Erkrankungen sind echte Krankheiten. Sie sollten behandelt werden. Psychologen oder Psychiater (Ärzte und Ärztinnen mit Spezialisierung auf die menschliche Seele = Psyche) können Sie in solchen Lebensphasen begleiten und unterstützen. Die Psychologinnen und Psychologen suchen gemeinsam mit den Patienten in Gesprächen oder einer Therapie neue Wege. So kann die Situation verbessert werden.
Wenn Sie Hilfe brauchen, können Sie auch zuerst mit Ihrem Hausarzt sprechen. Er kann Ihnen eine Fachperson vermitteln. Die Grundversicherung der Krankenkasse bezahlt eine Behandlung nur, wenn Sie von einem Arzt (Psychiater) durchgeführt wird.
Alle Berater und psychologischen Fachleute sind an die Schweigepflicht gebunden und dürfen keine Informationen von Ihnen weitergeben.

Migesplus.ch: Hier können Sie eine Broschüre mit Adressen von fremdsprachigen Psychotherapeuten bestellen.

Hilfe für Folter- und Kriegsopfer: In Bern, Zürich, Lausanne und Genf gibt es ein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, wo professionelle Hilfe für Betroffene angeboten wird. Informationen finden Sie hier.

Manchmal brauchen Menschen in einer Krise sofort einen Ratschlag. Eine sofortige Hilfe gibt die Organisation Dargebotene Hand. Sie bietet per Telefon, E-Mail oder Chat (www.143.ch) kostenlose Beratungen an. Unter der Telefonnummer 143 kann man in Krisensituationen anrufen und mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin sprechen: Sie hören zu und können auch dabei helfen, wie es weitergehen soll. Die Dargebotene Hand ist eine Anlaufstelle für alle und untersteht der völligen Anonymität.

Manche Eltern sind mit ihrem Kind überfordert, in einer Krise oder einer belastenden Situation. Für sie gibt es die Beratungsstelle Elternnotruf, Telefonnummer 044 261 88 66. Sie ist rund um die Uhr erreichbar. Beim Elternnotruf ist es auch möglich, einen Termin für eine Erziehungsberatung zu vereinbaren. Mailadresse: 24h@elternnotruf.ch

Unter der Notrufnummer 147 bietet Pro Juventute Beratung für Kinder und Jugendlichem z.B. bei Cybermobbing. www.147.ch

Auf dem Internet gibt es auch spezielle Beratung für Jugendliche:
www.lilli.ch
www.tschau.ch
www.feelok.ch
Diese Websites informieren auf seriöse Weise über Themen, die Jugendliche, junge Frauen und Männer interessieren: zum Beispiel Beziehungen, Sexualität, Verhütung oder Gewalt. Man kann selbst Fragen stellen oder nachlesen, was andere gefragt haben. In verschiedenen Online-Foren kann man sich über spezielle Probleme wie in einer Selbsthilfegruppe austauschen. Aber Achtung: Nicht jedes Online-Forum ist seriös!

Gesundheitsversorgungsstellen für Sans-Papiers: Für Personen, die keine Aufenthaltsbewilligung haben und keine öffentlichen Stellen aufsuchen wollen, gibt es an verschiedenen Orten Gesundheitsversorgungsstellen für Sans-Papiers, die kostenlose Pflege und Beratung anbieten. Hier erhalten Sie Informationen.
Im Spital oder in der Arztpraxis müssen Sie mit den Ärzten oder Ärztinnen, den Pflegefachleuten oder Therapeuten und Therapeutinnen reden können. Nur so erhalten Sie wirklich die nötige und richtige Behandlung. Sonst kommt es zu Missverständnissen und Problemen. Oft helfen Familienmitglieder beim Übersetzen. Sie sind jedoch nicht auf die Übersetzungsarbeit vorbereitet und vielleicht selbst ängstlich oder in Sorge.
Eine professionelle Übersetzerin kann hier weiterhelfen. Viele grössere Spitäler haben einen eigenen Übersetzungsdienst. Fragen Sie unbedingt nach, wenn Ihnen nicht automatisch jemand angeboten wird.
Oft entstehen Missverständnisse auch durch unterschiedliche Wertvorstellungen der verschiedenen Kulturen. Dafür gibt es interkulturelle Übersetzer. Sie übersetzen nicht nur die Sprache, sondern können auch auf unterschiedliche Wahrnehmungen und Bedeutungen hinweisen, die von Kultur zu Kultur verschieden sind.

Hier finden Sie eine Übersicht über die lokalen Vermittlungsstellen zu interkultureller Übersetzung.
Auf Wunsch erhalten Frauen die Altersrente bereits ab 62 oder 63 Jahren und Männer ab 63 oder 64 Jahren – mit einer lebenslangen Kürzung. Es ist auch möglich, den Bezug aufzuschieben, um später eine erhöhte Rente zu beziehen.

Frauen und Männer können die Altersrente vorbeziehen oder aufschieben:

  • vorbeziehen: ein ganzes oder zwei ganze Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter
  • aufschieben: um höchstens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter
  • Wer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
  • Wer bereits Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung hat.
  • Wer während mindestens sechs Monaten ununterbrochen ein IV-Taggeld bezieht.
  • Wer aufgrund eines Staatsabkommens einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV oder IV hätte, wenn die Mindestbeitragsdauer erfüllt wäre.
  • Wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die
wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt aber nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Die Integration hat das Anliegen, Migrantinnen und Migranten zu unterstützen, sich rasch in die Gesellschaft zu integrieren. Sie sollen sich an ihrem Wohnort wohl fühlen und im Alltag gut zurechtkommen. 

Ziel der Integration ist es, dass die einheimische und die ausländische Wohnbevölkerung gut zusammenleben. Grundlage bilden dabei die Grundwerte der Bundesverfassung, gegenseitige Achtung und Toleranz.
Von Schweizerinnen und Schweizern wird Offenheit gegenüber Fremden erwartet. Migrantinnen und Migranten sollen sich mit den Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut machen und eine Landessprache lernen.

Integration ist ein gegenseitiger und fortlaufender Prozess, der sich immer wieder verändert, weil auch unsere Gesellschaft sich ständig wandelt. Erst wenn alle Beteiligten ihren Beitrag leisten, kann Integration gelingen.

Viele wichtige Informationen über die schweizerische Integrationspolitik finden Sie auf dieser Website. Antwort auf häufig gestellte Fragen zum Thema Integration finden Sie auf der Website des Bundesamts für Migration. Folgen Sie diesem Link.

Das revidierte Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) oder Kurzaufenthaltsbewilligung (L) kann an Bedingungen geknüpft sein, wie zum Beispiel dem Besuch eines Sprachkurses. 

Bewilligungsarten

Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Website des Migrationsamts Zürich.

 

 

Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Deutsch als Zweitsprache ist ein Zusatzunterricht für Schülerinnen und Schüler nicht-deutscher Erstsprache. Die Kinder lernen intensiv Deutsch, damit sie rasch den Anschluss in eine Regelklasse finden. Auf Kindergartenstufe findet DaZ integriert statt.

Für Kinder ohne Deutschkenntnisse wird er auf der Primar- und der Sekundarstufe während eines Jahres als täglicher DaZ-Anfangsunterricht in einer Gruppe oder einer Aufnahmeklasse angeboten. Kinder, die noch nicht ausreichend Deutsch können, erhalten DaZ-Aufbauunterricht. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Website des Volksschulamts Zürich.

Eltern-Kind-Deutschkurs im Kindergarten
Dieser Kurs wird von der Primarschule Dübendorf angeboten. Fremdsprachige Kinder lernen zusammen mit ihrer Mutter oder ihrem Vater an einem Nachmittag pro Woche Deutsch. Die Eltern erfahren zudem wie unser Schulsystem funktioniert und wie sie ihr Kind auf den Eintritt in die Schule vorbereiten können. Auf der Website www.schulstart.ch finden Sie weitere Informationen zu diesem Angebot. 

Wie in anderen Ländern spricht man auch in der Schweiz zahlreiche Dialekte, "Mundart" genannt. Die Mundart ist ein wichtiger Teil der Deutschschweizer Identität. Mundart wird von allen sozialen Schichten gesprochen, vom Arbeiter bis zum Manager. Geschrieben wird hingegen in der deutschen Hochsprache (Hochdeutsch). Für Migrantinnen und Migranten ist es meistens anspruchsvoll, nebst der deutschen Sprache auch noch einen schweizerischen Dialekt zu lernen.

Wenn Sie direkt aus dem Ausland nach Dübendorf ziehen, sie nicht-deutscher Muttersprache sind und eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen, werden Sie von der Integrationsstelle Dübendorf einige Wochen nach Ihrer Ankunft zu einem persönlichen Informationsgespräch eingeladen. Sie erhalten viele Informationen zum Leben in der Schweiz zu Themen wie: Gesundheit, Krankenkasse, Arbeit, Steuern, Schule, Wohnen, Freizeit, Deutsch lernen, Mobilität. Sie können auch selber einen Termin vereinbaren. Kontaktieren Sie dafür die Integrationsstelle

Viele Gemeinden veranstalten einen jährlich stattfindenden Willkommensanlass (auch Neuzuzügertag genannt) für alle Bewohnerinnen und Bewohner, die neu in die Gemeinde gezogen sind. Sie werden dazu persönlich eingeladen. Behördenvertreterinnen und -vertreter, z.B. der Stadtpräsident, stellen dabei die Gemeinde und ihre Einrichtungen vor. Bei einem Bus-Rundgang durch den Ort lernt man Sehenswürdigkeiten und wichtige Institutionen kennen. Dies ist auch eine gute Gelegenheit, neue Kontakte zu knüpfen.

 

Um sich in der Schweiz gut zu integrieren und wohl zu fühlen, ist es wichtig, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. In den meisten Gemeinden gibt es zahlreiche kulturelle Anlässe, von Ausstellungen und Vorträgen über Theateraufführungen bis hin zu Konzerten. Es gibt auch Veranstaltungen, welche kostenlos und für alle zugänglich sind. 

Im Kulturzentrum Obere Mühle finden viele kulturelle Anlässe für Gross und Klein statt.
Im familiären Kino Orion werden die Filme in Originalsprache gezeigt. Dort finden auch Konzertabende und kulturelle Events statt. Besuchen Sie aud die Websites der Stadtbibliothek Dübendorf (Lesungen, Bastelnachmittage, Geschichten für Kinder) odes des Verschönerungsvereins Dübendorf (1. August Feier, Samichlaus, Räbeliechtli-Umzug, Neuzuzügertag). 

Die Schweiz gilt auch als das Land der Vereine. Viele Menschen engagieren sich in einem Verein, um gemeinsam ein Hobby zu betreiben. Es gibt viele Arten von Vereinen: Musik, Sport, Kultur, Natur und vieles mehr. Meistens bezahlt man einen Jahresbeitrag, um Mitglied zu werden und die Angebote nutzen zu können. Eine Liste aller Sport- und Kulturvereine in Dübendorf finden Sie hier.

Kulturelle Anlässe zu besuchen oder in einem Verein mitzumachen, sind gute Möglichkeiten, Leute kennen zu lernen und gleichzeitig etwas über die Schweizer Gesellschaft und das Land zu erfahren. Sie können so auch Ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern, erweitern Ihr eigenes Beziehungsnetz und sind in der Gemeinde besser verankert. 

Viele kulturelle Anlässe in der Stadt Zürich finden sie hier. Im Tages Anzeigers, eine der wichtigsten Zeitungen der Stadt Zürich, finden Sie auch online  den Züritipp, ein Veranstaltungskalender mit vielen Tipps. 

Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate hier aufhält, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt. Es gibt Bewilligungen für Kurzaufenthalte von weniger als einem Jahr, befristete Aufenthaltsbewilligungen und unbefristete Niederlassungsbewilligungen. Für Migrantinnen und Migranten aus Staaten der Europäischen Union (EU) und der Freihandelsassoziation (EFTA) gelten andere Aufenthaltsbewilligungen als für Menschen, die aus anderen Staaten stammen.
Auf der Website Migrationsamt Zürich finden Sie weitere Informationen zu Aufenthaltsbewilligungen. 

In der Schweiz ist es verboten, Menschen öffentlich aufgrund ihrer Rasse oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in einer Art anzugreifen oder zu diskriminieren, welche die Menschenwürde verletzt. Auch die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung ist verboten. Die rassistische Diskriminierung gilt laut Strafrecht als ein Offizialdelikt, wenn die Handlung in der Öffentlichkeit erfolgt.

Wer Opfer rassistischer Diskriminierung geworden ist, wendet sich am besten an eine Anlauf- und Beratungsstelle und lässt sich beraten. Informationen zum Thema findet man auch im Rechtsratgeber «Rassistische Diskriminierung». Er wird von der Fachstelle für Rassismusbekämpfung herausgegeben und ist kostenlos im Internet erhältlich.
Fachstelle für Rassismusbekämpfung
 

 

Kleine Kinder brauchen Betreuung, Pflege, gesunde Ernährung, Bewegung, Kontakt mit anderen Kindern, genügend Schlaf, Geborgenheit und Liebe. Sie brauchen aber auch Anregung und Förderung als Vorbereitung für die Schule und das spätere Leben. 

Nehmen Sie sich regelmässig Zeit für ihr Kind. Erzählen Sie ihm eine Geschichte, singen Sie mit ihm ein Lied oder schauen Sie mit ihm ein Bilderbuch an. Auch auf Spaziergängen kann es viel Neues zu entdecken und zu lernen geben. Gehen Sie auch oft mit Ihrem Kind auf den Spielplatz, damit es mit anderen Kindern spielen und herumtollen kann. Beim Plaudern und Spielen lernen die Kinder sehr vieles, was wichtig ist für ihre Entwicklung und den späteren Schulerfolg: zuhören, sich ausdrücken, beobachten, sich orientieren, sich konzentrieren.

In ihren ersten Lebensjahren lernen Kinder so viel wie in keiner späteren Lebensphase. Sie sind neugierig. Sie erkunden die Welt mit allen Sinnen. Der Alltag steckt voller Gelegenheiten, etwas Neues zu entdecken. Die 40 Kurzfilme machen anschaulich, was bei einer kindlichen Entdeckungsreise alles geschieht. Lerngelegenheiten für Kinder bis 4 ist ein Projekt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. 

Gute Möglichkeiten, andere Eltern und ihre Kinder zu treffen, ergeben sich zum Beispiel auf den Spielplätzen der Gemeinde. Eine Liste mit städtischen Spielplätzen in Dübendorf finden Sie hier.

Ein weiterer wichtiger Treffpunkt ist das Familienzentrum Dübendorf. Neben vielen Möglichkeiten andere Familien kennenzulernen erhalten Sie dort auch Informationen zu den vielen Angeboten für Familien. Im Eltern-Kind-Treff oder in der Chrabbelgruppe treffen sich Eltern und Kinder mit anderen Familien, um gemütlich beisammen zu sein, einen Kaffee zu geniessen sowie Gedanken und Erfahrungen auszutauschen. Im Familienzentrum findet auch das Freitagskafi statt oder das Café International statt. Infomieren Sie sich auf der Website.  

Viele Fähigkeiten, die zum guten Schulerfolg beitragen, entwickelt das Kind in seinen ersten Lebensjahren. Kleine Kinder lernen nicht aus Pflicht, sondern aus Lust, Neugierde und Interesse. Deshalb ist es wichtig, dass kleine Kinder im Spiel gefördert werden.
Kinder lieben es, ihre Spiele selber zu erfinden. Dafür brauchen sie keine gekauften Spielsachen. Kleine und grosse Schachteln, mit denen man Häuser und Ställe bauen kann, alte Tücher und vielleicht ein alter Hut von Papa oder ein altes Paar Schuhe von Mama, mit denen man sich verkleiden kann, sind viel wichtiger als fertig gekaufte Spiele. Wenn Kinder mit zu vielen Spielsachen überflutet werden, lässt ihre Aufmerksamkeit nach. Wenn Sie aber selbst eines bauen oder erfinden müssen, werden sie in ihrer Entwicklung und Kreativität angeregt.

Jedes Spiel, das ein Kind in Ruhe und während längerer Zeit spielt, fördert seine Konzentrationsfähigkeit. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind eine ruhige Ecke in der Wohnung hat, wo es ungestört spielen und malen kann. Gibt Ihr Kind rasch auf, wenn ihm etwas nicht gelingt? Oder wechselt es sehr häufig das Spiel? Dann hilft es meistens, wenn Sie Mut machen, es nochmals zu probieren. Damit fördern Sie die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen. Kinder, die in den ersten Lebensjahren gefördert werden, haben später viel bessere Chancen, in der Schule erfolgreich zu sein.

Diese 40 Kurzfilme inspirieren Eltern, wie Sie im Alltag Ihre Kinder fördern können. 

40 Kurzfilmen zeigen wie Kinder im Alltag lernen - in verschiedenen Sprachen
In ihren ersten Lebensjahren lernen Kinder so viel wie in keiner späteren Lebensphase. Sie sind neugierig. Sie erkunden die Welt mit allen Sinnen. Der Alltag steckt voller Gelegenheiten, etwas Neues zu entdecken. Die 40 Kurzfilme machen anschaulich, was bei einer kindlichen Entdeckungsreise alles geschieht und wie Sie Ihr Kind unterstützen können.
Webseite: http://www.kinder-4.ch/de/home

Fragen Sie die Lehrerin oder den Lehrer Ihres Kindes. Informationen erhalten Sie auch bei der Berufsberatung, bei der Bildungsdirektion Ihres Kantons oder direkt bei einer Mittelschule.
Viele Informationen können Sie hier lesen. 
In der Regel erhalten die Kinder Unterricht in folgenden Fächern: Deutsch (in der französischen Schweiz Französisch, in der italienischen Schweiz Italienisch), Mathematik, Mensch und Umwelt, Sport (Turnen und Schwimmen), Musik, Zeichnen, Handarbeit und Werken, Englisch, zweite Landessprache, Hauswirtschaft (nur Sekundarschule). Zum Schulprogramm können auch Religion und Lebenskunde gehören. Viele Lehrpersonen führen regelmässige Besprechungen mit der ganzen Klasse durch (Klassenrat).
Auch die Unterrichtsfächer unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Das betrifft insbesondere die Fremdsprachen. In den meisten Kantonen wird bereits ab der zweiten oder dritten Klasse der Primarschule eine erste Fremdsprache unterrichtet (Englisch oder eine zweite Landessprache) und ab der fünften Klasse eine zweite Fremdsprache (in der deutschen Schweiz meist Französisch).
Der allgemeine Religionsunterricht «Religion und Kultur» beschäftigt sich mit allen Weltreligionen. Dieser Unterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch.
Unterricht in christlicher Religion (teilweise auch «Biblische Geschichte» genannt) ist in Dübendorf ein Freifach. Erkundigen Sie sich bei der Lehrerin oder dem Lehrer.
Auch die Beurteilung der Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. In den meisten Kantonen der deutschen Schweiz gibt es spätestens ab der 2. oder 3. Klasse der Primarschule zweimal im Jahr ein Zeugnis und einen Bericht über die schulischen Leistungen des Kindes (Lernbericht). In den ersten Jahren der Primarschule verfassen die Lehrpersonen in vielen Kantonen nur einen Lernbericht.
Die Zeugnisnoten gehen von 1 bis 6:
Die Noten bedeuten:
1 = sehr schwach
2 = schwach
3 = ungenügend
4 = genügend
5 = gut
6 = sehr gut
Im Zeugnis können auch halbe Noten stehen, zum Beispiel 4-5 oder 5-6.
Manchmal stehen im Zeugnis statt Noten auch Worte, zum Beispiel sehr gut, gut, genügend oder ungenügend. Die Eltern müssen das Zeugnis unterschreiben und das Kind muss es wieder in die Schule zurückbringen.
Nach der Primarstufe wechselt Ihr Kind in die Sekundarstufe. Die Lehrerin oder der Lehrer macht einen Vorschlag, welchem Schultypus Ihr Kind zugewiesen wird. Dabei wird auf seine Noten und auf sein Verhalten in der Schule geachtet. Damit ist gemeint, wie das Kind im Unterricht Interesse, Fleiss, Selbständigkeit im Lernen und Verlässlichkeit gezeigt hat.
Wenn Sie mit dem Vorschlag nicht einverstanden sind, informieren Sie die Lehrperson darüber. Der Entscheid wird durch die Schulpflege (lokale Schulbehörde) gefällt. Die Eltern können gegen diesen Entscheid Rekurs einlegen.
Website Schulpflege der Oberstufe.

In manchen Gemeinden werden die Kinder an wichtigen religiösen oder kulturellen Festtagen in ihrer Herkunftskultur vom Kindergartenbesuch dispensiert. Das heisst, sie müssen an diesem Tag nicht in den Kindergarten gehen. Fragen Sie am besten bei der Lehrperson frühzeitig an.

In manchen Kantonen können die Kinder an zwei frei gewählten Tagen im Jahr  ohne Angabe eines Grundes vom Schulbesuch befreit werden. Die Eltern müssen den Antrag auf einen schulfreien Tag an die Lehrerin oder den Lehrer stellen. Diese Tage werden in vielen Gemeinden Joker-Tage genannt. Das Formular finden Sie auf der Website der Primarschule Dübendorf unter der Rubrik Dienste / Onlinedienste. Hier können Sie das Formular herunterladen.

Ja, die Teilnahme an Schulreisen und Ausflügen, Sporttagen, Skitagen, Klassenlagern, Projektwochen und Ähnlichem ist obligatorisch. Diese Aktivitäten gehören zum Schulunterricht und fördern das Lernen. Wenn Sie genauere Informationen wünschen, sprechen Sie mit der Lehrerin oder dem Lehrer.
Wenn das Kind krank ist, müssen Sie die Kindergärtnerin oder die Lehrperson unbedingt darüber informieren. Rufen Sie deshalb vor Schulbeginn im Kindergarten oder in der Schule an. Manche Kindergärtnerinnen oder Lehrerinnen und Lehrer geben für den Notfall auch ihre Handynummer an. Falls Ihr Kind den Hort besucht, denken Sie auch daran, die Hortleitung zu benachrichtigen.
Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie das Recht, zu Hause zu bleiben und nicht zur Arbeit zu gehen. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber darüber, wie viele Tage Sie wegen Krankheit eines Kindes fehlen dürfen.

Berufstätige Eltern können meistens nicht während allen Schulferienwochen selbst Ferien nehmen. Für Kindergarten- und Schulkinder bestehen in verschiedenen Gemeinden Betreuungsmöglichkeiten, die zum Teil die Schule anbietet. Erkundigen Sie sich bei der Schule oder beim Hort, welche Möglichkeiten es gibt.

Familien können sich auch privat zusammentun und ihre Kinder gegenseitig betreuen. Es gibt auch viele private Organisationen und Vereine, die Ferienlager oder Ferienkurse anbieten. Hier drei Möglichkeiten in der Region um Dübendorf.  

In den Sommerferien bietet die SFD AG (Sport Freizeit Dübendorf) Sportcamps.

Kennen Sie das Milandia in Greifensee? Dort werden in den Frühlings-, Sommer- und Herbstferien verschiedene Sportcamps für Kinder angeboten.

Auch beim Sportamt der Stadt Zürich gibt es verschiedene, günstige Ferienangebote für Schulkinder. Hier gelangen Sie zur Website.

Die Lehrerin oder der Lehrer gibt den Schülerinnen und Schülern Hausaufgaben. Die Kinder sollen die Hausaufgaben zuhause selber lösen. Die Eltern können ihr Kind aber unterstützen, damit es die Hausaufgaben jeden Tag macht. Es hilft, wenn es die Hausaufgaben jeden Tag zur gleichen Zeit und am gleichen Ort macht und dabei nicht gestört wird. Schalten Sie deshalb in dieser Zeit auch das Radio und den Fernseher ab. Vielleicht kann Ihr Kind die Hausaufgaben auch zusammen mit einem Mitschüler oder einer Mitschülerin machen. Gemeinsames Lernen macht oft viel mehr Spass.
Manche Gemeinden und Schulen bieten anschliessend an die Schulzeit eine betreute Aufgabenhilfe an.  Dort kann das Kind die Aufgaben unter Aufsicht einer Betreuungsperson machen. Erkundigen Sie sich bei der Lehrperson, ob Ihre Schule eine Aufgabenhilfe anbietet.
Auch Vereine und Organisationen führen manchmal kostengünstige Lernprojekte durch, die von ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern betreut werden. Es gibt auch private Nachhilfeangebote.

Ja, die Schulen sind verpflichtet, alle Kinder aufzunehmen, unabhängig von ihrer Aufenthaltsbewilligung und Diskretion über den Aufenthaltsstatus zu wahren. Wenden Sie sich für genaue Informationen an eine spezialisierte Beratungsstelle.

Beratungsstellen für Sans-Papiers
Der Schulpsychologische Dienst (SPD) berät Lehrpersonen und Eltern, wenn ein Kind in der Schule Schwierigkeiten hat. Manche Kinder haben schlechte Noten und sind überfordert. Andere sind unterfordert und langweilen sich in der Schule. Wieder andere können sich schlecht konzentrieren oder sind unruhig im Unterricht. Oder ein Kind geht wegen der Schulkollegen nicht gern zur Schule.
Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe führt Gespräche mit dem Kind und mit den Eltern. Er kann für die Abklärungen auch Tests verwenden. Aufgrund der Resultate schlägt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe vor, wie man dem Kind am besten helfen kann.
Die Schulpsychologin kann eine Therapie oder einen Zusatzunterricht oder auch die Versetzung des Kindes in einen anderen Schultypus vorschlagen. Manchmal berät sie auch einfach die Lehrperson, wie sie das Kind besser unterstützen und fördern kann.

Hier finden Sie Informationen und Kontakte zum Schulpsychologischen Dienst der Primarschule Dübendorf.

Nein. Das Scheidungsverfahren wird beim Friedensrichter des Wohnortes eingeleitet. Kontakt: Friedensrichteramt Dübendorf.

Friedensrichter

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.budgetberatung.ch/Kinder-und-Jugendliche.110.0.html

www.caritas-zuerich.ch

www.stadt-zuerich.ch/ssd/de/index/gesundheit_und_praevention/schuldenpraevention/angebot/moneythek.html

 

In der Regel nein. Jede alleinstehende erwachsene Person ist vorerst einmal alleine verantwortlich für Verträge die sie eingeht. Bei Schulden haftet auch nur diese Person.

Allerdings kann es sein, dass Sie als Tochter im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht belangt werden. Dies gilt allerdings nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie. Würde Ihr Vater Sozialhilfe beantragen, so prüft die Behörde zuerst, ob vermögende Verwandte vorhanden sind, welche die bedürftige Person finanziell unterstützen kann. Gemäss aktuellen Gerichtsentscheiden sowie den Skos-Richtlinien muss eine unterstütungspflichtige alleinstehende Person ein steuerbares Einkommen von mindestens 120 000 Franken jährlich erwirtschaften. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 180 000 Franken. 

Zu prüfen wäre, ob Sie für Ihren Vater einen Beistand beantragen wollen, der sich um seine finanzielle Verhältnisse kümmert. Gemäss Art. 443 ZGB kann jede erwachsene Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.

Die Stadt Dübendorf übernimmt die Kosten für das Einfangen und Neuansiedeln eines herrenlosen Honigbienenschwarms, sofern dies durch den städtischen Schwarmfänger vorgenommen wird. Alle weiteren Informationen erhalten Sie hier.

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

www.safezone.ch

https://mamatrinkt.ch

www.zfa.ch

www.sdbu.ch

www.checken.ch

https://de.know-drugs.ch/

www.sucht-praevention.ch

www.du-bist.du

www.haz.ch

www.hilfeschwanger.ch

www.lilli.ch

www.castagna-zh.ch

www.lovelife.ch

Suchen Sie ein persönliches Gespräch mit den Fachpersonen der KJAD (www.kjad.ch/ 044 801 83 59), nehmen Sie Kontakt mit den folgenden Fachstellen und/oder besuchen Sie die folgenden Webseiten.

www.feel-ok.ch

www.tschau.ch

In der Stadt Dübendorf befindet sich eine unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle, welche für die Einwohnerinnen und Einwohner verschiedener Gemeinden kostenlos zur Verfügung steht. Bei der Dienstleistung handelt es sich um eine Erstberatung, welche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angeboten wird.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sowohl bei der freiwilligen Eintragung des Vereins in das Handelsregister (ZGB 61 Abs. 1) als auch bei der notwenigen Eintragung (ZGB 61 Abs. 2) hat die Anmeldung an das Handelsregisteramt unter anderem unter Beilage der Vereinsstatuten sowie des Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder zu erfolgen (ZGB 61 Abs. 3).

Weil für Vereine kein Registerzwang besteht (ZGB 61 Abs. 2 verlangt nur einen Handelsregistereintrag, wenn ein Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist), kann die Zahl der Vereine in der Schweiz nur geschätzt werden. Es dürfte in unserem Land gegen 100'000 Vereine geben.

Die Rechtslehre geht mehrheitlich davon aus, dass schon zwei Personen einen Verein gründen können. Zwei Gründungsmitglieder können auch Vereinsbeschlüsse nach ZGB 67 Abs. 2 fassen.

Das Gesetz nennt drei Auflösungsarten: Durch Vereinsbeschluss (ZGB 76), bei Zahlungsunfähigkeit oder Unmöglichkeit der statutengemässen Bestellung des Vorstands (ZGB 77) und durch richterliches Urteil bei widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck (ZGB 78).

Unter "Verein" wird in der Schweiz die in ZGB 60 bis 79 geregelte Körperschaft des Bundesprivatrechts verstanden. Es ist eine Personenvereinigung oder -verbindung.

ZGB 61 Abs. 1 regelt die Eintragungsberechtigung, ZGB 61 Abs. 2 die Eintragungsverpflichtung. Sind die Vereinsstatuten angenommen und der Vorstand bestellt, kann sich der Verein freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen; betreibt er zur Zweckverfolgung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist der Registereintrag zwingend; gewisse Gewerbe sind jedoch von der Eintragungspflicht befreit, wenn die Roheinnahmen die Summe von Fr. 100'000.00 nicht erreichen. Der Verein muss sich gemäss seit 1. Januar 2008 in Kraft befindlicher Regelung ebenfalls in des Handelsregister eintragen lassen, wenn er revisionspflichtig ist (ZGB 61 Abs. 2; ZGB 69b Abs. 1 und 2).

Sobald der Wille, als Körperschaft bestehen zu wollen, aus den Statuten ersichtlich ist, erlangt der Verein die Rechtspersönlichkeit (ZGB 52 und 60). Die Formulierung "Es besteht ein Verein im Sinne von ZGB 60 ff." genügt beispielsweise alleine nicht, wenn sonst aufgrund der Statuten ein Wille, als Körperschaft bestehen zu wollen, nicht ersichtlich ist. Die Statuten sind schriftlich zu errichten und müssen über den Zweck (Aufgabe) des Vereins, seine finanziellen Mittel (Einnahmen) und seine Organisation Aufschluss geben (ZGB 60 Abs. 2). Der Verein kann seinen Sitz selbst bestimmen. Unterlässt er dies, befindet er sich am Ort, wo seine Verwaltung geführt wird (ZGB 56).

Zur Individualisierung braucht der Verein einen Namen, der grundsätzlich frei gewählt werden kann.

Grundlage des Schweizerischen Vereinsrechts bildet das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone, soweit das verfassungsmässige Recht der Vereinigungsfreiheit (BV 23 sowie EMRK 11) und Regelungen bezüglich Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit (BV 36) in Betracht kommen (öffentliches Vereinsrecht). Die privatrechtliche Seite des Vereinslebens wird im ZGB unter dem Titel "Die juristischen Personen" behandelt. Darunter fallen die Bestimmungen über die Gründung (ZGB 60 ff.), die Organisation (ZGB 64 ff.), die Mitgliedschaft (ZGB 70 ff.) und die Auflösung des Vereins (ZGB 76 ff.)

Statuten stellen die Grundordnung des Vereins, gleichsam seine "Verfassung", dar. Die Statuten unterliegen den gleichen Schranken wie Verträge.

Vereine dürfen sich nach dem Wortlaut von ZGB 60 nur politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben (Zwecken) widmen, während sich Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck einer Gesellschaftsform des OR bedienen müssen (ZGB 59 Abs. 2).

Grundsätzlich gilt, wenn eine Forderung verjährt ist, müssen Sie als Schuldner diese nicht mehr bezahlen. Beachten Sie aber, dass Sie die Einrede der Verjährung geltend machen müssen. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dazu kann er folgende Schritte einleiten: - Einleitung der Betreibung (die Unterbrechung tritt an dem Tag ein, an dem der Gläubiger das Betreibungsbegehren abschickt), - Der Gläubiger reicht Klage gegen den Schuldner ein.

Anbei die wichtigsten Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR):

  • Zwei Jahre für Ansprüche aus Verträgen mit Privatversicherungen. Dies gilt auch für die Zusatzversicherungen der Krankenkassen.
  • Fünf Jahre für Lohansprüche gegen den Arbeitgeber.
  • Fünf Jahre für Unterhaltsbeiträge (Alimente).
  • Fünf Jahre für Mietzinse.
  • Fünf Jahre für Rechnungen von Handwerkern. Präzisierung Rechtsprechung: Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass diese verkürzte Verjährungsfrist nur gilt, wenn die Handwerksarbeit überwiegend von Hand ausgeführt worden ist und wenn der Handwerker für seine Arbeit keine besondere Technologie benötigte, keine Planung und keine Koordination mit anderen am Hausbau beteiligten Unternehmen. Ansonsten gilt die "normale" Verjährungsfrist für Geldforderungen von zehn Jahren.
  • Fünf Jahre für Honorarforderungen von Ärzten und Anwälten.
  • Zehn Jahre für die meisten übrigen Geldforderungen.
  • Maximal fünfzehn Jahre für unterstützungspflichtige Verwandte von Sozialhilfebezügern (Kanton Zürich).
  • Zwanzig Jahre für Forderungen aus einem Verlustschein.

Das Dübendorfer Wasser ist mittelhart (ca. 25/26 französische Härtegrade). Für Waschmittel sollte deshalb die mittlere Dosierung gewählt werden. Weitergehende Informationen unter http://www.wvd.ch/pages/faq.php

Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf

Die Dokumente können Sie beim zuständigen Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes bestellen.
Sämtliche Zivilstandsamtliche Dokumente, welche den Zivilstandskreis Dübendorf betreffen, finden Sie unter dem Thema Zivilstandsdokumente.
 

Betreibungen

Sie, insbesondere als Schuldner oder Gläubiger, können gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Mitteilung des Betreibungsamtes eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erheben, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Betreibungsamt unangemessen handelte. Es gilt dabei die Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme einzuhalten. Jederzeit ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung möglich.

Die Beschwerdeschrift ist an das Bezirksgericht Uster, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster einzureichen. Es gilt dabei folgende Anforderungen zu beachten: Begründung, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache und Beweismittel beilegen. Das Betreibungsamt empfiehlt, vorher nochmals das Gespräch mit dem Amt zu suchen, jedoch die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu beachten.

Ja. Eine Betreibung setzt nicht die Volljährigkeit voraus. Mit der Betreibung wird die Verkäuferin aber nur Erfolg haben, wenn ein gültiger Vertrag besteht. Minderjährige sind noch nicht voll handlungsfähig. Sie brauchen für den Abschluss von Verträgen die Zustimmung ihrer Eltern. Sie können jedoch bis zur Höhe ihres Taschengeldes oder Lehrlingslohnes ohne Einverständnis der Eltern Verpflichtungen eingehen. Die beschränkte Handlungsfähigkeit wird unter Anderem im Art. 19 ZGB geregelt.

Wenn Sie mit dem Kauf der Kleider einverstanden waren, ist damit ein gültiger Vertrag entstanden. Eine Betreibung ist aber nur erfolgreich, wenn ihre Tochter über so viel Geld verfügt.

Die Betreibungsämter im Kanton Zürich werden aufgefordert, wenn ein Minderjähriger ungewöhnliche Schuldverhältnisse respektive Betreibungen für solche aufweist (zum Beispiel: Bestellungen von Drittpersonen auf den Namen des Kindes, auf den Namen des Kindes lautende Autoversicherung der Eltern usw.) dies gemäss Art. 307 ff. in Verbindung mit Art. 443 Abs. 2 ZGB der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu melden.

Auch Minderjährige können betrieben werden. Wichtig ist es, den Umgang mit dem ersten eigenen Geld zu lernen

Die Ehegatten sind sich Auskunft über die finanziellen Verhältnisse schuldig. Verweigert die eine Seite die Auskunft, kann die andere an das Eheschutzgericht gelangen (Art. 170 ZGB). Sie können ebenfalls den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung beantragen (Art. 185 ZGB), was allerdings keinen Einfluss in einem Pfändungsverfahren hat, da in einem solchen nur der Schuldner selbst haftbar ist (Ihr Einkommen oder Ihre Vermögenswerte werden nicht gepfändet).

Eine Selbstauskunft können Sie entweder persönlich oder durch eine Drittperson, mit einer schriftlichen Vollmacht oder einem Ausweis der/des Auskunftsbegehrenden versehen, im Betreibungsamt abholen (die Ausweispflicht besteht übrigens auch für Ehegatten oder Partner gemäss Partnerschaftsgesetz). Die Gebühr beträgt Fr. 17.00 in bar. Sowohl natürliche wie auch juristische Personen, welche im Betreibungskreis Dübendorf wohnhaft sind bzw. ihren Sitz haben, können ihn direkt über Online-Dienste bestellen. Schriftliche Anfragen erledigen wir werktags innert 24 Stunden. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert weniger Minuten. Keine Auskünfte können wir am Telefon, per Fax oder E-Mail erteilen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Fällt für den Schuldner die Frist um Rechtsvorschlag zu erheben in die Betreibungsferien oder in einen gewährten Rechtsstillstand, dann verlängert sich die Frist gemäss Art. 63 SchKG um drei Werktage. Nicht eingerechnet werden also Sa/So und staatlich anerkannte Feiertage. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gemäss Art. 46 – 52 SchKG sind

  • mündige handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz;
  • unmündige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 ZGB)
  • bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behörde, welcher die Ernennung obliegt;
  • Unmündige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde;
  • Inhaber von Einzelfirmen an dessen Wohnort;
  • im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
  • im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Sitz/Hauptsitz ihrer Verwaltung;
  • Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
  • Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, solange die Teilung nicht erfolgt ist;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils;
  • bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
  • bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt;
  • bei der Arrestbetreibung (Prosequierung): am Betreibungsort, oder am Ort, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Ausnahme: sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung an einem anderen Ort Betreibung oder Klage angehoben worden ist

zu betreiben.

Weitere Information dazu finden Sie in diversen Themengebieten des Betreibungsamtes.

Vorab: Der/Die Gläubiger ist/sind nicht verpflichtet eine zu recht eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Suchen Sie dennoch das Gespräch mit dem/den Gläubiger/n und bitten Sie diese, die Betreibung/en beim zuständigen Betreibungsamt löschen zu lassen. Ein entsprechendes Musterformular für den/die Gläubiger finden Sie hier. Sollten Sie den Überblick über Ihre Betreibungen verloren haben, gehen Sie auf das Amt und verlangen Sie einen detaillierten Betreibungsauszug über die letzten 5 Jahre von sich selber. Wichtig: Auf dem Rückzug muss zwingend die betreffende Betreibungsnummer ersichtlich sein, damit sie vom Betreibungsamt bearbeitet wird. Das Betreibungsamt nimmt den Rückzug des Gläubigers in der Regel nur auf postalischem Weg entgegen (kein Fax oder Email). Aber nicht vergessen, Sie sind auf den Goodwill des/der Gläubiger angewiesen!

Ja. Allgemein: Nach einem Privatkonkurs sind die Schulden nicht weggezaubert. Gläubiger können und werden immer häufiger ihre alten Forderungen geltend machen, indem sie einen Schuldner wieder betreiben. Sie haben bei der Zustellung des Zahlungsbefehls richtig reagiert und gemäss Art. 265a SchKG die Forderung vielleicht anerkannt (oder zusätzlich bestritten), aber die Einrede geltend gemacht, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. In diesem Fall werden die Akten, nach einer ersten Information an den Gläubiger (mit der möglichen Kostenfolge bei einem negativen Entscheid), dem zuständigen Gericht zugestellt. Dieses prüft nun ob Sie in den vergangen zwölf Monaten Vermögen hätten bilden können. Eine unverbindliche Berechnung des Existenzminimums durch das Gericht finden Sie hier.

Bisher war unklar, wer bei diesem Verfahren Kläger und wer Beklagter ist. Dies hat das Bundesgericht nun endültig entschieden (Urteil 5A_295/2013 vom 17.10.2013): Als Kläger gilt der Schuldner, weil er vor Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt. Dies hat für Sie eine grosse und negative Auswirkung. Das Gericht kann (und wird) von Ihnen als Schuldner einen Kostenvorschuss verlangen, damit es die geltend gemacht Einrede überhaupt behandelt. Leisten Sie diesen nicht, wird Ihre Einrede automatisch abgewiesen. Der Kostenvorschuss beträgt in der Regel mehrere hundert Franken.

Dies ist falsch. Die Betreibung wird bereits bei der Eröffnung des Betreibungsverfahrens im Register eingetragen und zwar unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht.

Die betriebene Person hat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit die Forderung zu bestreiten (Rechtsvorschlag erheben) oder, falls die Forderung gänzlich unbegründet ist, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung gerichtlich vorzugehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ja. Im Grundsatz gilt: Zahlt ein Arbeitgeber die AHV-Beiträge absichtlich oder grobfahrlässig nicht in die Ausgleichskasse ein, haftet er persönlich für deren Nachzahlung - auch wenn der Betrieb in der Zwischenzeit Konkurs gegangen ist.

Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom 23.10.2013 (Urteil 9C_641/2013) muss der Gesellschafter und Geschäftsführer einer konkursiten GmbH der Ausgleichskasse 75 880 Franken nachzahlen. Sein Argument, er habe es vorgezogen, die Löhne zu zahlen, hatte vor dem Bundesgericht nicht gezogen. Es schreibt, er hätte "in erster Linie" die AHV-Verpflichtungen erfüllen müssen, "anstatt durch weitere Lohnauszahlungen ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände zu verursachen". Gegenteiliges Verhalten mache die verantwortlichen Organe schadenersatzpflichtig.

Liegenschaften sind wegen ihrer sicheren Wertbeständigkeit am besten als Pfandgegenstände geeignet. Das Grundpfandrecht wird in den Art. 793 - 883 ZGB deshalb auch sehr differenziert gesetzlich geregelt. Das ZGB bietet drei Möglichkeiten zur Errichtung eines Grundpfandes: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief und die Gült, wobei die Gült heute kaum mehr eine Bedeutung hat. Der Schuldbrief ist im Gegensatz zur Grundpfandverschreibung als Wertpapier ausgestaltet. Damit wird die darin verbriefte und pfandgesicherte Forderung leicht und sicher handelbar. In der Regel entsteht das Grundpfand mit der Eintragung in das Grundbuch. Um rechtsverbindlich zu werden braucht der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes die öffentliche Beurkundung durch das zuständige Grundbuchamt.

Nein, sofern Sie keine Schuldanerkennung / Vereinbarung unterschrieben haben oder es per Vertrag vereinbart wurde. Lässt sich ein Gläubiger durch einen Dritten vertreten, so dürfen dem Schuldner diese zusätzlichen Kosten nicht belastet werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG; vergleiche aber auch Art. 106 OR). Ausgenommen ist eine geringe Gebühr für den Aufwand. Einzig der Verzugszins von 5 % ist geschuldet.  Bei Problemen wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Weitere Hilfe finden Sie hier.

Ja. Solange Versicherte bei ihrer Krankenkasse Schulden habe, können sie die Grundversicherung nicht wechseln.

Das gilt nicht nur bei unbezahlten Prämien, sondern wenn Sie zum Beispiel eine Rechnung nicht beglichen haben, bei der die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung eingefordert hat. Ebenfalls nicht akzeptiert wird ein Wechsel, wenn säumige Zahler Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig beglichen haben.

Nein. Jedermann kann jeden Beliebigen mit oder ohne Mahnung betreiben. Die Forderung gilt auch mit Ablauf der Zahlungsfrist / -vereinbarung als betreibbar. Geldforderungen sind im Weiteren Bringschulden. Das heisst; der Schuldende ist verpflichtet zu schauen, dass der Gläubiger das Geld rechtzeitig auf sein Konto überwiesen bekommt. Das Betreibungsamt darf auch nicht prüfen, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht. Ist der Betriebene mit der Gläubigerforderung nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit zu, nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Mehr Informationen zum Einleitungsverfahren bei einer Betreibung finden Sie hier.

Während des Militärdienstes darf Ihnen das Betreibungsamt im Prinzip keinen Zahlungsbefehl zustellen. Das Gleiche gilt für den Zivil- und Schutzdienst. Dauert ein Dienst 30 Tage oder länger, verlängert sich der sogenannte Rechtsstillstand nach Dienstende um weitere zwei Wochen (Art. 57 Abs. 2 SchKG). Befinden Sie sich im Dienst, weisen Sie das zuständige Betreibungsamt unbedingt auf diese Tatsache hin und legen Sie die entsprechenden Dokumente vor (einfachheitshalber per Post oder an einem dienstfreien Tag).

Ausnahme: Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden. Und falls der Schuldner aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leistet, geniesst er gar keinen Rechtsstillstand.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie sind ein Pfandgläubiger, dessen Forderung nicht voll befriedigt werden konnte, weshalb sie nun einen Pfandausfallschein erhalten haben. Es handelt sich dabei nicht um einen Verlustschein, sondern gilt bloss als Schuldanerkennung.

Sofern Sie den Schuldner innert einem Monat seit dem Empfang des Pfandausfallscheins betreiben, müssen Sie jedoch das Einleitungsverfahren nicht nochmals durchlaufen. Sie können direkt das Fortsetzungsbegehren stellen. Sollten Sie diese Frist verpassen, haben Sie aufgrund der Schuldanerkennung immerhin einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Weitere Informationen zum Verwertungsverfahren finden Sie hier.

Nein. Sie haften nicht für die Schulden Ihrer Partnerin. Es sei denn, Sie haben einen Vertrag mitunterschrieben oder anderweitig erklärt, dass Sie für eine Schuld ihrer Partnerin haften wollen. Hat ihre Partnerin zum Beispiel eine Zusatzkarte zu Ihrer Kreditkarte und damit Waren bestellt, haften Sie allenfalls zusätzlich zu ihr.

Wenn es zu einer Pfändung bei ihrer Partnerin kommt, kann es passieren, dass Sachen gepfändet werden, die eigentlich Ihnen gehören. Sofern es sich nicht von vornherein feststellen lässt, wer der tatsächliche Eigentümer ist. Dagegen können Sie dann allerdings Beschwerde einlegen - mit guten Aussichten auf Erfolg. Es empfiehlt sich also, für die teureren Einrichtungsgegenstände ein Inventar zu erstellen, aus dem hervorgeht, wer der Eigentümer der einzelnen Sachen ist. Dieses Inventar sollte von beiden unterzeichnet sein. (www.ktipp.ch)

Die Renten von IV, AHV und Ergänzungsleistungen sind nicht pfändbar (Art. 92 SchKG). Renten der Pensionskassen hingegen dürfen bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (deshalb heisst es beschränkt) gepfändet werden.

Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie hier.

Die Steuern dürfen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum (EM) gemäss geltender Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden, da dies eine Gläubigerbevorzugung für den Staat bedeuten würde (dies wurde vom Bundesgericht im Urteil 5A_890/2013 vom 22.5.2014 einmal mehr bestätigt: welches zudem die Solothurner Praxis, der gemäss seinen kantonalen Richtlinien das Gegenteil macht, als "unhaltbar" taxiert). Hingegen sind Miete und die laufenden Krankenkassenprämien im EM einzurechnen. Offensichtlich konnten Sie jedoch nicht belegen, dass Sie diese bezahlt haben (BGE 121 III 20). Zahlen Sie bei der nächsten Lohnüberweisung umgehend die Miete und die laufende Krankenkassenprämie. Das Betreibungsamt Dübendorf wird Ihnen das Geld unverzüglich zurückerstatten und wenn Sie den Nachweis, in der Regel, über drei Monate erbringen, werden die Ausgaben im EM wieder berücksichtigt und die Berechnung um diesen Betrag angepasst. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Eine Auflistung der unpfändbaren Vermögenswerte findet sich in Art. 92 SchKG. Anbei eine nicht vollständige Aufzählung von Leistungen die im Vollzug nicht pfändbar, allerdings bei der Existenzminimumberechnung angerechnet werden können (falls mehrere Leistungen bezogen werden), sind: AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente, Kostenerstattungen von Arzt- und Spitalkosten, Hilfslosenentschädigung (Entschädigung für Personen, die im Alltag dauernd auf Hilfe anderer angewiesen sind), Sozialhilfe, Schmerzensgeld für Opfer von Körperverletzungen oder für Angehörige von Getöteten, gesperrte/noch nicht bezogenene Pensionskassenguthaben/-renten.

Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Diese Frage kann man nicht einfach mit ja oder nein beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Eine Pfändung von Kompetenzstücken kann stattfinden, wenn eine selbständige Berufstätigkeit dauerhaft unwirtschaftlich ist. An das Kriterium der Wirtschaftlichkeit dürfen keine allzu hohen Massstäbe angesetzt werden. Zwar sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge und Gerätschaften, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind unpfändbar. Allerdings darf auch eine zur selbständigen Berufsausübung unentberliche Sache nach Lehre und Rechtsprechung gepfändet werden, wenn der Betrieb des Schuldners sich als unwirtschaftlich erweist: Der Betrieb dürfe als solcher insgesamt nicht dauerhaft unrentabel sein. Das infrage stehende eingesetzte Hilfsmittel sollte seine eigenen Kosten decken und in einem vernünftigen Verhältnis zum damit erzielten Erwerb stehen.

Es empfiehlt sich sehr, dem Betreibungsamt eine monatliche Erwerbsquote aus der selbständigen Erwerbstätigkeit abzuliefern, ansonsten Sie womöglich den gesetzlichen Schutz des Kompetenzgutes verwirken.

Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie hier.

Das Betreibungsamt kann den Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabsetzen (im Kanton Zürich in der Regel der erste April und erste Oktober des Jahres - wobei die Kündigungsfrist zwingend mitzuberücksichtigen ist), wenn es die Miete für überhöht erachtet. Das Betreibungsamt Dübendorf berücksichtigt dazu, sofern möglich, aktuelle Gerichtsentscheide und überprüft Ihre internen Richtlinien periodisch. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Ja. Jedoch nur wenn sie dieser Unterstützungspflicht auch nachkommen und sie belegen können (zB. Scheidungsurteil und regelmässiges Einreichen der monatlichen Zahlungsüberweisungen).

Der Unterstützungsbeitrag für Kinder oder die Familie im Ausland setzt sich aus der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG vom EDI (Eidg. Departement des Innern) über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen ab. Das heisst, der im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigte Grundbetrag, wird der Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst.

Die jeweiligen Länder sind in drei Gruppen unterteilt und die Kaufkraft ist wie folgt festgelegt (Stand 1.1.2013):

  • Gruppe 1 (u.A. Australlien, Deutschland, Spanien und Japan) = Kaufkraftanpassung 100 %
  • Gruppe 2 (u.A. Griechenland, Kroatien, Tschechien und Zypern) = Kaufkraftanpassung 2/3 (67 %)
  • Gruppe 3 (u.A. Albanien, Brasilien, Uganda, Ukraine und Südafrika) = Kaufkraftanpassung 1/3 (33 %)


Ihre beiden Töchter leben in Griechenland. Je nach Jahrgang würde in der Schweiz zB. ein Grundbetrag im Existenzminimum über 1 000 Franken berücksichtigt. Mit der Kaufkraftanpassung von 2/3 wird somit maximal der Betrag von Fr. 670.00 eingerechnet. Sofern Sie belegen, dass Sie die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahlen.

Prinzipiell steht Ihnen als Gläubiger jederzeit die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 SchKG offen. Im Kanton Zürich ist diese an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu richten. Das Betreibungsamt unternimmt in der Regel alles um einen baldmöglichsten Pfändungsvollzug, inklusive Versand der dazugehörigen Akten (Verlustschein nach Art. 115 SchKG sofort, Pfändungsurkunde nach Ablauf der gesetzlichen Teilnahmefrist von 30 / 40 Tagen) zu gewährleisten. Oftmals widersetzt sich ein Schuldner jedoch über mehrere Tage und Wochen erfolgreich dem Vollzug. Das Betreibungsamt Dübendorf gebraucht alle rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel für eine speditive und effiziente Abwicklung des Pfändungsverfahrens: Versand Pfändungsankündigung, kurze Fristansetzung bei einer 2. Vorladung, telefonische Avis, SMS-Desktop, Aussendiensteinsätze der Vollzugspersonen, Konto- und Lohnsperranzeigen, Auskunftsanfragen bei Dritten und Behörden (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG), Verzeigung(en) des säumigen Schuldners gemäss Art. 292 und 323 StGB, wie auch mittels einem Vorführungsauftrag (Art. 91 Abs. 2 SchKG) an die Stadtpolizei Dübendorf oder einem Req.-Auftrag an ein anderes Betreibungsamt (z.B. am Arbeitsort des Schuldners). Gleichzeitig geht es in erster Linie - sofern möglich - um die umgehende und verfahrensstand unabhängige Sicherstellung von Vermögenswerten, die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme(n) zu wahren und auch die entstehenden Kosten (vorerst in der Regel für den Gläubiger) zu berücksichtigen. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Rechtsmittel der Beschwerde, unbedingt das betreffende Betreibungsamt telefonisch oder schriftlich zu kontaktieren und sich über den aktuellen Sachstand aufklären zu lassen. Entzieht sich der Schuldner weiterhin dem Vollzug, so käme auch die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht, sofern der Schuldner offensichtlich die Flucht ergriffen hat (Art. 190 SchKG). Dies ist jedoch mit erheblichen (Mehr-)kosten für den Gläubiger verbunden und wird in der Praxis von Gläubigern zurecht sehr zurückhaltend angewendet. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier

Der Verlustschein (VS) nach Art. 149 SchKG bescheinigt dem Gläubiger, dass er nach einer Fortsetzung der Betreibung für den ungedeckt gebliebenen Betrag seiner Forderung zu Verlust gekommen ist.

Betreibungsrechtliche Wirkungen des VS sind:


Zivilrechtliche Wirkungen des VS sind:

Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Im Allgemeinen gibt es die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (Art. 285 – 292 SchKG). Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen den Gläubigern entzieht, sei es durch einen formellen Übertrag des Eigentums an einen Dritten oder durch die Versilberung seines beweglichen und unbeweglichen (Grundstücke) Vermögens. Die Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt und er einen offensichtlichen Vermögensschaden erlitten hat. Liegt ein Anfechtungstatbestand vor, so fällt z.B. das verschenkte Wohneigentum in das gepfändete Vermögenssubstrat, als ob es nach wie vor dem Schuldner gehört. Allenfalls weist das Betreibungsamt den Gläubiger an, selber eine der folgenden drei Anfechtungsklagen zu machen bzw. sich diesen rechtlichen Schritt zu überlegen: - Schenkungsanfechtung / - Überschuldungsanfechtung / - Absichtsanfechtung. Die anfechtbare Handlung muss vor der Pfändung oder dem Konkurs stattgefunden haben, wie auch innerhalb einer gesetzlichen festgelegten Frist (siehe in den entsprechenden Anfechtungsartikeln vorstehend). Die Beweislast obliegt in der Regel dem Gläubiger. Das Anfechtungsrecht ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheines oder seit der Konkurseröffnung verwirkt. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Oft macht die Verwertung sämtlicher gepfändeter Aktiven (inkl. Lohn) keine volle Befriedigung der Gläubiger möglich, das heisst der Erlös war ungenügend. Nun wurde Ihnen offensichtlich vom Betreibungsamt angezeigt, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste beim Betreibungsamt aufgelegt ist. Beachten Sie unbedingt, dass nicht alle Gläubiger einer Pfändungsgruppe gleich behandelt werden, das SchKG kennt priviligierte Forderungen, die zuerst befriedigt werden. Das Betreibungsamt berücksichtigt dabei die Rangordnung nach Art. 219 SchKG, welche eine - nach Ansicht des Gesetzgebers - gerechte Verteilung des Verwertungserlöses ermöglichen soll.

Sind Sie mit der eigenen Kollokation oder mit der Art der Verteilung des Erlöses nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit innert 10 Tagen Beschwerde einzureichen. Sind Sie mit der Kollokation anderer Gläubiger nicht einverstanden, z.B.bestreiten Sie die Aufnahme eines anderen Gläubigers in den Kollokationsplan oder dessen Klassierung, können Sie den Plan innert 20 Tagen mit der Kollokationsklage anfechten. Die Beschwerde oder Klage ist im Kanton Zürich an das zuständige Bezirksgericht am Betreibungsort einzureichen.  Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Informieren Sie das Betreibungsamt über die Situation. Das Betreibungsamt wird anschliessend bei der Berechnung Ihres Existenzminimums die Kosten berücksichtigen, sofern die Zahnbehandlung unaufschiebbar und kostengünstig ist. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier.

Ist die Schuldenlast derart gross, dass diese innert einer Frist von 2 - 3 Jahren nicht abgebaut werden kann und sie in diesem Zeitraum von dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben müssen, kann der Privatkonkurs eine mögliche Option sein. Dieser muss direkt beim zuständigen Konkursgericht durch die Insolvenzerklärung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter Betreibung auf Pfändung und Konkurs.

Ja. Im Normallfall ist es zwar so, dass Gläubiger mit einem Rechtsvorschlag (RV) zum Gericht gehen und dort die Rechtsöffnung verlangen können oder in der Regel vorerst gar noch zum Friedensrichter. Falls das Gericht die Rechtsöffnung gewährt, können Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen.

Krankenkassen hingegen können mit einer Verfügung den Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Das ist das sogenannte Verwaltungsverfahren. Es gilt zum Beispiel auch für die Steuerbehörden oder die TV-Gebühren-Eintreiberin Billag. Das Verfahren kommt auch zum Zug, wenn man der AHV-Beiträge schuldet.

Für Betroffene die sich wehren wollen, weil sie glauben der Krankenkasse nichts zu schulden, gilt: Sie können bei der Krankenkasse innert 30 Tagen Einsprache erheben und anschliessend mit der Beschwerde doch noch ans Versicherungsgericht gelangen, falls die Krankenkasse auf ihrer Forderung beharrt.

Diese bevorzugte Stellung der Krankenkassen gilt nur für Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Grundversicherung (KVG). Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen (VVG) müssen die Krankenkassen den "normalen" Weg über die Gerichte gehen. (Quellenangabe; aus der Rubrik Beratung in rechtlichen Fragen)

Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:

  • den zivilen Prozessweg durch Anerkennungsklage oder durch das Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG) beim zuständigen Friedensrichteramt mit einem Schlichtungsgesuch. Beispiele für Forderungen wie Rechnung / Mahnung, mündliche Schuldanerkennung, ausgeführte Dienstleistung (Handwerker, Arzt, Warenlieferung etc.)
  • sowie die definitive oder provisorische Rechtsöffnung (Art. 80 und Art. 82 SchKG) beim zuständigen Bezirksgericht des Betreibungsortes durch ein Rechtsöffnungsbegehren. Beispiele für Forderungen: vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid (z.B. festgelegte Unterhaltsbeiträge), unterschriebene Schuldanerkennung (z.B. Privatkredit, Vereinbarung mit einer Inkassofirma), Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (z.B. Steuerrechnung)


Für arbeitsrechtliche Forderungen mittels Klage beim zuständigen Friedensrichteramt (Kanton Zürich). Forderungen aus Mietverhältnissen (z.B. unterschriebener Mietvertrag) ist ein Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG und kann durch ein Rechtsöffnungsbegehren beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Nein. Sie können Rechtsvorschlag auch auf schriftlichem Weg erheben. Achten Sie aber auf die korrekte Formulierung der Einrede bzw. eine einfache Unterschrift beim entsprechenden Vermerk genügt. Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der zehntätigen Frist um die Forderung zu bestreiten (massgebend ist der Poststempel; zur Sicherheit empfehlen wir den Rechtsvorschlag per Einschreiben aufzugeben, da sie für die fristgerechte Einreichung zur Bestreitung der Forderung beweispflichtig sind). Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Mit dem Rechtsvorschlag zeigt der Betriebene (Schuldner), dass er mit einer Forderung nicht einverstanden ist. Der Gläubiger muss dann den Rechtsvorschlag per Gericht beseitigen lassen. Für den Rechtsvorschlag hat der Schuldner zehn Tage, ab Zustellung des Zahlungsbefehls, Zeit. Dies heisst, das der Schuldner die Forderung bestreitet. Es ist auch möglich, dass er nur einen Teil der Forderung bestreitet, dies ist einfachheitshalber auf dem Zahlungsbefehl mitzuteilen und dem Betreibungsamt fristgerecht zurückzusenden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, dies schriftlich festzuhalten (Rückgabe persönlich auf dem Amt oder per Einschreiben). Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Das Betreibungsamt Dübendorf berät Schuldner während des Betreibungs- und insbesondere im Verlaufe eines Pfändungsverfahrens laufend. Dies setzt natürlich die Kooperation seitens des Schuldners voraus.

Zu diesem Zeitpunkt sind - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen - präventive Massnahmen meist nicht mehr möglich. Sollten Sie Gefahr laufen sich zu verschulden, ausstehende Rechnungen nicht mehr begleichen können oder kennen Sie jemanden der offensichtlich finanzielle Probleme hat, melden Sie sich bei uns. Gerne beraten wir Sie telefonisch oder nach Voranmeldung persönlich. Da das Betreibungsamt keine Partei sein darf / ergreifen kann, werden wir Sie allenfalls an eine Beratungsstelle weiterweisen oder Ihnen andere Optionen aufzeigen.

Je mehr man sich in der Schuldenfalle passiv verhält; aus Scham, Desinteresse oder Überforderung „den Kopf in den Sand steckt“ (z.B. Post nicht mehr öffnet), desto schlimmer wird es! Holen Sie sich frühzeitig professionelle Hilfe, lassen Sie sich beraten, wenden Sie sich an Bekannte oder an Ihren Arbeitgeber. Sie werden erstaunt sein, auf wie viel Hilfe und Verständnis Sie in Ihrem sozialen Umfeld stossen.
Weitere nützliche Hinweise und Tipps finden Sie hier.

Ja. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid sind Verlustscheine während der gesamten Verjährungsfrist von 20 Jahren auf dem Auszug ersichtlich. Verlustscheine vor dem Jahre 1997 verjähren aufgrund der damaligen Revision ab dem Jahre 1997 nach 20 Jahren.

Nein. Sofern keine vertragliche Abmachung besteht, darf der Gläubiger gemäss Art. 104 OR 5 % Verzugszins verlangen.

Ja. Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Zur Tilgung von Verlustscheinen gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie zahlen dem Gläubiger den verlustierten Betrag gegen Aushändigung des Verlustscheines und verlangen von ihm, dass er den Verlustschein mit der Bemerkung "Bezahlt" versieht und dem Betreibungsamt zustellt (oder Sie übergeben diesen dem Betreibungsamt). Wichtig: Der Gläubiger soll auf dem Dokument gleichzeitig den Vermerk "Betreibung kann gelöscht werden" anbringen. Oder Sie bezahlen die Forderung direkt beim zuständigen Betreibungsamt und lassen den Verlustschein so tilgen. Nun kann es sein, dass der Gläubiger nicht mehr auffindbar ist (zum Beispiel verstorben, eine Firma existiert nicht mehr - wurde im HR gelöscht). In diesem Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung direkt beim Betreibungsamt zu bezahlen. Mit der gleichen Wirkung: Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Gleichzeitig ist das Betreibungsamt bemüht, das einbezahlte Geld einer berechtigten Partei zuzustellen oder hinterlegt es gegebenfalls bei der Depositenanstalt (Art. 149a Abs. 2 SchKG).

Zahlungsbefehle können nur vom Betreibungsamt an Ihrem Wohnort ausgestellt werden. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros ist kein Zahlungsbefehl, denn eine Inkassofirma ist eine private Firma und verfügt über keine behördlichen Befugnisse. Solche Zahlungsaufforderungen sind rechtlich gesehen ganz gewöhnliche Mahnungen. Teilen Sie der Inkassofirma in einem eingeschriebenen Brief mit, warum Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind oder machen Sie allenfalls (Teil-)Zahlungsvorschläge. Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Sie können die Forderungssumme entweder direkt dem Gläubiger oder dem zuständigen Betreibungsamt bezahlen. Zu beachten gilt: dass nebst der ursprünglichen Forderung, ebenfalls die weiteren Kosten fällig sind (die im Zahlungsbefehl allenfalls aufgeführten Verzugszinsen bis zum effektiven Zahlungsdatum, et welche Mahnkosten sowie die Betreibungskosten). Bezahlen Sie den Betrag innert der im Zahlungsbefehl erwähnten Frist von 20 Tagen ab Zustellung, ist die Betreibung beendet.

Bezahlen Sie die Schuld direkt beim Betreibungamt (in der Regel Barzahlung am Schalter oder nach Rücksprache Zahlungsüberweisung via Bank/Post möglich), wird eine zusätzliche Gebühr dafür fällig, dass es das Geld entgegennimmt und an den Gläubiger weiterleitet. Die Inkassogebühr beträgt bei einer Forderung bis 1000 Franken 5 Franken, bei einem Betrag über 1000 Franken sind es 5 Promille der Forderung, höchstens jedoch 500 Franken. Je nach Amt kommen weitere Kosten dazu (zB. Gläubigeravis der Abrechnung, in der Regel 9 Franken).

Mit der Zahlung an das Betreibungsamt haben Sie aber Gewähr, dass Ihr Betrag wirklich an die betriebene Forderung gebucht wird (zB. Problem bei wiederkehrenden Leistungsansprüchen) und diese im Betreibungsregister automatisch als "bezahlt" erfasst wird. Damit ist die Betreibung aber noch nicht zurückgezogen. Dies müssen Sie beim Gläubiger separat einfordern, wozu er allerdings nicht verpflichtet werden kann. Weitergehende Informationen und ein Rückzugsformular für den Gläubiger finden Sie mit der Suchworteingabe "Rückzug Betreibung" oder hier.

Wird ein Unternehmen betrieben, muss das Betreibungamt den Zahlungsbefehl einer zuständigen Person überreichen. In einer GmbH wären das sicherlich Sie, bei einer Aktiengesellschaft zum Beispiel ein Mitglied des Verwaltungsrates oder dem Prokuristen (Art. 65 SchKG).

In der Regel versucht das Amt den Zahlungsbefehl mehrmals an eine zuständige Person zuzustellen. Bleibt dies erfolglos, ist auch die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Angestellten rechtsgültig (BGE, Urteil 5A_500/2011).

Bibliothek

Die Stadtbibliothek bietet zwei digitale Plattformen an, die mit einem gültigen Bibliotheksabonnement gratis genutzt werden können (Ausnahmen: Mitgliederkategorien "Buchstart" und "medioPass").

Digitale Bibliothek Ostschweiz

Im "Onleihe"-Verbund "Digitale Bibliothek Ostschweiz" (dibiost) finden Sie ein vielfältiges Angebot an E-Books, E-Audios, E-Papers und E-Magazines.
Sie können maximal 15 digitale Medien gleichzeitig ausleihen, für bis zu 21 Tage. Besuchen Sie die Hilfeseiten, wenn Sie die in "Onleihe" einsteigen wollen.

filmfriend

Bei "filmfriend" können Sie unbegrenzt Spielfilme für Kinder und Erwachsene, Dokumentationen und TV-Serien streamen. Bitte beachten Sie, dass von der Altersbeschränkung abhängig ist, welche Filme aufgerufen werden können.

Dibiost Filmfriend
© Dibiost/Filmwerte

 

Stadtbibliothek

Wenn Sie Medien ausleihen wollen, müssen Sie sich bei uns einschreiben. Dafür benötigen wir ein von Ihnen ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Dieses bekommen Sie bei uns vor Ort. Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen die Einwilligung und Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person. Bei der Einschreibung erhalten Sie Ihre persönliche, nicht übertragbare Bibliothekskarte.

Die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre ist gratis, Erwachsene lösen ein Jahresabonnement. Unsere Tarife finden Sie im Gebührenreglement.

Sie möchten unser Angebot erst einmal testen? Auch das ist möglich. Mit unserem "Schnupperabo" für nur Fr. 10.00 können Sie unseren gesamten Bestand kennenlernen (Gültigkeit 2 Monate).

Bibliothekskarte
© Stadtbibliothek
Stadtbibliothek

Sie müssen Ihre Mitgliedschaft nicht aktiv beenden. Auf der Bibliothekskarte ist kein Depot. Sie können diese aufbewahren und nach einer Pause Ihr Abonnement erneuern.

Vier Jahre nach Ende des Abonnements wird Ihr Bibliothekskonto gelöscht. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Möchten Sie später wieder Medien ausleihen, müssen Sie sich neu einschreiben, was jederzeit möglich ist.

Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft dennoch definitiv beenden möchten, z.B. wegen Umzugs, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir deaktivieren dann Ihr Konto sofort.

Mitgliedschaft beenden
© Clker-Free-Vector-Images
Stadtbibliothek

Die Leihfrist für Bücher & Hörbücher, eReader, Konsolen & Games beträgt 30 Tage, für Filme und Zeitschriften 7 Tage. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich, sofern das Medium nicht mehr neu ist oder reserviert wurde.
Das Rückgabedatum ist verbindlich. Eine Verlängerung ist online über das Bibliothekskonto möglich, telefonisch zu den Öffnungszeiten oder vor Ort in der Bibliothek möglich (nicht per Email).
Informationen zu Fristen und Gebühren finden Sie hier.

Informationen zur Ausleihe von digitalen Medien finden Sie bei den jeweiligen Anbietern.

Leihfristen
© Sashkin
Stadtbibliothek

Ihr Bibliothekskonto erreichen Sie online über die Startseite unseres Katalogs.

Wenn Sie sich einloggen, können Sie Medien verlängern, reservieren oder Adressänderungen vorzunehmen.

Sie benötigen Ihre Mitgliedsnummer (siehe Bibliotheksausweis) sowie Ihr persönliches Kennwort. Diese Anmeldedaten sind auch für alle digitalen Angebote gültig.

Sollten Sie Ihr Kennwort vergessen, können Sie es selbst per Email zurücksetzen lassen. Sollte dies nicht möglich sein, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine Email.

 

Login Bibliothekskonto
© Gerd Altmann
Stadtbibliothek

In unserem Online-Katalog  ("OPAC") können Sie bequem zu Hause am PC stöbern oder unterwegs mit dem Smartphone. Ferner stehen Ihnen in der Bibliothek zwei Katalogstationen zur Verfügung. Sie können dort sowohl im physischen Bestand der Stadtbibliothek als auch im Bestand der "Digitalen Bibliothek Ostschweiz" (dibiost) suchen. Die Titel des Streaming-Portals "filmfriend" finden Sie beim Anbieter.

Neuheiten- und Themenlisten ("quicklisten") informieren über Medien, die neu von uns eingekauft wurden oder gerade im Gespräch sind. Titel, die ausgeliehen sind, können gratis reserviert werden (limitierte Anzahl).

Katalog Stadtbibliothek

 

Stadtbibliothek

Voraussetzung für einen Medienwunsch ist ein gültiges Abonnement der Stadtbibliothek. Teilen Sie bei Ihrem nächsten Besuch Ihren Wunsch dem Bibliothekspersonal mit. Wir prüfen, ob dieser zu unserem physischen Bestand passt oder bereits digital vorhanden ist. Wir informieren Sie anschliessend über unsere Entscheidung.

Wenn wir Ihren Wunschtitel bearbeitet haben, legen wir diesen für Sie zurück. Sie haben dann eine Woche Zeit, ihn abzuholen. Damit der Bestand aktuell bleibt, werden nur Medien bestellt, die nicht älter als zwei Jahre sind.

Vielleicht finden Sie Ihren Wunschtitel in einer anderen Bibliothek in der Regio? Nutzen Sie gratis das Angebot der medioPass-Bibliotheken!

Medienwunsch
© Ljupco Smokovski
Stadtbibliothek

Eine ganze Menge! Wer auf dem Laufenden bleiben will, sollte unbedingt unseren Newsletter abonnieren!

Die Stadtbibliothek Dübendorf steht allen offen.
Alle sind bei uns willkommen – auch ohne Bibliothekskarte.

In unserem Lesecafé können Sie Zeitungen und Zeitschriften lesen, Kaffee oder Tee trinken und mit anderen Besucherinnen und Besuchern ins Gespräch kommen.  Der gemütliche Kinderbereich lädt zum Vorlesen und Stöbern ein.
Mehrere Arbeitsplätze stehen Ihnen im sog. "Grossen Saal" zur Verfügung. Der Zugang zum WLan ist gratis. (Bitte beachten Sie, dass in einer öffentlichen Bibliothek nicht immer absolute Stille herrscht.)

Logo Stadtbibliothek
© Stadtbibliothek
Stadtbibliothek

Die Stadtbibliothek bietet eine Vielzahl von Veranstaltungen an, vor allem für Familien mit Kindern. Der Fokus liegt dabei auf der Sprach- und Leseförderung sowie auf kulturellen Anlässen  für Kinder (Kasperli-/Kindertheater, Workshops, Erzählnacht, Bastelnachmittage).

Zweimal im Jahr laden wir zu Buchvorstellungen für erwachsene Leserinnen und Leser ein ("Bücherfrühling" und "Bücherherbst").

Alle Veranstaltungen werden im Veranstaltungskalender angekündigt, auf der Startseite unseres Online-Katalogs sowie in unserem Newsletter, der ca. 1x pro Monat verschickt wird.

Kasperli-Theater in der Stadtbibliothek
© Stadtbibliothek
Stadtbibliothek

Bildung

Mittlerweile sind viele Informationen über das Internet erhältlich. Besuchen Sie doch zum Beispiel


Auf allen drei Websites finden Sie eine Datenbank mit Weiterbildungsangeboten.

Stellen Sie sich vorher folgende Fragen:

  • In welchem Thema will ich mich weiterbilden?
  • Wie viel Zeit kann ich investieren?
  • Was ist mein Ziel (z.B. ein bestimmter Abschluss oder eine Zwischenlösung)?
  • Welches sind die maximalen Beiträge, die ich zahlen kann?
  • Wie weit kann der Kursort von meiner Wohngemeinde entfernt sein?

Im Internet finden Sie dann bestimmt viele Angaben. Seien Sie aber initiativ: Rufen Sie bei den Schulen an. Manchmal sind die Websites ja auch veraltet. Vergleichen Sie die verschiedenen Angebote miteinander.
Für die Anerkennung von Diplomen ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Ausweises nötig, falls er nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch vorliegt. Zusätzlich müssen oft Unterlagen über das Programm der Ausbildung und der Prüfung sowie ein Lebenslauf eingereicht werden.
Informationen erhalten Sie hier.
Am besten ist es, wenn Sie sich in einem Gespräch oder direkt vor Ort einen Eindruck verschaffen. Viele Weiterbildungsangebote verfügen über Qualitätszertifikate. Unter www.eduqua.ch finden Sie zum Beispiel jene Anbieter in der Erwachsenenbildung, die das eduQua-Logo tragen dürfen. Das ist allerdings nicht das einzige Qualitätszertifikat.

Im Übrigen hängt es stark von Ihren persönlichen Wünschen und Anforderungen ab, ob ein Kurs zu Ihnen passt. Fragen Sie ruhig nach, ob es zum Beispiel ein Schlusszertifikat gibt.
Weiterbildungen kosten unterschiedlich viel Geld. Es hängt unter anderem davon ab, ob es staatlich geförderte Lehrgänge sind (diese sind durch Steuern subventioniert) oder Lehrgänge von privaten Institutionen.
Grundsätzlich gibt es in der Schweiz Beiträge in der Form von Stipendien oder Darlehen. In jedem Kanton existiert eine Stipendienstelle. Dort können Gesuche eingereicht werden. Erkundigen Sie sich zuerst über die Richtlinien und das weitere Vorgehen. Die Stipendienstellen können aber auch Auskunft geben über weitere Möglichkeiten der Studienfinanzierung (zum Beispiel privatrechtliche Stiftungen und Fonds). In manchen Fällen besteht bei der Wohngemeinde oder der besuchten Bildungsinstitution die Möglichkeit, um finanzielle Unterstützung nachzufragen.

Amt für Jugend und Berufsberatung
Stipendien
Dörflistrasse 120
Postfach
8090 Zürich
<span class="label">Telefon </span>043 259 96 80
Website

Siehe auch: www.ausbildungsbeitraege.ch
Nach der Schule absolvieren in der Schweiz rund zwei von drei Jugendlichen eine Berufslehre. Sie dauert je nach Beruf drei oder vier Jahre. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten die Lernenden einen Eidgenössischen Fähigkeitsausweis. Für Schülerinnen und Schüler mit schwächeren Leistungen gibt es eine zweijährige Lehre. Sie wird mit einem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen.
Das Besondere an der Berufsausbildung in der Schweiz ist die Kombination von Schule und Arbeitspraxis. Man nennt dies das duale Bildungssystem. Die Lernenden arbeiten in der Regel während vier Tagen in der Woche – in manchen Berufen sind es weniger – in einem Lehrbetrieb, wo sie praktische Kenntnisse erwerben. An den übrigen Wochentagen besuchen sie eine kantonale Berufsfachschule, an der sie die Theorie lernen.
Schulisch begabte Lernende können zusätzlich einen Unterricht an der Berufsmaturitätsschule besuchen, der zur Berufsmaturität führt. Man kann den Unterricht schon während der Lehre oder im Anschluss daran absolvieren. Lernende mit Berufsmaturitätszeugnis haben später die Möglichkeit, eine Fachhochschule zu besuchen.
Hier finden Sie das Portal der Kantone mit vielen Informationen zum System der Berufsbildung.
Eine modern aufgemachte Überblicksseite zum Thema Lehrstellen für Jugendliche ist diese:
http://www.lehrstellen.ch/
In der Schweiz gibt es rund 300 Lehrberufe. Die Berufswahl ist deshalb im Schulunterricht der Sekundarstufe ein wichtiges Thema. Dennoch kann es sinnvoll sein, zusätzlich zur Berufsberatung zu gehen, um sich Klarheit zu verschaffen, welcher Beruf am besten passt.

Eine Möglichkeit ist das Berufsinformationszentrum (BIZ), die Beratungen sind kostenlos. Die Jugendlichen können sich dort über die Berufsbilder informieren und finden Unterstützung bei der Berufswahl. Sie erfahren, wo es noch freie Lehrstellen gibt. Das BIZ organisiert auch Berufsinformationsveranstaltungen, an denen die Berufswelt vorgestellt wird.

Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Jugendlichen rechtzeitig, sich bei der Berufsberatung anzumelden. An manchen Schulen werden zudem Elternabende im BIZ durchgeführt.
Wer einen Beruf in die engere Wahl zieht, sich aber noch nicht entscheiden kann, hat die Möglichkeit, eine Schnupperlehre zu absolvieren. Sie wird von Lehrbetrieben angeboten und dauert in der Regel zwischen einem und fünf Tagen. Die Jugendlichen lernen so den Lehrbetrieb kennen und erhalten einen guten Einblick in den Berufsalltag. Der Lehrbetrieb wiederum kann beurteilen, ob sich jemand für den gewünschten Beruf eignet.

Das naheliegendeste Zentrum für Berufs- und Laufbahnberatung befindet sich in Uster. Beratungen für Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre sind kostenlos. Die Infothek kann von allen gratis benutzt werden.

biz Uster
Brunnenstrasse 1
8610 Uster
Telefon: 044 905 45 45
Website

Integras - Informationsveranstaltungen für fremdsprachige Eltern und Jugendliche
Das biz Uster organisiert Informationsveranstaltungen für Eltern und Jugendlichen in verschiedenen Sprachen, z.B. in Albanisch, Türkisch, Serbisch, Tamilisch, Portugiesisch, Englisch oder Spanisch. Die Informationsanlässe dauern ca. 2 Stunden und sind kostenlos. Fragen Sie beim biz Uster, wann die nächsten Veranstaltungen in Ihrer Muttersprache stattfinden.

Auf der Website www.berufsberatung.ch finden Sie viele Informationen zur Berufswahl und einen Überblick über die verschiedenen Berufe.

Die Jugendlichen müssen sich zunächst informieren, wo Lehrstellen angeboten werden.
Es kann hilfreich sein, zu Beginn persönlichen oder telefonischen Kontakt mit dem Lehrbetrieb aufzunehmen. Dann folgt eine schriftliche Bewerbung. Lehrpersonen und Berufsberatungen zeigen den Jugendlichen, wie man eine Bewerbung schreibt und welche Unterlagen man beilegen muss. Auch die Eltern sollten ihr Kind dabei so gut wie möglich unterstützen. 
Fast alle Jugendlichen – selbst bei guten Schulzeugnissen – müssen zahlreiche Bewerbungen schreiben, bis sie eine Lehrstelle finden. Das Angebot ist beschränkt. Dies gilt besonders für Schülerinnen und Schüler mit schlechten Noten. Die Chancen erhöhen sich, wenn die Jugendlichen gleichzeitig in mehreren Berufen eine Lehrstelle suchen, also nicht nur im Wunschberuf.

Das Bewerbungsdossier: Ein Türöffner
Machen Sie sich bereits während der obligatorischen Schulzeit Gedanken über Ihre berufliche Zukunft und versuchen Sie, frühzeitig eine Lehrstelle zu finden. Erkundigen Sie sich im Berufsinformationszentrum (BIZ) nach geeigneten Berufen und lassen Sie sich bei der Bewerbung von Ihren Eltern, Ihrer Schule und Ihren Freunden beraten. Im Internet gibt es zudem viele Webseiten mit Tipps und Vorlagen. Wenn Sie bei der Lehrstellensuche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an die Berufsbildung und Berufsberatung in Ihrer Region. Auch nach einem Lehrabbruch sind diese Stellen Ihre ersten Ansprechpartner.

Beratung Lehrstellen, Studien, Laufbahn biz
Für Personen aus Dübendorf: Berufsinformationszentrum Uster 
Offene Lehrstellen im Internet suchen: LENA und yousty
Fragen rund um Lehrstellen, Beruf, Ausbildungen: berufsberatung.ch (De, Fr, It)

 

 

Die Berufswahl und die Suche nach einer Lehrstelle beginnen bereits im vorletzten Schuljahr der Oberstufe (2. Sekundarschule). In dieser Zeit kann man auch bereits Schnupperlehren absolvieren.

In der Schnupperlehre lernen Schülerinnen und Schüler einen Beruf live in der täglichen Praxis kennen. Sie besuchen während einigen Tagen einen Betrieb und schauen jemandem in ihrem Wunschberuf über die Schulter. Meist dauern Schnupperlehren zwischen 2 und 5 Tagen. In einzelnen Kantonen gibt es ein neues Angebot von einzelnen Schnuppertagen. In vielen Berufen werden gar keine Schnupperlehren mehr angeboten. Darum lohnt es sich bei mehreren Firmen anzufragen, um einen Schnupperplatz zu ergattern.

Wer darf schnuppern? Schülerinnen und Schüler dürfen schnuppern ab dem 13. Geburtstag.

Wann wird geschnuppert? Schnupperlehren absolviert man üblicherweise während der Schulferien. Ist dies einer Firma nicht möglich, sind Schnupperlehren in Absprache mit der Klassenlehrperson auch während der Schulzeit machbar. Ein guter Zeitpunkt für Schnupperlehren ist die Zeit zwischen den Sport- und Sommerferien im zweitletzten Schuljahr. Bevor man schnupperst, sollte man über die eigenen Berufswünsche und Wunschberufe bereits gründlich Bescheid wissen. Hier finden Sie viele Tipps zur Berufswahl.

Schnupperlehre suchen - Wie finde ich am besten eine Schnupperlehre? Wie komme ich zu einer Firma, wie nehme ich Kontakt auf?
In der Schnupperlehre - Worauf soll ich während der Schnupperlehre achten?
Ich finde keine Schnupperlehre - Ein paar Tipps, wie du auch ohne Schnupperlehre einen Beruf genauer kennen lernen kannst.
Die Zeit der Lehrstellensuche ist für die meisten jungen Menschen sehr anspruchsvoll. In vielen Berufen gibt es weniger Lehrstellen als Jugendliche, die sich darum bewerben. So erhalten sie immer wieder Absagen.
In dieser Zeit ist es besonders wichtig, dass die Eltern mit ihrem Kind über seine Hoffnungen und Enttäuschungen offen sprechen. Helfen Sie dem Kind, indem Sie ihm den Rücken stärken und Vertrauen schenken. Machen Sie ihm Mut, sich trotz der Absagen immer wieder neu zu bewerben und nicht aufzugeben. Stärken Sie das Selbstvertrauen Ihres Kindes. Familie, Freunde und Bekannte können bei der Berufswahl sehr gut mit einbezogen werden. Je mehr die Jugendlichen mit Erwachsenen über Berufsbilder sprechen desto mehr Sicherheit bekommen sie im Umgang mit dem Thema Arbeitswelt. Für diese Gespräche eignen sich Fragen, die wie ein Interview über den Beruf aufgebaut sind.
Sie können Ihrem Kind auch helfen, von Anfang an Alternativen zum Wunschberuf zu entwickeln. Dies ist besonders dann ratsam, wenn es kaum freie Lehrstellen im Wunschberuf hat oder die Schulnoten für den gewünschten Beruf nicht ausreichen. Es gibt zahlreiche Berufe, welche den Jugendlichen noch nicht bekannt sind. Motivieren Sie Ihr Kind, zusammen mit der Berufsberaterin oder dem Berufsberater eine passende Lösung mit guten Chancen zu finden und diese Alternative mit einer Schnupperlehre kennen zu lernen.

Der Weg zur Berufsberatung lohnt sich auf jeden Fall.
www.berufsberatung.ch
www.bizuster.zh.ch/
Manche Jugendliche sind stark auf den Wunschberuf fixiert, selbst dann, wenn sie keine entsprechende Lehrstelle finden. Sie sind zunächst nicht bereit, einen anderen Beruf ins Auge zu fassen, in dem es noch freie Lehrstellen gibt. Versuchen Sie deshalb, zusammen mit der Berufsberatung einen Beruf zu finden, der dem Wunschberuf sehr nahe kommt.
Andere Jugendliche wiederum möchten möglichst rasch Geld verdienen. Sie würden am liebsten nach der Schule gleich arbeiten, statt eine Berufslehre zu absolvieren. In solchen Situationen sind die Eltern gefragt. Zeigen Sie Ihrem Kind auf, wie wichtig ein Lehrabschluss im Berufsleben ist – selbst wenn es nicht der Wunschberuf sein sollte. Man erhöht damit nicht nur seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, sondern kann sich später weiterbilden und auch den Beruf wechseln. Das gilt für Knaben genauso wie für Mädchen, die in der Schweiz ebenfalls einen Beruf erlernen.
Einen Überblick über Berufe und entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten finden Sie hier.
Jugendliche, die keine Lehrstelle gefunden haben, können sogenannte Brückenangebote nutzen. Das sind Übergangslösungen, mit denen man seine Chancen erhöhen und die Zeit sinnvoll überbrücken kann, bis man eine Lehrstelle gefunden hat.

Es gibt verschiedene Brückenangebote, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Jugendlichen ausgerichtet sind: etwa das Berufsvorbereitungsjahr, Vorkurse, Vorlehren, Integrationskurse oder das freiwillige 10. Schuljahr.

Im Brückenangebot bereiten sich die Jugendlichen auf eine Berufsausbildung vor. Sie sammeln praktische Berufserfahrung, verbessern ihre schulischen Leistungen und lernen ihre Stärken kennen und auszubauen. Man unterstützt sie zudem bei der Berufswahl oder bei der Suche nach einer Lehrstelle.
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei der Lehrkraft oder Berufsberatung über die Angebote in Ihrer Region. Sie erfahren dort, was sich am besten für Ihr Kind eignet, wann und wie man sich anmeldet und wie hoch die Kosten sind. Man kann auch ein Gesuch um einen Kostenbeitrag einreichen; beachten Sie dazu die Fristen. Informationen zu Brückenangeboten und Zwischenlösungen finden Sie hier.

Falls ein Jugendlicher aus irgendeinem Grunde kein 10. Schuljahr absolvieren will oder kann, gibt es die Möglichkeit für ein Motivationssemester. Dies bedingt eine Anmeldung beim RAV Oerlikon. Das Motivationssemester ist eine speziell für Jugendliche konzipierte Massnahme. Das Motivationssemester setzt sich in der Regel aus einem Beschäftigungs- und einem Bildungsteil zusammen. Jugendliche können daran teilnehmen, wenn sie nach dem Abschluss der obligatorischen Schule oder Matura arbeitslos sind oder die Lehre, das Gymnasium oder eine andere weiterführende Schule abgebrochen haben. Das Motivationssemester hat zum Ziel, Jugendlichen  eine feste Struktur zu bieten und die Wahl eines Bildungsweges zu ermöglichen. In der Regel dauert die Teilnahme vier bis sechs Monate. Die Teilnahmebedingungen für ein Motivationssemester sind:

  • Sie sind arbeitslos und haben sich beim RAV angemeldet
  • Sie haben die obligatorische Schule abgeschlossen und haben noch keine Lehrstelle gefunden oder
  • Sie mussten die Lehrzeit oder Schulausbildung aus irgendeinem Grund abbrechen

Hier finden Sie weitergehende Informationen zum Motivationssemester.

Nach Abschluss der Berufslehre gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich weiterzubilden. Viele grössere Arbeitgeber ermöglichen ihren Angestellten den Besuch interner Weiterbildungskurse. Sie können zum Beispiel eine Zusatzlehre bzw. Zweitlehre absolvieren, eine Berufsprüfung erlangen (eidgenössischer Fachausweis) oder eine höhere Fachprüfung (Meisterprüfung bzw. eidgenössisches Diplom) abschliessen. Weiter gibt es höhere Fachschulen und Fachhochschulen. Informationen erhalten Sie unter anderem im Berufsinformationszentrum oder bei den Fachhochschulen selbst.
Es gibt auch die Möglichkeit eines Qualifikationsverfahrens für Erwachsene ohne berufliche Grundbildung. Das Merkblatt dazu kann auf diesem Link aufgerufen werden.

weiterbildung.ch: Informationen und Suchmaschine zu Weiterbildungen

berufsberatung.ch: Allgemeine Informationen zu Laufbahn und Weiterbildungsmöglichkeiten

Stipendien sind Gelder, die jemand erhält um eine Aus- oder Weiterbildung zu finanzieren. Diese Ausbildungsbeiträge müssen nicht zurückbezahlt werden. Grundsätzlich sind die Eltern oder die auszubildende Person für die Finanzierung der Ausbildung verantwortlich. Wer seine Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig selbst finanzieren kann, hat die Möglichkeit, beim Kanton ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge zu stellen. Auch Berufslehren können beitragsberechtigt sein. 

Kontakt und Auskunft:
Amt für Jugend und Berufsberatung – Stipendien
Telefon: 043 259 96 80
E-Mail: stipendien@ajb.zh.ch

Auf diese Website des Kantons Zürich finden Sie alle Informationen. Die Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge finden Sie hier: Persönliche Voraussetzungen.

Wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch Lernende nicht nur Pflichten, sondern ebenso ihre Rechte. Sie zu kennen, ist wichtig und hilft, Probleme und Konflikte während der Ausbildung besser zu lösen. Die Broschüre «Ich kenne meine Rechte» informiert ausführlich über das Lehrlings- und Jugendrecht. Sie wird von der Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes herausgegeben und ist kostenlos.

Lesen Sie hier die Broschüre «Ich kenne meine Rechte», Lehrlings- und Jugendrecht von A bis Z.

Die ersten neun Schuljahre sind für alle Kinder in der Schweiz obligatorisch. Die höheren Schulen nach der obligatorischen Schulzeit nennt man Mittelschulen – auch Gymnasium, Kantonsschule, «Gymi»  oder «Kanti» genannt. Ihr Besuch ist freiwillig. Um eine Mittelschule besuchen zu können, sind gute Schulnoten Voraussetzung. Die Mittelschule wird mit einer Matura abgeschlossen. Diese benötigt man, um später eine akademische Ausbildung etwa an einer Universität absolvieren zu können. Es gibt auch Mittelschulen, die zu einer Fach- oder Berufsmatur führen.

Die Adressen der Mittelschulen / der Gymnasien im Kanton Zürich finden Sie hier.

Geeignete Schülerinnen und Schüler können im 8. oder 9. Schuljahr eine Aufnahmeprüfung für die Mittelschule machen. In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig informiert und sie erhalten freiwilligen Vertiefungsunterricht. Es gibt auch die Möglichkeit, direkt aus der 6. Klasse der Primarschule in die Mittelschule einzutreten (Langzeitgymnasium). Dafür ist ebenfalls eine Prüfung nötig. Für Kinder, die aus der 6. Klasse übergetreten sind, gelten die ersten drei Jahre der Mittelschule als Teil der obligatorischen Schulzeit.
Schülerinnen und Schüler, die eine Mittelschule mit Maturabschluss besucht haben, können ein Studium beginnen, an der Universität, an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) oder an einer Fachhochschule.

Eine Übersicht über Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen und Fachhochschulen in der Schweiz finden Sie untert diesem Link: http://www.switch.ch/de/edu/educ_orgs.html

Energiesparen

Die gesamte Energieversorgung wird durch die Glattwerk AG sichergestellt. Die Seite Energieverrechnung gibt Ihnnen umfassende Informationen.

Glattwerk AG

Freizeit

Ein Verein ist eine Gruppe von Personen, die ein gleiches gemeinsames Ziel verfolgt. Am meisten Vereine gibt es in der Welt des Sports, also beispielsweise Fussballclubs, Turnvereine und vieles mehr. Daneben engagieren sich Vereine für die Kultur, für die Gesundheit oder für die Quartiere - die Liste lässt sich beliebig verlängern. Juristisch gesehen ist ein Verein eine so genannte Rechtspersönlichkeit mit Rechten und Pflichten. Der Verein wird in den Artikeln 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Vereine mit Einnahmen von mehr als 100'000 Franken pro Jahr müssen sich im Handelsregister eintragen lassen, die anderen Vereine funktionieren ohne Eintrag. Mehr Informationen finden Sie hier.
Ja, auch Personen ohne Schweizer Pass dürfen einen Verein gründen oder einem Verein beitreten.

Nein, im Gegenteil: Es ist sogar relativ einfach, einen Verein zu gründen. Dafür braucht es:

  • Gleichgesinnte, die mit Ihnen zusammen einen Verein gründen möchten und bereit sind, gewisse Aufgaben zu übernehmen.
  • Schriftliche Statuten, welche den Vereinszweck und die Organisation beschreiben.
  • Eine Gründungsversammlung, an der die Statuten genehmigt und der Vorstand gewählt wird. Nachdem sie stattgefunden hat, ist der Verein rechtsgültig.

Für alle diese Etappen existieren Hilfsmittel wie beispielsweise allgemeine Statuten, die Sie nur für Ihre Zwecke abändern müssen. Ausserdem gibt es eine Fachstelle für Vereine: 

Fachstelle für Vereine 
vitamin B

Birmensdorferstrasse 51
8004 Zürich 
www.vitaminb.ch
Mail: info@vitaminb.ch 

vitamin B ist ein Angebot des Migros-Kulturprozent und fördert Vereine mit Information, Weiterbildung und Beratung.

 

Nicht nur Schweizerinnen und Schweizer, sondern auch immer mehr Migrantinnen und Migranten engagieren sich in Vereinen. In einem Verein kann man die deutsche Sprache anwenden und verbessern und gleichzeitig Leute kennen lernen, welche die gleichen Interessen verfolgen. Damit erweitert sich das eigene Beziehungsnetz und man ist in der Gemeinde oder im Quartier besser verankert.
In einem Verein kann man sich gratis neue Kompetenzen aneignen: beispielsweise neue Informatikkenntnisse, wie man ein Budget aufstellt oder die Aufgabenverteilung einer Gruppe organisiert. Diese Kompetenzen können auch für das Berufsleben wichtig sein. Bei allen beruflichen Aspekten darf man aber nicht vergessen: In einem Verein aktiv zu sein bedeutet auch Spass und Geselligkeit. Es gibt einem das Gefühl, etwas Nützliches zu tun.

Generell ist Freiwilligenarbeit ein unbezahltes, gemeinnütziges Engagement in Kultur, Umwelt, Sport, Politik, in der Nachbarschaftshilfe, in sozialen, kirchlichen und vielen anderen Bereichen. Wenn jemand freiwillig in einem Vereinsvorstand tätig ist und in dieses Amt gewählt wurde, nennt man das ehrenamtliche Arbeit.

Auch der Bereich Familien I Integration wird von Freiwilligen unterstützt, z.B. in der Kinderbetreuung oder im Netzwerk der Brückenbauer/innen. In der  Kinderbetreuung werden Kinder betreut während ihre Eltern einen Deutschkurs besuchen. Die Brückenbauerinnen unterstützen die Stadt Dübendorf fremdsprachige Familien über die verschiedenen Angebote für Kinder und Familien zu informieren. Bei Interesse können Sie eine Mail an bildungslandschaft@duebendorf.ch schreiben. 

Die Schweiz ist tatsächlich das Land der Vereine. Es gibt schätzungsweise 100'000 Vereine in der Schweiz. Rund 40 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer sind in einem Verein tätig. Vereine gibt es für alle Lebenslagen und Lebensbereiche.

Vereine sind eine unverzichtbare Basis des sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens auch bei uns in der Stadt Dübendorf. Die Vereinen tragen wesentlich zur Lebensqualität und zur Identität der Einwohnerinnen und Einwohner bei. In der Stadt Dübendorf besteht ein vielfältiges Vereinsangebot. Über 150 Dübendorfer Vereine sind im Vereinsverzeichnis eingetragen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Dübendorf unter:
Menü / Leben und Arbeiten / Vereine 

Das Dossier «Freiwillig Engagiert» besteht aus:

  1. Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement 
  2. Übersicht geleistete Freiwilligeneinsätze
  3. Übersicht Weiterbildungen, Kurse

Der Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement ist eine Art  Empfehlungsschreiben für die in der Freiwilligenarbeit eingesetzten Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Idee dahinter: Die erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen sollen sichtbar gemacht werden. Man kann diese Art von Bestätigung gut brauchen, wenn man auf Stellensuche ist. Mehr Informationen finden Sie hier.

Die Spielplätze in den öffentlichen Parks sind für alle Kinder und Eltern zugänglich. Kinder lieben es, im Sand zu spielen und auf der Rutschbahn oder Schaukel herumzuturnen. Begleiten Sie deshalb Ihr Kind so oft als möglich zum nächsten Spielplatz. Sie fördern damit seine gesunde Entwicklung. Die Stadt Dübendorf unterhält insgesamt vier Spielplätze. Auch die SFD AG betreibt einen schönen Spielplatz in der Nähe der Kunsteisbahn.

Für Kinder ab etwa zwei Jahren gibt es auch Spielgruppen. Während einzelner Stunden in der Woche werden sie von Fachpersonen betreut und gefördert. In einer solchen Gruppe hat Ihr Kind Gelegenheit, mit Gleichaltrigen zusammen zu sein und sich gleichzeitig für den Kindergarten und die Schule vorzubereiten. Hier finden Sie die Liste der Spielgruppen in Dübendorf.

Schulkinder und Jugendliche finden bei der Kinder- und Jugendarbeit KJAD ein vielfältige Angebot für die Freizeit. 

Mehr Tipps zur Freizeitgestaltung finden Sie in unserer Broschüre Dübendorf für Familien. Sie ist in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch einsehbar. 

Wenn Ihr Kind gerne Sport treiben möchte, nehmen Sie am besten direkt Kontakt auf mit dem entsprechenden Turn- oder Sportverein. In einem Verein kann Ihr Kind regelmässig mit anderen Kindern zusammen trainieren, Spass haben oder an Turnieren und Wettkämpfe teilnehmen. Es lernt auch Disziplin und Teamgeist. 
Liste aller Vereine in Dübendorf

Wenn Ihr Kind gerne singt oder Interesse an Takt und Musik hat, gibt es die Möglichkeit, in einem Jugendmusikverein oder einem Kinderchor mitzumachen. Vielleicht hat Ihr Kind Lust einer Ballett- oder Tanzgruppe beizutreten?
Die Musikschule Region Dübendorf ist eine innovative und moderne Musikschule mit einem vielfältigen Angebot, das Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit bietet, ihre musikalischen Fähigkeiten zu entdecken und weiterzuentwickeln. 
Kinderchor Animato: In diesem Chor, der allen Konfessionen offen steht, können Knaben und Mädchen von der 1.bis 6. Klasse aus Dübendorf und Umgebung mitwirken. Neben Liedern in verschiedenen Sprachen, aus verschiedenen Ländern und aus ganz verschiedenen musikalischen Richtungen lernen die Kinder in spielerischer Form auch den richtigen Umgang mit Atem und Stimme.
Tanzatelier: Klassisches Ballett und viele andere Tanzrichtungen wie Hip Hop, kreativer Tanz, Flamenco. 

Jugendverbände
Eine eigene Welt für Kinder bietet die Bewegung der Pfadfinder, die Pfadi. Die Pfadi soll einen Ausgleich zur Schule bieten. Die Kinder sind viel in der Natur, sie erleben gemeinsam Abenteuer und lernen ihre Stärken und Schwächen besser kennen. Die Pfadi findet meistens am Samstagnachmittag statt.
Jugendverbände in unserer Region: Pfady Gryfensee, Pfadi St. Jakob, Cevi Dübendorf
 

 

Es gibt viele Freizeitaktivitäten, die Sie zusammen mit Ihren Kindern in der Natur unternehmen können, z.B. einen Spaziergang entlang der Glatt oder einen Ausflug mit dem Fahrrad zum Greifensee.

Besuchen Sie den Kinderzoo in Rapperswil oder gehen Sie in den Zoo Zürich. Ihre Kinder werden begeistert sein! Wie wäre es mit einem Museumbesuch an einem verregneten Nachmittag? 

Das Kino Orion in Dübendorf zeigt Kinder- bzw. Familienfilme. Eltern und Grosseltern, Gotte und Götti sind ebenfalls eingeladen, mit Kindern die Filme zu schauen: Im speziellen Ticketpreis sind Popcorn für Gross und Klein sowie Sirup für die Kinder inbegriffen. Programm Kino Orion.

 Auch im Kino Pathe in Dietlikon werden am Mittwochnachmittag und am Wochenende jeweils Kinder- und Familienfilme gezeigt.

Das Kulturzentrum Obere Mühle und die Elterngruppe Dübendorf organisieren gelegentlich Spielfeste, Familienanlässe, Kinderkonzerte und Bewegungsnachmittage. Angebote der Sport- und Freizeitanlagen Dübendorf finden Sie hier: SFD AG.

In unserer Familienbroschüre finden Sie neben vielen wichtigen Adressen viele Anregungen zur Freizeitgestaltung.

Wenn Sie Fragen haben rund um Familie in Dübendorf oder zur Frühen Bildung, wenden Sie sich gerne an die Bildungslandschaft im Familienzentrum Dübendorf. Kontakt: bildungslandschaft@duebendorf.ch

ZVV-FerienPass
Mit dem ZVV-FerienPass für Fr. 25.00 haben Schulkinder in den Schulsommerferien fünf Wochen lang freie Fahrt im ganzen ZVV-Gebiet mit Zug, Bus, Tram und Schiff und Bergbahnen. Zudem profitieren die Kinder von vielen coolen Kursen, Aktionen und Gratis-Eintritte in über 120 Badis und 45 Museen im ganzen Kanton. Der Ferienpass ist am Bahnhofschalter und  an ZVV-Verkaufsstellen erhältlich. Das ist eine gute Möglichkeit für Ihr Kind, Neues zu entdecken und mit anderen Kindern die Freizeit zu verbringen. Hier finden Sie alle Informationen: http://www.zvv.ch/ferienpass

Weitere Ideen für die Sommerferien zuhause 
Sportcamps der Sport Freizeit Dübendorf (SFD)
Ferienplausch Bezirk Uster
Pro Juventute Ferienplausch im Kanton Zürich 
Jugendsportcamps Kanton Zürich
Feriencamp Milandia

 

Geben Sie Ihrem Kind von klein auf Gelegenheiten, seine Spiele selber zu erfinden. Schauen Sie, dass es Papier und Farben hat. Beim Spielen und Malen entwickelt Ihr Kind Selbstvertrauen und Fähigkeiten. Zeigen Sie Interesse an seinen Spielen und Zeichnungen. Und wenn Ihrem Kind einmal etwas nicht so gelingt, wie es möchte, machen Sie ihm Mut, es nochmals zu versuchen. Das ist der beste Antrieb für Ihr Kind, um weitere Schritte zu machen. Geben Sie ihm auch Raum, damit es sich genügend bewegen kann und Spass an seiner eigenen Kraft und Beweglichkeit bekommt. Und vergessen Sie nicht, dass Sie für Ihr Kind ein wichtiges Vorbild sind. Ihr Kind beobachtet sehr genau, wie Sie selber Ihre Freizeit verbringen. In Familien, in denen viel miteinander geplaudert und gespielt wird, und in Familien, die Ausflüge in die Natur machen, haben alle mehr Spass. Gleichzeitig erhalten die Kinder viele Impulse für einen sinnvollen Umgang mit ihrer Freizeit.

Lernen im Alltag Lerngelegenheiten für Kinder bis 4. 
Hier finden Sie 65 Kurzfilme über frühkindliches Lernen im Alltag. Die Filme kann man in 13 Sprachen schauen. Diese Filme sind für alle Familien sehr empfehlenswert und wurden von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich entwickelt. 

 

Für Ausländer/Innen

Falls Sie nur leichte Beschwerden haben, können Sie auch in einer Apotheke um Rat fragen. Dort bekommen Sie Medikamente, für die kein Arztrezept nötig ist.
Wenn Sie starke Beschwerden haben, gehen Sie am besten zuerst zu Ihrem Hausarzt.
Es ist auch möglich, direkt zu einem Spezialarzt (= Facharzt) zu gehen (z.B. Hals-Nasen-Ohren-Arzt). Dann müssen Sie aber vielleicht lange auf einen Termin warten und möglicherweise müssen Sie auch die Kosten selbst bezahlen. Denn viele Krankenkassen verlangen, dass Sie erst zum Hausarzt gehen. Dieser verweist Sie nachher an den Spezialarzt. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wenn Sie Genaueres dazu wissen möchten.
Manchmal ist ein Arztbesuch gar nicht nötig. Viele Erkrankungen wie zum Beispiel eine Erkältung sind nach ein paar Tagen vorbei. Manchmal helfen auch eigene Hausmittel. Zum Beispiel bei Fieber Lindenblütentee mit viel Honig und Zitrone trinken. Ins Spital geht man nur in Notfallsituationen.

Es ist wichtig rasch Deutsch zu erlernen. So kann man sich mit Nachbarn, Arbeitskollegen und Freunden unterhalten und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Zudem kann man die Kinder beim Lernen für die Schule besser unterstützen. Auch für die Gespräche mit den Lehrpersonen ist es ein Vorteil, wenn man Deutsch spricht.

Es braucht Zeit, Geduld und viel Übung, um eine neue Sprache zu lernen. Am Anfang kann das schwierig sein; lassen Sie sich nicht entmutigen. Die Sprachschulen bieten Kurse für Migrantinnen und Migranten. Gemeinsam mit anderen zu lernen ist motivierend und macht mehr Spass. Ihre Sprachkenntnisse können Sie zusätzlich verbessern, wenn Sie sich mit anderen Personen unterhalten, wenn Sie Zeitungen oder Bücher  lesen, Radio hören oder fernsehen.

 

DEUTSCHKURSE 
subventioniert von Stadt Dübendorf und Kanton Zürich 

Die Stadt Dübendorf bietet für Migranten und Migrantinnen günstige Deutschkurse mit gratis Kinderbetreuung an. Die Kurse finden zweimal pro Woche am Montag- und Mittwochmorgen bei der Stiftung WBK statt. Die Kinder werden während der Kurszeit im Familienzentrum betreut. Diese Kurse beginnen dreimal im Jahr, im Januar, Mai und September. Ein Kurs dauert 12 Wochen und  kostet Fr. 240.00.

Die Stadt Dübendorf bietet auch Deutschkurse am Abend an. Die Abendkurse finden am Dienstag und am Donnerstag statt. Es sind Kurse für Personen ohne Vorkenntnisse der deutschen Sprache (A1.1). Am Abend wird keine Kinderbetreuung angeboten.

Diese Deutschkurse sind günstig, weil die Stadt Dübendorf und der Kanton Zürich sie unterstützen. Aktuelle Flyer der Deutschkurse

Kursort WBK, Bettlistrasse 22, 8600 Dübendorf
Anmeldung WBK, Telefon 044 801 84 84, Mail info@wbk.ch

 

DEUTSCH KONVERSATION 
subventioniert von Stadt Dübendorf und Kanton Zürich 

Die Stadt Dübendorf bietet auch Konversationskurse in Kleingruppen an. Voraussetzung ist, dass man Kenntnisse der deutschen Sprache hat (A2 oder B1). Die Konversationskurse  finden am Dienstag oder am Donnerstag (19.00 - 20.50 Uhr) im Familienzentrum statt. Die Kurse werden von der HEKS durchgeführt.

Die Konversationskurse sind günstig, weil die Stadt Dübendorf und der Kanton Zürich sie unterstützen. Aktuelle Flyer der Deutschkurse

Kursort Familienzentrum, Wallisellenstrasse 5a, 8600 Dübendorf
Anmeldung HEKS, Telefon 044 360 89 70, Mail: konversation@heks.ch

 

Intensivkurse, Semesterkurse, Wochenendkurse 

Die Schule WBK bietet eigene Deutschkurse an. Die Schule klärt gerne ihre individuellen Bedürfnisse ab. Melden Sie sich beim Sekretariat, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren. Diese Kurse sind nicht subventioniert.

Stiftung WBK, Bettlistrasse 22, 8600 Dübendorf
Telefon 044 801 84 84, Mail info@wbk.ch

Die Schweiz ist eine Demokratie mit vielen Mitbestimmungsmöglichkeiten, allerdings sind diese für Personen mit einem Schweizer Pass reserviert. Das gilt vor allem für die nationale Politik. Auf dem Niveau der Kantone gibt es immerhin zwei Kantone, in denen Ausländer/innen wählen dürfen, die schon lange in der Schweiz leben. Das sind die Kantone Neuchâtel und Jura. Auf dem Niveau der Gemeinden erlauben verschiedene Kantone, dass Ausländer/innen wählen und gewählt werden können. Es handelt sich dabei um die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuchâtel und Waadt. Petitionen dürfen Ausländer/innen in der ganzen Schweiz unterschreiben oder sogar selbst lancieren. Petitionen haben allerdings keinen zwingenden Charakter für die Behörden. Sie müssen sie lediglich zur Kenntnis nehmen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, in Kommissionen, Interessengruppen oder (politischen) Vereinen mitzuarbeiten. Hier können Ausländer/innen durchaus einen Einfluss auf gewisse Entscheide nehmen.

Bundesamt für Statistik; Gemeinden und Kantonen mit Stimm- und Wahlrecht für Ausländer. 

Auf ch.ch, dem Informationsportal des Bundes, der Kantone und Gemeinden können Sie sich über viele Themen weitgehend informieren. 

Das hat verschiedene Gründe:

  • Die individuellen Freiheiten jeder Person werden durch die Bundesverfassung garantiert.
  • Minderheiten-Gruppen werden durch einen föderalistischen Staatsaufbau geschützt.
  • Zudem können Wählerinnen und Wähler "direktdemokratisch" die Politik mitbestimmen: Volksinitiativen und Gesetzesreferenden erlauben den Bürgerinnen und Bürgern eine aktive und intensive Anteilnahme an der Politik (Unterschriften sammeln und abstimmen).
Es gibt auf der Welt 193 Staaten. Die Schweiz ist einer davon. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, weil er auf einer Verfassung beruht. Das ist das "Grundgesetz" eines Staates. Und das Land ist demokratisch, weil die Bürgerinnen und Bürger die öffentlichen Angelegenheiten beeinflussen können. Die Schweiz ist auch föderalistisch, weil sie aus teilweise selbständigen Gliedstaaten, den Kantonen, besteht.
Viele Instrumente für die politische Mitsprache sind nur offen für Personen mit Schweizerpass. Dazu gehören zum Beispiel auf eidgenössischer Ebene das Stimmrecht, das Recht, Politikerinnen und Politiker zu wählen, oder das Recht, selbst ein politisches Amt zu übernehmen. In einigen Kantonen wurde aber bereits das kommunale Wahl- und Stimmrecht für Ausländerinnen und Ausländer eingeführt: Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg und Waadt. Es ist in der ganzen Schweiz möglich, Petitionen einzureichen. Eine Petition stellt keine Verpflichtung für die Behörden dar. Sie muss immerhin zur Kenntnis genommen werden. Zudem gibt es fast überall die Möglichkeit, sich in Kommissionen, Interessenverbänden und Vereinen zu engagieren. Das gilt auch für ausländische Personen oder Minderjährige. Dort kann man einiges bewirken.
Die Schweiz ist ein Mehrparteien-Staat. Es gibt im Land vier grosse Parteien und noch einige weitere kleinere Gruppierungen. Die vier grössten Parteien heissen:

  • Christlichdemokratische Volkspartei (CVP): www.cvp.ch 
  • Schweizerische Volkspartei (SVP): www.svp.ch 
  • Freisinnig-demokratische Partei: www.fdp.ch 
  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP oder SPS): www.sp-ps.ch 
  • Dann gibt es auch noch die Grüne Partei der Schweiz, sie ist aber nicht im Bundesrat vertreten: www.gruene.ch 

Eine Übersicht über alle im Bundesparlament vertretenen Parteien findet sich hier. In der Schweiz verfügt keine der vier grossen Parteien über die absolute Mehrheit. Deshalb geht es ständig darum, einen Kompromiss zu finden.
Der Begriff bezeichnet die Aufteilung der öffentlichen Angelegenheiten zwischen dem Bund und den Kantonen (also zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten). Die 26 Kantone der Schweiz sollen eine möglichst grosse Eigenständigkeit behalten. Der Bund übernimmt dann jene Aufgaben, die die Kantone allein nicht erfüllen können.

  • Vorteil: Interessen von kleinen Gruppen und Minderheiten gut geschützt werden können.
  • Nachteil: das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Ebenen ist manchmal recht komplex und schwierig. Das zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Bildungssysteme in jedem Kanton wieder ganz anders sind.

Neben dem Bund und den Kantonen gibt es aber auch noch eine dritte Ebene: die Gemeinden. Sie kümmern sich wiederum um alle Aufgaben, die der Kanton nicht übernimmt.
Es gibt die Bezeichnungen "aktives" und "passives" Wahlrecht. Mit dem aktiven Wahlrecht ist gemeint, dass Bürgerinnen und Bürger wählen und abstimmen gehen dürfen. Das passive Wahlrecht heisst, dass die die berechtigten Personen sich auch selber zur Wahl für ein politisches Amt stellen dürfen. Als Bürger und Bürgerinnen gelten übrigens jene Personen, die über 18 Jahre alt sind und den Schweizerpass besitzen. Ausländerinnen und Ausländer haben in der Regel also kein Wahlrecht (es gibt Ausnahmen davon in einigen Kantonen und Gemeinden). Aber nicht nur die Ausländerinnen und Ausländer, auch die Frauen mussten sich in der Schweiz gedulden. Auf eidgenössischer Ebene wurde das Frauenstimmrecht in der Schweiz erst 1971 eingeführt. In Neuseeland demgegenüber dürfen Frauen seit 1893 wählen und abstimmen gehen.
Seit 1848 ist die Schweiz ein föderativer Bundesstaat. Die offizielle Abkürzung CH steht für die lateinische Bezeichnung "Confoederatio Helvetica". Die zentrale Regierung übernimmt dabei die Kontrolle über einige Bereiche wie die Aussen- und Finanzpolitik. Die Kantone geniessen aber eine weitgehende Autonomie. Die Schweiz ist international berühmt für die "direkte Demokratie" Die Schweiz zählt 26 Kantone, die unterschiedlich gross sind: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, die Halbkantone Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg/Fribourg, Solothurn, die Halbkantone Basel Stadt und Basel Landschaft, Schaffhausen, die Halbkantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Sankt Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Ticino, Vaud, Valais/Wallis, Neuchâtel, Genève, Jura. Uri, Schwyz und Unterwalden (Ob- und Nidwalden) waren die Gründungskantone der Schweiz (1291), der Kanton Jura entstand als jüngster Kanton 1979 als Abspaltung vom Kanton Bern.
Jede fünfte Person hat in der Schweiz heute keinen Schweizerpass: Das sind etwa 1.5 Millionen Menschen. Die allermeisten davon besitzen die Niederlassung. Jede dritte Person in der Schweiz ist eingewandert oder hat Einwanderer als Vorfahren. Ohne Ausländerinnen und Ausländer nähme die Wohnbevölkerung der Schweiz wegen der niedrigen Geburtenzahlen schon heute ab. Aber auch die Finanzierung der AHV wäre in Gefahr, da ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jährlich rund 1,5 Milliarden Franken mehr AHV-Beiträge bezahlen, als sie schliesslich beziehen. Migrantinnen und Migranten - sei es als Arbeitskräfte oder als Flüchtlinge - bilden heute einen zentralen Teil der Schweizer Gesellschaft. Die Schweiz war aber nicht immer ein Einwanderungsland: 1850 betrug die ausländische Bevölkerung gerade mal drei Prozent. In der Schweiz herrschte ein Mangel an Nahrungsmitteln und es gab Hunger. Das ist der Grund, warum viele Schweizerinnen und Schweizer nach Übersee auswanderten, zum Beispiel nach Kalifornien, Kanada oder Brasilien. Erst beim Übergang vom 19. zum 20. Jahrhundert wechselte die Schweiz von einem Auswanderungs- zu reinem Einwanderungsland. 1915 gab es bereits 15 Prozent Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz.

Nach längerem Hin und Her trat 1934 das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in Kraft. Es gab immer zahlreiche Änderungen. Grundsätzlich war es von einer abwehrenden Haltung geprägt: Das Gesetz sollte nur erwünschte Gruppen ins Land lassen. Im September 2006 fand dann die Abstimmung über das neue Ausländergesetz (AuG) statt. Das AuG steuert in erster Linie den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt für Personen, die nicht aus der EU und der EFTA stammen (siehe auch www.auslaender.ch).
Die beiden Hauptreligionen in der Schweiz sind der Katholizismus und der Protestantismus. In den einzelnen Kantonen dominiert jeweils eine der beiden Konfessionen. Im Jahr 2000 waren 42 Prozent der Schweizer Bevölkerung katholisch und 35 Prozent protestantisch. In den letzten Jahren hat die Gruppe der Konfessionslosen deutlich zugenommen und erreichte 2000 11 Prozent der Wohnbevölkerung. Unter den weiteren Religionen sind 4,3 Prozent Muslime, 2,2 Prozent orthodoxe und andere Christen sowie etwa 1 Prozent Hindus, Buddhisten und Juden vertreten.
Die Schokolade und der Käse sind wohl die berühmtesten kulinarischen Wahrzeichen der Schweiz. Beinahe ebenso bekannt sind die die Schweizer Banken, die ihr den Ruf eines reichen Landes eintragen. Sind das die typisch schweizerischen Merkmale? Geprägt durch ihre vielfältige und föderalistische Struktur ist es schwierig, eigentümliche Merkmale "des Schweizerischen" zu finden. Ausser dem Rätoromanischen ist keine der vier Landessprachen eigentlich "schweizerisch": Die französisch-, italienisch- und deutschsprachige Schweiz unterscheiden sich nebst der Sprache auch in den Lebensgewohnheiten und Einstellungen. So sagt man, Menschen aus der Romandie und aus dem Tessin seien tendenziell spontaner und lebenslustiger als DeutschschweizerInnen. Ebenso kennen die Sprachgebiete unterschiedliche Traditionen und Essgewohnheiten. Schweizerinnen und Schweizer haben oft selbst Mühe zu beschreiben, was sie - ausser dem Pass - mit ihren Landsleuten aus den anderen Sprachregionen verbindet. In diesem Zusammenhang wird oft von der so genannten Willensnation gesprochen: man bildet freiwillig eine Einheit, ohne einheitlich zu sein.
Mit ihren 1´500 Seen, ihren unzähligen Bächen und Flüssen sowie ihren Gletschern hat die Schweiz einen wertvollen Vorrat an Süsswasser und gilt als Wasserreservoir Europas. Der übermässige Wasserkonsum und die Klimaerwärmung, die zum Schmelzen der Gletscher führt, kann die langfristige Versorgung mit sauberem Trinkwasser jedoch gefährden. Zahlreiche Projekte beschäftigen sich daher mit dem Schutz und Erhalt der bestehenden Wasserressourcen. Die grössten Schweizer Flüsse sind der Rhein, die Aare und die Rhone. Während die Aare in den Rhein mündet, trägt dieser zwei Drittel des "Schweizer" Wassers in die Nordsee. Die Rhone fliesst in Südfrankreich ins Mittelmeer und die Inn ins Schwarze Meer.

Geld

Die Bankenombudsstelle schlichtet zwischen Banken und Kunden. Diese wurde zwar von der Bankiervereinigung gegründet und wird auch durch diese finanziert, dennoch gilt der Bankenombudsmann als eine neutrale Institution. Darüber wacht ein prominent besetzter Stiftungsrat. Der Ombudsmann hat keine direkte Verfügungsgewalt. Aus Reputationsgründen lenken Banken aber oft ein - vorausgesetzt, dass ein Kunde Fakten vorlegen kann, die belegen, dass die Bank fehlerhaft handelte. Sind Sie überzeugt, ungerecht behandelt worden zu sein, wenden Sie sich mit allen Fakten an den Ombudsmann. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt. Der Ombudsmann nimmt mit der Bank nur Rücksprache, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Das Schlichtungsverfahren beim Bankenombudsmann ist kostenlos.

Weitere Informationen zum Bankenombudsmann finden Sie hier.

Eine Ratenzahlung kann mit der Rechnungsstellenden Abteilung via Telefon vereinbart werden.

Auf der Bank, wo sonst? Die Schweiz ist ja das Land der Banken...

Aber Achtung: Wenn sie in einem laufenden Asylverfahren stecken und über eine N oder F-Bewilligung verfügen, dann können sie bei vielen Banken kein Konto unter dem eigenen Namen eröffnen. Erkundigen sie sich rechtzeitig.

Falls diese rechtlichen Einschränkungen nicht zutreffen, dann gibt es neben verschiedenen kleineren und grösseren Banken auch die Kontoverwaltung der schweizerischen Post (Postfinance).
70 Prozent des Bankgeschäftes gehen auf das Konto der beiden Grossbanken UBS und CS. Daneben gibt es für die kleinen Leute Kantonalbanken mit Garantien des Staates. Aber auch Regionalbanken, Raiffeisen-Banken, die Migrosbank oder die Coop-Bank richten sich an Einzelpersonen und Familien. Sie können aber auch bei Postfinance ein Konto führen.

Sie finden natürlich auch Privatbanken für Reiche, Handelsbanken und Niederlassungen von ausländischen Banken in der Schweiz.
Zu den Aufgaben einer Universalbank gehören:

  • Zahlungsverkehr 
  • Geldwechsel 
  • Verkauf von Metallen / Münzen 
  • Entgegennehmen von Geld (Sparen) 
  • Kauf und Handel mit Wertpapieren 
  • Kredite / Hypotheken 
  • Vermieten von Tresorfächern 

Erkundigen sie sich auch bei ihrer Bank.
Überlegen sie sich gut, zu welcher Bank sie gehen. Es ist wichtig, einen guten Eindruck zu hinterlassen, ganz besonders auch beim Erstkontakt. Falls nötig, nehmen sie eine Übersetzungshilfe mit. Und planen sie genügend Zeit ein. Insbesondere beim ersten Mal, wenn sie zum Beispiel ein Konto eröffnen, dauert das eine Weile. Sie müssen sich sicher identifizieren, nehmen sie also am besten Pass und Ausländerausweis mit. Lassen sie sich bei der Wahl eines Kontos gut beraten, es gibt nämlich ganz verschiedene Arten von Konten. Fragen sie nach dem Zweck, der Zinshöhe und nach allfälligen Spesen. Wenn wir schon bei den Spesen sind: Überlegen sie sich, wie oft sie einen Bankauszug per Post wünschen. Je weniger Auszüge sie verlangen, desto weniger Gebühren kostet es. Eine günstige Möglichkeit bietet diesbezüglich das Online-Banking. Sie können auch Daueraufträge einrichten lassen. Monatlich wird dann eine bestimmte Summe auf ein anderes Konto überwiesen (z.B. Wohnungsmiete). Bei Lastschriften werden Rechnungen mit monatlich sich ändernden Beträgen dem Konto automatisch belastet (z.B. Telefonrechnungen). Achten sie darauf, dass sie ihr Konto nie überziehen, also keine Schulden machen. In solchen Fällen wird es schwieriger, wenn sie beispielsweise eine Kreditkarte beantragen. Pflegen sie zum Bankberater oder zur Bankberaterin eine gute Beziehung.
Mit dem Online- oder E-Banking können Bankgeschäfte rund um die Uhr direkt übers Internet abgewickelt werden, beispielsweise den Kontostand kontrollieren oder Rechnungen bezahlen. Das einzige, was sie brauchen, ist ein Internet-Zugang und ein spezieller Vertrag mit ihrer Bank. Sie erhalten dann ein Passwort und Sicherheitscodes, damit nur sie allein Zugriff auf ihr Konto haben.

Sie sehen: Online-Banking ist einfach und sicher. Und es spart Kosten, weil keine Spesen entrichtet werden müssen. Sie erledigen die Bankgeschäfte ja selber.

Gesundheit

Eine gesunde Ernährung und viel Bewegung sind wichtig. Weil man sich damit wohler fühlt und gegen Krankheiten schützen kann. Kinder brauchen gesundes Essen ganz besonders für ihre Entwicklung. Doch was ist eigentlich eine gesunde und ausgewogene Ernährung? Diese Nahrungsmittel empfehlen Ernährungsberaterinnen pro Tag:
• Flüssigkeit: 1 bis 2 Liter trinken sind ideal. Am besten Mineralwasser, Wasser aus dem Wasserhahn, Früchte- und Kräutertees ohne Zucker. Nicht zu viel Getränke mit Koffein, wie Kaffee und schwarzen oder grünen Tee, trinken.
• 5 Portionen Gemüse und Früchte in verschiedenen Farben, roh und gekocht. Auch ungezuckerter Fruchtsaft zählt dazu.
• 3 Portionen Getreideprodukte (z.B. Brot, wenn möglich Vollkorn), Teigwaren, Reis, Mais oder andere Produkte wie Kartoffeln und Hülsenfrüchte (z.B. Kichererbsen, Linsen).
• 1 Portion Eiweiss wie z.B. Fleisch, Fisch, Eier, Käse, Tofu oder Quorn.
• 3 Portionen Milchprodukte, z.B. 2 dl Milch, 180 g Jogurt und 60 g Käse.
• Wenig Öl und Fett beim Kochen. Besonders gesund sind Raps- oder Olivenöl.
• Nur in kleinen Mengen: Süssigkeiten (Schokolade, Kuchen), salzige Knabbereien (Chips), süsse Getränke (Cola) und Alkohol. Fachleute empfehlen, dass Kinder keine koffeinhaltigen Energydrinks trinken sollten.

Viele Informationen zur gesunden Ernährung auf Deutsch, Französisch und Italienisch finden Sie auf der Website der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung: http://www.sge-ssn.ch. Dort finden Sie auch die «Lebensmittelpyramide» eine gute Übersicht, über welche Nahrungsmittel man häufig oder weniger oft essen sollte. Die Grafik ist in neun Sprachen erhältlich.

Auf der Website der Stadt Zürich (Schul- und Sportdepartement) finden Sie viele Tipps zur gesunden Ernährung ihrer Kinder. Lesen Sie den Flyer Znünitipps (in vielen verschiedenen Sprachen abrufbar), damit Sie wissen, welche gesunde Pausenverpflegung Sie ihren Kindern mitgeben können.

«Fünf am Tag»: Informationen und Vorschläge, wie 5 Portionen Früchte und Gemüse pro Tag kombiniert werden können: www.5amtag.ch
Zu wenig Bewegung kann krank machen. Die möglichen Folgen sind Rückenschmerzen, Übergewicht oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. Herzinfarkt). Bewegen Sie sich deshalb jeden Tag mindestens eine halbe Stunde aktiv. Zum Beispiel mit schnellem Gehen, Velofahren, Garten- oder Hausarbeit. Die 30 Minuten lassen sich auch aufteilen in 3-mal 10 Minuten pro Tag. Steigen Sie auch Treppen, statt mit Lift oder Rolltreppe zu fahren. So bauen Sie gesunde Bewegung in den Alltag ein.
Auch Schwimmen, Walken, Joggen oder Tanzen sind sehr gesund. Spazieren oder ein Training an der frischen Luft wirkt sich auch positiv auf die Stimmung aus: Danach kann man sich besser entspannen und fühlt sich wohler.

Eine Broschüre mit Tipps zur Bewegung im Alltag finden Sie in vielen verschiedenen Sprachen hier.

Dieser Tipp kann auch Kindern Spass machen: Gehen Sie einmal auf einen Vitaparcours! Das sind Wege im Wald mit Gymnastikübungen. Der Vitaparcours ist kostenlos und eignet sich für alle: Anfänger, Sportler, Erwachsene und Kinder.

Ganz wichtig: Auch Kinder sollten sich mindestens eine Stunde pro Tag bewegen. Die Sportstunden in der Schule sind deshalb wichtig. Mehr Bewegung erhalten die Kinder, wenn sie regelmässig in einem Sportverein mitmachen, zum Beispiel in einem Fussballclub.

Vereine und Clubs in Dübendorf: Auf der Website der Stadt Dübendorf finden Sie die Liste aller Sportvereine und Clubs, wie Leichtathletikclub, Fussballclub, Eishockeyclub, etc.:

Auch die SFD AG Dübendorf bietet viele Bewegungsmöglichkeiten: http://www.sfd-ag.ch/.

jugendundsport.ch: Bietet Kurse und Lager für Kinder und Jugendliche in 75 Sportarten an. Auf dieser Website finden Sie auch Links zu Sportverbänden. www.jugendundsport.ch

suissebalance.ch: Website mit Tipps rund um Bewegung und Ernährung für Kinder und Jugendliche: www.suissebalance.ch

Ältere Personen können über die Pro Senectute Uster viele Kurse besuchen unter anderem auch zu Bewegung und Sport. http://zh.pro-senectute.ch/de/regionaledienstleistungscenter/oberland/
Ein normales Körpergewicht ist wichtig. Es schützt vor Krankheiten wie Bluthochdruck oder vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zudem werden übergewichtige Menschen manchmal von anderen ausgeschlossen und nicht akzeptiert.
Doch ab welchem Gewicht ist man übergewichtig? Um das festzustellen, verwendet man den so genannten Body Mass Index (BMI). Man berechnet ihn so: BMI = Körpergewicht dividiert durch die Körpergrösse in Metern im Quadrat.
Ein BMI zwischen 20 und 25 heisst Normalgewicht, ein BMI von 25 bis 30 heisst leichtes Übergewicht, ein BMI über 30 heisst schweres Übergewicht. Adipositas ist ein anderer Name für schweres Übergewicht oder Fettsucht. Adipositas ist eine Essstörung.

Nach neuen medizinischen Erkenntnissen ist für die Gesundheit auch wichtig, wo sich die Fettpolster befinden. Fettpolster am Bauch sind besonders schädlich für die Gesundheit. Menschen mit Fettpolstern am Bauch haben ein grösseres Risiko, krank zu werden (z.B. Zuckerkrankheit oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie etwa Herzinfarkt). Auch zu wenig Gewicht (BMI unter 18,5) kann schlecht für die Gesundheit sein. Magersucht ist auch eine Essstörung.

Body-Mass-Index-Rechner: Auf der Website der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung finden Sie einen Body-Mass-Index-Rechner und verschiedene Ernährungstests. Dort finden Sie auch Informationen zum Thema Diäten und Light-Produkte.

Experten-Netzwerk Essstörungen: Diese Website bietet eine Übersicht zum Thema Essstörungen.
Haben Sie Übergewicht oder Untergewicht? Dann sollten Sie zuerst Ihre Ernährungsgewohnheiten und Ihren Lebensstil überprüfen. Oder fragen Sie den Hausarzt oder die Hausärztin um Rat. In der Arztpraxis oder der Apotheke gibt es Informationsbroschüren zu gesunder Ernährung und Übergewicht/Untergewicht. Einige Kantonsspitäler bieten Ernährungsberatung an. Fragen Sie, ob die Krankenkasse die Kosten dieser Beratung übernimmt. Neben der gesunden Ernährung ist auch genügend Bewegung wichtig.

Gesundes Körpergewicht: Tipps für Ernährung und Bewegung. Auf der Website der Stadt Zürich (Schul- und Sportdepartement) finden sie viele Tipps zur gesunden Ernährung ihrer Kinder. Lesen Sie den Flyer Znünitipps (in vielen verschiedenen Sprachen abrufbar), damit Sie wissen, welche gesunde Pausenverpflegung Sie ihren Kindern mitgeben können.

Für übergewichtige Kinder und Jugendliche gibt es in der ganzen Schweiz Programme. Diese Kurse haben ein gesundes Körpergewicht zum Ziel. Hier finden Sie die kantonale Fachestelle, die Sportcamps für übergewichtige Kinder im Kanton Zürich organisiert.
Auf der Website des Schweizer Fachvereins Adipositas im Kindes- und Jugendalter gibt es Informationen zu Programmen für übergewichtige Kinder und Jugendliche sowie Fitnesstipps für Kinder.
Diese Website bietet eine Übersicht zum Thema Essstörungen: www.netzwerk-essstoerungen.ch
Mit Impfungen können Sie sich gegen Infektionskrankheiten schützen. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt verschiedene Impfungen. Zum Beispiel gegen Diphtherie, Starrkrampf, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hirnhautentzündung, Masern, Mumps, Röteln, Hepatitis B oder Humane Papillomaviren (lösen Gebärmutterhalskrebs aus). Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten der empfohlenen Basisimpfungen.
Kinder- und oder Hausärzte- und -ärztinnen führen die Impfungen durch. Sie erhalten nach dem Impfen einen Impfpass (Impfbüchlein). Darin werden alle Ihre Impfungen aufgeschrieben. Viele Impfungen müssen nach einer bestimmten Zeit wiederholt werden. Fehlende Impfungen kann man jederzeit nachholen. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin beraten.

Auf der Website sichimpfen.ch finden Sie Informationen und Merkblätter zu den einzelnen Impfungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

Für Auslandreisen können unter Umständen zusätzliche Impfungen ratsam oder zwingend sein. Das Schweizerische Tropeninstitut in Basel informiert sie über die erforderlichen Impfungen für ihr Reiseziel.

Menschen können nach verschiedenen Mitteln süchtig sein: nach Alkohol oder Zigaretten oder nach Medikamenten wie Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmitteln. Es gibt auch eine Sucht nach Arbeiten, Essen, Spielen oder Einkaufen. Oder nach illegalen Drogen wie Cannabis, Kokain oder Heroin.

Sucht und Drogen haben Auswirkungen auf den Körper und die Psyche. Drogensucht kann auch für nahe stehende Mitmenschen ein Problem sein. Familienmitglieder und Freunde bemerken die Sucht manchmal lange Zeit nicht. Und wenn sie es merken, reden sie oft nicht darüber. Deshalb ist es wichtig, sich professionelle Hilfe ausserhalb der Familie zu holen. Denn häufig können süchtige Menschen nicht alleine von ihrer Sucht loskommen. Bei der Suchtberatung können sie gemeinsam mit Fachpersonen nach neuen Lösungen suchen. Betroffene und Angehörige erhalten Unterstützung und Begleitung in dieser schwierigen Situation.


Betroffene Personen aus Dübendorf können sich an das sdbu (Soziale Dienste Bezirk Uster) wenden. Die Fachstelle berät bei der Suchtprävention von Alkohol, Tabak, Medikamenten, Cannabis, Kokain und anderen Substanzen, neuen Medien oder Glücksspiel. Melden Sie sich, wenn Sie Fragen zum Thema Sucht und Risikokonsum haben, das Gefühl haben, dass Ihnen oder angehörigen Personen die Kontrolle über den Konsum entglitten ist oder das Problem angehen und lösen wollen. Am besten vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. Die Kosten für die Beratungen sind einkommensabhängig.

Adresse: Industriestrasse 27, 8604 Volketswil
Telefon: 044 801 99 20
E-Mail: sucht@sdbu.ch
 

Das Blaue Kreuz Zürich als Fachorganisation hilft kostenlos und diskret bei Alkoholproblemen und begleitenden Suchtmitteln wie Cannabis oder Kokain allen Personen im Kanton Zürich. Mit unserer Erfahrung von über 140 Jahren beraten und behandeln wir Betroffene, Angehörige und deren familiäres Umfeld. Wirksam, unbürokratisch, anonym, mit viel Menschlichkeit und Professionalität.

Wir verstehen Sucht als komplexes Zusammenspiel von biologischen, psychologischen und sozialen Faktoren. Wir begegnen Suchtleidenden mit Wertschätzung und sorgen für die Beratung, Therapie und Integration. Weiter bieten wir für Betroffene Selbsthilfegruppen an.

Adresse: Beratungsstelle Blaues Kreuz Zürich, Mattengasse 52, 8005 Zürich
Telefon: 044 262 27 27
E-Mail: beratung@bkzh.ch


Sucht Info Schweiz ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Organisation. Auf dieser Website finden Sie viele Informationen sowie ein Beratungstelefon. Beratungstelefon: Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.30, Telefonnummer: 021 321 29 76. 

E-Mail-Anfragen: praevention@suchtschweiz.ch
Postadresse: Sucht Schweiz, Abteilung Prävention, Avenue Ruchonnet 14, 1003 Lausanne


Auf der Website der Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme finden Sie die Informationen auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Um direkt zu den Informationen zu gelangen klicken sie hier.


Auf der Website www.tschau.ch erhalten Kinder und Jugendliche Informationen und Beratung zu den Themen: Sexualität, Beziehungen, Wohlsein, Lebenswelt, Schule und Job, Sucht und Drogen.
www.feelok.ch erteilt Informationen zu Rauchen, Kiffen, Liebe und Sex, Stress, Internetetc.


Eltern und andere Bezugspersonen von Jugendlichen können sich mit Fragen zu Cannabis-, Alkohol- und Tabakkonsum sowie zum Umgang mit Digitalen Medien kostenlos und vertraulich bei der Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland melden. Telefonnummer: 043 399 10 99 (dienstags von 14.00 - 17.00 Uhr und donnerstags von 09.00 - 12.00 Uhr). Weitere Informationen finden Sie hier.

Erste Hilfe heisst, einer verunfallten Person zu helfen, bis der Krankenwagen eintrifft. Dafür gibt es Regeln, die man in Kursen lernen kann. Viele Schweizer Gemeinden bieten solche Kurse an. Diese so genannten Nothelferkurse braucht man auch, um den Führerschein machen zu können. Es gibt auch spezielle Kurse für Notfälle bei Kleinkindern. Diese sind für Eltern und Grosseltern sehr zu empfehlen.

In Dübendorf können Sie diese Kurse beim Samariterverein Dübendorf besuchen. Allgemeine Informationen erhalten Sie auf Deutsch, Französisch und Italienisch auf dieser Website.
Ein Hausarzt oder eine Hausärztin sind Allgemeinmediziner und übernehmen die erste Behandlung, wenn Sie krank sind. Sie sind für die Vorsorge und Behandlung des ganzen Körpers ausgebildet. Ein Hausarzt kennt Sie durch die regelmässigen Besuche gut und kann Sie optimal beraten. Es ist deshalb besser, immer zum gleichen Hausarzt zu gehen.
Einen Hausarzt zu haben, hat noch einen Vorteil: Wenn Sie krank sind, können Sie jederzeit in die Hausarztpraxis anrufen und auch einfacher kurzfristige Termine abmachen. Bei vielen Krankenkassen ist zudem die Prämie billiger, wenn Sie einen Hausarzt haben.
Es gibt verschiedene Wege, einen Arzt oder eine Ärztin zu finden: Fragen Sie im Freundes- und Bekanntenkreis, suchen Sie im Telefonbuch (die Ärzte sind nach Ortschaft/Stadtquartier und nach Fachgebiet aufgelistet) oder schauen Sie im Internet nach.

Hier finden Sie eine von der Integrationsbeauftragten erstellen Liste der Ärzte von Dübendorf.

Gesundheitswegweiser Schweiz: Hilft Migrantinnen und Migranten, sich im schweizerischen Gesundheitssystem zurechtzufinden. Die Broschüre ist in 18 Sprachen erhältlich. Hier können Sie die Website in 9 Sprachen konsultieren.
In der Schweiz gibt es neben den privaten Kinderärztinnen und Kinderärzten auch spezielle kostenlose Angebote für Schulkinder.

• Die Schulgemeinden bieten einen Schularzt-Dienst an: Der Schularzt oder die Schulärztin untersucht die Schulkinder im Kindergarten, im 4. und im 8. Schuljahr und impft sie. So können gesundheitliche Probleme frühzeitig erkannt und behandelt werden. In Dübendorf werden diese Vorsorgeuntersuchungen von Ihrem Kinderarzt durchgeführt. Die Primarschule kommt aber für diese Kosten auf. Wenn eine Untersuchung ansteht, erhalten Sie automatisch von der Schulverwaltung einen Brief.

Schulzahnarzt und Schulzahnpflege: Ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin untersucht die Zähne der Kinder einmal jährlich. Zudem kommt regelmässig der Zahnpflege-Dienst vorbei und zeigt den Schulkindern im Unterricht, wie man die Zähne sorgfältig und richtig putzt.
Die Untersuchung beim Schulzahnarzt ist obligatorisch und wird von der Primarschule bezahlt. Wenn Ihr Kind eine Zahnbehandlung benötigt, müssen Sie diese bezahlen. Daher empfiehlt sich bei Kindern so früh wie möglich eine Zahnzusatzversicherung bei der Krankenkasse abzuschliessen.
Schulzahnklinik Dübendorf
Strehlgasse 21
8600 Dübendorf
Telefonnummer 044 820 06 76

• Schulpsychologischer Dienst: Hier erhalten Sie Hilfe bei schulischen, psychischen und erzieherischen Problemen Ihres Kindes.
Schulpsychologischer Dienst Dübendorf
Schulhausstrasse 27
8600 Dübendorf
Telefonnummer 043 355 96 44 oder 043 355 96 42

Erziehungsberatung: Bei Alltagsfragen im Zusammenleben mit kleinen Kindern, Fragen zu Entwicklung, Verhalten und Erziehung erhalten Sie im Familienzentrum vom Kjz  Dübendorf, die Telefonnummer lautet: 044 823 18 18.
Ins Spital (oder Krankenhaus) wird man meistens vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin überwiesen. Gründe dafür können Untersuchungen, eine Operation oder eine Therapie sein. Beim Eintritt müssen Sie Ihre Krankenkassenkarte zeigen. Spätestens ein paar Tage vor dem Eintritt erhalten Sie vom Spital per Post alle Informationen: zum Beispiel, was Sie mitbringen müssen und wie Sie sich vorbereiten können.
Die Grundversicherung der Krankenkassen bezahlt für eine Spitalbehandlung in der Allgemeinen Abteilung. Die Krankenkassen bieten teurere Zusatzversicherungen für eine private oder halbprivate Behandlung im Spital an. Mit einer halbprivaten Zusatzversicherung haben Sie Anrecht auf ein Zweibettzimmer. Mit einer privaten Zusatzversicherung haben Sie Anrecht auf ein Einzelzimmer.
Es gibt unterschiedliche Arten von Spitälern. Viele Kantone verfügen über ein eigenes öffentliches Kantonsspital. Dorthin überweist Sie Ihr Arzt an erster Stelle, wenn Sie keine Spezialklinik benötigen.
In einer Notfallsituation (Unfall, Lebensbedrohung) können Sie auch direkt zu einem nahen Spital (Notfallstation) gehen. Nachstehend die Spitäler in der Nähe von Dübendorf.

Spital Uster
Brunnenstrasse 42
8610 Uster
Telefonnummer 044 911 11 11
Wegbeschreibung Spital Uster

Universitätsspital Zürich
Rämistrasse 100
8091 Zürich
Telefonnummer 044 255 11 11
Wegbeschreibung Universitätsspital

Kinderspital Zürich
Steinwiesstr. 75
8032 Zürich
Kostenpflichtiges Beratungstelefon Kinderspital Zürich
0900 266 711
(CHF 3.23 pro Minute, aus dem Festnetz)
Wegbeschreibung Kinderspital
Sie können im Spital Besuch empfangen. Es gibt geregelte Besuchszeiten. Fragen Sie im Spital danach oder schauen Sie auf der Internetseite nach. In Mehrbettzimmern sollte man auf den Gesundheitszustand der anderen Patienten Rücksicht nehmen.
Pflegefachfrauen und -männer übernehmen im Spital den grössten Teil der Pflege und Betreuung. Sie sind speziell dafür ausgebildet und arbeiten eng mit den Ärztinnen und Ärzten zusammen. Patienten (und nahe Angehörige) haben ein Anrecht darauf, über die Behandlung und mögliche Folgen informiert zu werden. Wenn Sie eine Frage haben, wenden Sie sich zuerst an das Pflegepersonal.
Während des Spitalaufenthalts essen die Patientinnen und Patienten im Zimmer. Wenn Sie Wünsche haben (z.B. kein Schweinefleisch, vegetarisches oder koscheres Essen, Allergie gegen bestimmte Nahrungsmittel), sagen Sie dies dem Pflegepersonal. Es ist meistens kein Problem, diese Wünsche zu erfüllen. Es ist nicht nötig, dass die Angehörigen den Patienten Esswaren mitbringen.
Sie können beim Arzt und im Krankenhaus Einsicht in Ihre Krankenakte (Krankengeschichte) verlangen. Darin stehen die wichtigsten Daten Ihrer Behandlung wie Untersuchungen, Diagnosen, Medikamente, Operationen und die Entwicklung der Krankheit. Niemand darf diese Informationen an andere Personen weitergeben.

Stiftung für Patientenschutz: Auf dieser Website erhalten Sie Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als Patient.
Nach einem Krankenhausaufenthalt brauchen Sie vielleicht weitere Pflege. Dafür gibt es den Spitex-Dienst. Entsprechend ausgebildete Personen kommen zu Ihnen nach Hause, um Sie zu pflegen und/oder im Alltag und im Haushalt zu unterstützen. Die Kosten der Spitex werden teilweise von der Krankenkasse übernommen. Die Spitex bietet auch weitere Dienste an: zum Beispiel Fahrdienste oder Vermietung von Krücken oder Rollstühlen.
Sie können sich nicht selbst anmelden, sondern ein Arzt muss dies entscheiden. Bevor die Spitex-Betreuung beginnt, klärt der Arzt ab, was Sie genau brauchen.

Allgemeine Informationen über die Spitex-Organisation können Sie hier lesen. 
Die Spitex organisiert auch den Frischmahlzeiten-Dienst: Ältere, kranke und behinderte Personen bekommen täglich ein warmes Mittagessen nach Hause geliefert.

Alters- uns Spitexzentrum IMWIL
Fällandenstrasse 22
8600 Dübendorf
Telefonnummer: 044 802 83 00
Website

Auch die Stiftung Pro Senectute liefert in den meisten Kantonen Mahlzeiten nach Hause. Ausserdem bietet Pro Senectute viele weitere Dienstleistungen für ältere Menschen an. So können sie länger zu Hause wohnen. Pro Senectute will die Selbständigkeit und Lebensqualität der Mitmenschen über 60 fördern und erhalten. Ältere Menschen und ihre Angehörigen erhalten kostenlose, vertrauliche Beratungen bei:
• finanziellen Schwierigkeiten,
• rechtlichen Angelegenheiten,
• der Bewältigung von Lebenskrisen,
• der Freizeitgestaltung,
• und bei Wohn- und Beziehungsfragen.
Vielleicht genügt diese Hilfe nicht und Sie brauchen Unterstützung rund um die Uhr. Dann passt ein Betagtenzentrum oder ein Altersheim besser für Ihre Bedürfnisse.
In welchem Alters- oder Pflegeheim Sie wohnen werden, hängt von Ihrem Wohnort ab. Die Pro Senectute oder Ihr Hausarzt beraten Sie bei den Abklärungen.

Ferner gibt es in Dübendorf das privat und christlich geführte Seniorenzentrum Zion.

Jede Person hat in der Regel einen Hausarzt oder eine Hausärztin, die in allgemeiner Medizin ausgebildet ist. Ihren Arzt können Sie in der Schweiz selbst wählen.

Viele Medikamente sind rezeptpflichtig. Das bedeutet, dass Sie diese Medikamente nur kaufen können, wenn Sie von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben worden sind.

Bevor man den Arzt aufsucht, muss man sich vorher telefonisch anmelden - ausser es handelt sich um einen Notfall. Der Arzt oder die Ärztin untersucht dann Ihr Leiden und Ihr Anliegen und rät zum Beispiel zur Einnahme von Medikamenten, zu einer Behandlung oder einer Therapie. Er kann Sie auch an einen spezialisierten Arzt oder ins Krankenhaus weiter weisen.

Wenn Sie entsprechend versichert sind, können Sie sich auch direkt an einen Facharzt wenden. Wenn Sie nur eine Grundversicherung haben, braucht es eine Überweisung. 

Jeder Mediziner muss Ihre Informationen vertraulich behandeln. Eine Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar. Das ist wichtig für Sie: Niemand kann Ihre Informationen ohne Ihre Einwilligung weitergeben. Suchen Sie einen Arzt? Fragen Sie doch Ihre Bekannten. Oder suchen Sie im Telefonbuch oder Internet. 

Vielleicht müssen Sie sich im Krankenhaus röntgen lassen. Dann können Sie die Röntgenbehandlungen auf einem Röntgenpass vermerken lassen. Der von der Schweizerischen Patienten-Organisation (SPO) eingeführte Pass soll dazu beitragen, unnötige Röntgenaufnahmen zu vermeiden. Es ist eine Dienstleistung für Arzt- und Zahnarztpraxen, Röntgeninstitute und Spitäler, und eben auch für Patientinnen und Patienten. Den Röntgenpass kann man bestellen; und zwar bei der Schweizerischen Patienten-Organisation, Postfach 6139, 2500 Biel 6. Es gibt den Pass in deutscher, französischer und italienischer Sprache und er kostet inklusive Etui und Porto acht Franken.

Sie können nicht nur beim Arzt, sondern auch beim Krankenhaus Einsicht in Ihre Krankenakte verlangen. Darin sind die wichtigsten Daten Ihrer Behandlung dokumentiert. Das umfasst zum Beispiel vorgenommene Untersuchungen und die dazu verwendeten Geräte, Diagnosen, verordnete Medikamente und die Entwicklung der Krankheit. Auch der Verlauf von Operationen muss genau festgehalten werden. Diese Informationen werden streng vertraulich behandelt. Das gilt auch gegenüber Angehörigen und anderen Ärzten, die nicht in die Behandlung einbezogen sind. Nur Sie können den Arzt oder die Ärztin von dieser Schweigepflicht befreien. Informationen über Ihre weiteren Rechte als Patient / Patientin erhalten Sie sie hier: Patientenrechte.

Auf der Seite der Stiftung SPO Patientenschuz erhalten Sie weitergehende Informationen zu Ihren Rechten.

Zur Gesundheit zählt auch das psychische und geistige Wohlbefinden, nicht nur der Körper selbst. Es gibt immer wieder Menschen, die sich in einer schwierigen persönlichen oder familiären Situation befinden. Oder vielleicht leiden sie an regelmässigen Angstzuständen oder erleben über längere Zeit eine lähmende Traurigkeit. Vielleicht reicht die nötige Unterstützung von den Mitmenschen nicht aus.

Dann kann allenfalls eine Psychiaterin, ein Psychotherapeut oder eine Psychologin weiterhelfen. Diese Unterstützung kann dazu beitragen, damit die Betroffenen nicht in ihrem gewohnten Alltag behindert werden. Psychiater und Psychologen versuchen gemeinsam mit den Patienten neue Wege und Möglichkeiten zu finden, um die Situation zu verbessern.

Kinder können sich bei Problemen sowie Schulschwierigkeiten auch kostenlos an den schulpsychologischen Dienst wenden.

Unterstützung in schwierigen Lebenslagen? Das gibt's während 24 Stunden am Tag bei der "Dargebotenen Hand". Unter der Nummer 143 erhält man Gespräche in Krisensituationen. Die "Dargebotene Hand" ist eine Anlaufstelle für jedermann und untersteht der völligen Anonymität.
Erste Hilfe bedeutet, dass man an einem Unfallort die richtigen ersten Schritte einleitet, um dem Verunfallten das Leben zu retten. Diese Regeln kann man in Kursen lernen, die in vielen Schweizer Gemeinden angeboten werden. Für den Besuch eines Kurses erhält man einen Attest. Daneben gibt es auch Kurse auf dem Internet.

In einem "Erste-Hilfe-Kurs" lernt man beispielsweise:
Einen Notfall richtig einzuschätzen; 

  • Weitergehende Schäden für Betroffene und Helfende zu verhindern; 
  • Die lebensrettenden Sofortmassnahmen situationsgerecht einzusetzen.
In Dübendorf bietet der Samariterverein solche Kurse an. Besuchen Sie die Website!
Um in verschiedenen Situationen erste Hilfe leisten zu können, beispielsweise bei Unfällen, bei Sportverletzungen oder bei Konzerten.

Ausserdem muss man einen solchen Kurs besucht haben, wenn man den Führerschein erhalten will. Achtug: Prüfen Sie aber zuerst, ob der Kurs von der Zulassungsbehörde anerkannt ist. Das Attest eines "Erste-Hilfe-Kurses" ist sechs Jahre lang gültig.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wurde 1948 eingeführt und ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie ersetzt einen Teil des wegen Alter oder Tod verminderten oder wegfallenden Erwerbseinkommens. Bei der AHV sind alle Menschen versichert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.

Die Leistungsarten der AHV auf einen Blick: Die AHV zahlt Altersrenten für Frauen und Männer im Rentenalter sowie Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt sie auch Hilflosenentschädigungen und leistet Beiträge an Hilfsmittel.

Beitragspflicht auf einen Blick: Die AHV basiert auf dem Grundgedanken der Solidarität.. Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt. Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig, während Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge zu bezahlen haben.Weitere nützliche Informationen zur AHV finden Sie hier auf der Homepage der SVA Zürich.

Die Broschüre Sozialversicherungen: Aufenthalt in der Schweiz und Ausreise,
richtet sich speziell an Migrantinnen und Migranten. Sie erklärt die Grundzüge der schweizerischen Sozialversicherungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, 1. Säule) und in der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Zudem gibt sie für Personen aus Drittstaaten praktische Anleitungen zur Vorbereitung einer definitiven Ausreise aus der Schweiz. Für Personen von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU oder das EFTA-Übereinkommen. Die Broschüre vom Staatssekretariat für Migration SEM existiert in 12 Sprachen. 

Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss sich obligatorisch bei einer Krankenkasse versichern! Mit der Krankenkasse sind Sie für Kosten im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder bei einem Unfall versichert. Das heisst, Sie müssen nur einen kleinen Teil der Kosten für Arztbesuche, Spitalaufenthalte oder bestimmte Medikamente bezahlen. Den Rest bezahlt die Krankenkasse.
Obligatorisch ist die so genannte Grundversicherung. Krankenkassen müssen jede Person unabhängig vom Alter und Gesundheitszustand in die Grundversicherung aufnehmen. Die Versicherten können ihre Krankenkasse frei wählen.
Alle sind in der Grundversicherung für die gleiche Leistung versichert. Dazu gehören zum Beispiel die Behandlung in Arztpraxis und Spital, ärztlich verordnete Medikamente und Laboruntersuchungen, Psycho- und Physiotherapie, Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, Impfungen, Gesundheitsuntersuchungen für Kinder sowie Teilkosten bei Notfalltransporten. Nicht versichert durch die Grundversicherung sind gewöhnliche Zahnbehandlungen.

Sie können freiwillig eine Zusatzversicherung abschliessen und müssen dafür mehr Prämie bezahlen. Damit werden zusätzliche Leistungen bezahlt wie zum Beispiel Zahnbehandlungen oder der Komfort eines Zweier- oder Einzelzimmers im Spital. Durch die Grundversicherung ohne Zusatzversicherung (= allgemein versichert) sind die Kosten in der allgemeinen Abteilung für ein Vierbettzimmer abgedeckt.

Die Unfallversicherung ist in der Krankenkasse inbegriffen. Berufstätige sind aber bereits über ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie die Krankenkasse auffordern, die Unfallversicherung aus der Versicherung herauszunehmen. So sinkt die Prämie.

Unter www.comparis.ch können Sie Leistungen und Preise für Ihre Situation vergleichen. Dieser Vergleich lohnt sich sicher!

Broschüre «Gesundheitswegweiser Schweiz»: Viele Informationen zur Krankenkassenversicherung und zum Gesundheitssystem in der Schweiz können Sie in dieser Broschüre lesen. Diese ist unter diesem Link auf 18 verschiedenen Sprachen abrufbar.
Die versicherten Personen müssen für den Krankenversicherungsschutz jeden Monat einen Beitrag bezahlen: die Krankenkassenprämie. Die Höhe der Prämie kann sich jedes Jahr verändern. Die Krankenkasse teilt den Versicherten die neue Prämie im Herbst schriftlich mit (dann können Sie auch die Krankenkasse wechseln – beachten Sie aber die Kündigungsfristen im Vertrag!). Die Versicherten erhalten mit der neuen Prämie den Krankenkassenausweis mit der Versichertennummer. Sie sollten den Ausweis immer bei sich haben: Sie müssen ihn in der Apotheke, beim Arzt oder im Spital vorweisen.

Die Prämien der Krankenkassen unterscheiden sich nach Kasse und Wohnort. In der Grundversicherung sind aber bei allen Krankenkassen die gleichen Leistungen versichert. Die Prämien unterscheiden sich auch nach dem gewählten Versicherungsmodell und der gewählten Kostenbeteiligung (Franchise).

Sie können Ihr Versicherungsmodell selbst wählen: Sie bezahlen zum Beispiel weniger Prämien mit einem Versicherungsmodell ohne freie Arztwahl. Das heisst, Sie müssen immer zuerst zu einem bestimmten Hausarzt oder einer Hausärztin gehen oder ein HMO (ein Gesundheitszentrum) aufsuchen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für genauere Informationen. Ein Vergleich lohnt sich!

Gut zu wissen: Individuelle Prämienverbilligung
Wenn das Jahreseinkommen von einem Haushalt einen bestimmten Betrag unterschreitet, haben Sie Anspruch auf die so genannte Prämienverbilligung. Der Kanton übernimmt dann einen Teil der Kosten Ihrer Krankenkasse. Hierfür müssen sie die örtlichen Unterlagen ausfüllen und die Frist zur Einreichung des Antrags für Prämienverbilligung beachten. Beachten Sie, dass die Grenzen für das Jahreseinkommen von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch sind. Es lohnt sich, wenn Sie das abklären, weil Sie auf diese Weise Kosten sparen können. Detailliertere Informationen erhalten Sie hier.
Zusätzlich zur Prämie müssen Sie auch einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen. Die Beteiligung nennt man Franchise (ausgesprochen «Fronschiis»). Die Höhe der Franchise können Sie selbst wählen. Die tiefste Franchise ist 300 Franken, die höchste 2500 Franken. Das heisst: Bei der höchsten Franchise müssen Sie alle Arztkosten bis zu einem Betrag von 2500 Franken pro Jahr selbst bezahlen. Dafür ist die Prämie niedriger. Bei einer tieferen Franchise (z.B. 300 Franken) sind die monatlichen Prämien höher. Dafür werden die Kosten bereits übernommen, wenn sie 300 Franken übersteigen. Eine hohe Franchise (und tiefe Prämien) lohnen sich nur, wenn Sie wenig krank sind.
Wenn die jährlichen Arztkosten die Franchise übersteigen, müssen Sie zusätzlich 10 Prozent an die Kosten bezahlen, das nennt man den Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt laut Gesetz maximal 700 Franken pro Jahr.

Die Kosten für Schwangerschaft und Geburt übernimmt die Krankenkasse von Anfang an vollständig.

Tipp: Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, schicken Sie der Krankenkasse die Rechnungen sofort zu. Oft erhalten Sie die Kosten von der Krankenkasse zurückerstattet, bevor die Zahlungsfrist der Arztrechnung abgelaufen ist.

Die Spitalrechnung wird entweder Ihrer Krankenkasse, Ihrer Versicherung oder Ihnen nach Hause zugestellt. Das ist abhängig von Ihrer Versicherungsdeckung und Ihrer gewählten Zimmerkategorie im Spital. Bei einem Aufenthalt in der Allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer) wird die Rechnung in der Regel vollständig und direkt von der Krankenkasse/Krankenversicherung bezahlt.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gegen Unfall versichert. 

  • Personen, die 8 Stunden oder mehr pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, sind sowohl gegen Berufsunfälle als auch gegen so genannte Nichtberufsunfälle (Unfälle auf dem Arbeitsweg und in der Freizeit) versichert.
  • Personen, die weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, sind gegen Berufsunfälle sowie gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert. Für Unfälle in der Freizeit (z.B. im Haushalt) müssen Sie eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse abschliessen.
Nicht versichert sind nicht-erwerbstätige Personen, wie:

  • Hausfrauen und Hausmänner 
  • Kinder 
  • Studentinnen und Studenten 
  • Rentnerinnen und Rentner
Diese Personen müssen eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse abschliessen. Der Abschluss dieser Versicherung ist obligatorisch. Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die ärztliche Behandlung nach einem Unfall. Ausserdem bezahlt sie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld (Lohnersatz) bzw. Rentenleistungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Unfall ihrem Arbeitgeber melden und erhalten die notwendigen Unterlagen.

Nicht erwerbstätige Personen sowie teilweise erwerbstätige Personen (bei Nichtberufsunfällen) müssen den Unfall ihrer Krankenkasse melden.

Kinder

Jein. Prinzipiell gilt vorweg, dass wir uns hier in einem komplexen Rechtsgebiet befinden. Denn hauptsächlich geht es um das Persönlichkeitsrecht des Sohnes. Dazu zählt das Recht am eigenen Bild. Demnach kann jeder Mensch selber bestimmen, wem sein Foto gezeigt wird (ohne auszuufern gibt es hier auch interessante Entscheide und Richtlinien für veröffentlichte Bilder von Google oder Zeitungen; dort verliert man zum Beispiel bzw. in der Regel seinen Rechtsanspruch, wenn man an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt). Geht es um Kinder können diese ab der eigenen Urteilsfähigkeit (je nach Reife ab etwa zwölf Jahren) selber bestimmen, ansonsten bestimmen es die sorgeberechtigten Eltern.

Falls Ihre Exfrau das (alleinige) Sorgerecht hat, darf sie die Fotos des Sohnes auf Facebook hochladen. Wenn Sie es haben oder beide gemeinsam, braucht sie Ihre Einwilligung. Prinzipiell sollten sich Eltern bei der Veröffentlichung zurückhalten: Kinder empfinden dies später oft und zurecht als Eingriff in die Privatspähre.

Weigert sich Ihre Exfrau, können Sie sich an Facebook wenden. Nicht autorisierte Fotos von unter 13-Jährigen werden gelöscht, falls ein sorgeberechtigter Elternteil das verlangt. Ab dem 13. Geburtstag müssen die Kinder selber die Löschung verlangen. Die Löschung bei einem Verstoss gegen veröffentlichte Fotos (und/oder Texte) des geistigen Eigentums kann bei Facebook unter diesem Link gefordert werden.

Suchen Sie nach Antworten zu Erziehungsfragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Bewältigung familiärer Herausforderungen? Die Kinder- und Jugendhilfezentren, kjz, helfen Ihnen unkompliziert und persönlich. Sie erhalten professionelle Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um die Entwicklung und Erziehung Ihrer Kinder von 0 bis 18 Jahren. Alle Beratungen sind kostenlos. 

kjz Dübendorf 
Wallisellenstrasse 5
8600 Dübendorf
Telefon 043 259 76 77
Webseite


Mütter- und Väterberatung 

Wann: Dienstag und Donnerstag, 13.30 - 16.30 Uhr, keine Anmeldung nötig
Wo:     Familienzentrum, Wallisellenstrasse 5a, 8600 Dübendorf

Die Mütter- und Väterberaterinnen des kjz Dübendorf besprechen mit Ihnen Themen, die für Sie wichtig sind und die Entwicklung, Pflege, Ernährung und Erziehung Ihres kleinen Kindes betreffen. Sie können Ihr Kind auch wiegen und messen lassen und sich über Angebote für Familien und Kleinkinder informieren.

Telefonische Beratung
Montag bis Freitag, 08.30 - 12.30 Uhr, Telefon 043 259 76 70

Erziehungsfragen
Die Erziehungsberaterinnen und -berater des kjz Dübendorf unterstützen Sie dabei, das Verhalten Ihres Kindes oder Jugendlichen besser zu verstehen und Konflikte zu lösen. Oft helfen nur wenige Gespräche, um mehr Sicherheit in der Erziehung zu erlangen. Die Beratungen erfolgen telefonisch oder im persönlichen Gespräch und sind kostenlos. Das Sekretariat der kjz freut sich über Terminanfragen unter Telefon 043 259 76 77.

Fast alle Kinder setzen ihre Eltern mit solchen und ähnlichen Sätzen unter Druck. Das Wort «alle» stimmt bei Regeln und Grenzen nie, weil jede Familie ihre eigenen Regeln finden muss. Sagen Sie Ihrem Kind deshalb ruhig: «Ich will das so!» Oder: «Bei uns ist es so!» Erklären Sie wenn möglich auch, weshalb Sie es so haben wollen.

Eltern, die ihren Kindern Grenzen setzen, sind weder schlecht noch lieblos. Sie nehmen im Gegenteil ihre Verantwortung ernst. Vielleicht können Sie mit den Eltern der wichtigsten Freunde Ihres Kindes gemeinsame Regeln vereinbaren. Zum Beispiel, wie lange die Jugendlichen am Samstagabend im Ausgang sein dürfen.

Ihr Kind wächst in der Schweiz auf. Aber seine Wurzeln reichen auch in ihrHerkunftsland zurück. Deshalb ist es gut, wenn es die Regeln des Zusammenlebens und die Bräuche aus Ihrer Kultur kennen lernt. Gleichzeitig sollte es jedoch auch lernen, sich im Schweizer Umfeld zurecht zu finden. Es ist nicht immer einfach, ein gutes Gleichgewicht zu finden.

Natürlich gleicht sich die Erziehung in vielen Punkten, unabhängig davon, wo ein Kind aufwächst. Überall auf der Welt brauchen Kinder Liebe und Geborgenheit, um sich gut entwickeln zu können. Sie brauchen Erwachsene, die mit ihnen sprechen und ihnen zuhören, die ihnen Mut machen, Neues zu probieren und die sie trösten, wenn etwas schwierig ist. Sie brauchen auch Erwachsene, die ihnen zeigen, wie man Konflikte austragen und sich wieder versöhnen kann. Und sie brauchen Erwachsene, die sie schützen, indem sie ihnen Grenzen setzen. Das alles gehört zur Erziehung.

Je nach Umfeld, in dem ein Kind aufwächst, muss es aber andere Fähigkeiten entwickeln. Wir leben heute in der Schweiz in einer Gesellschaft, in der die Menschen ihr Leben ganz unterschiedlich gestalten können. Es gibt viele Wahlmöglichkeiten und Ihr Kind begegnet hier sehr verschiedenen Impulsen und Modellen. Ein Kind muss lernen selbständig zu sein, Entscheide zu treffen, Verantwortung für sich selber zu übernehmen und wenn nötig auch «Nein» zu sagen. So kann es sich auch besser schützen, wenn es in eine schwierige Situation gerät.

Es ist deshalb wichtig, dass Ihr Kind ein Gespür entwickelt: «Das stimmt für mich. Das stimmt für mich nicht. Da will ich mitmachen. Da will ich nicht mitmachen.» Zudem braucht Ihr Kind Mut und Selbstvertrauen, um zur eigenen Meinung zu stehen, auch wenn es Jugendlichen begegnet, die vielleicht anders denken.

Wenn Sie Gefühle und Gedanken Ihres Kindes von klein auf ernst nehmen und ihm Mut machen, seine Meinung auszudrücken, helfen Sie das Selbstvertrauen und die Entscheidungskraft zu entwickeln.

In allen Familien kommt es manchmal vor, dass die Kinder nicht gehorchen. Es ist gut, wenn Sie darauf reagieren. Sie dürfen auch einmal laut werden. Aber was immer es war, zeigen Sie Ihrem Kind, dass Sie es als Mensch achten. Sätze wie «Du bist nichts wert!» zerstören sein Vertrauen in sich selber. Schläge und Drohungen sind keine Erziehungsmittel. Bei langen Predigten schalten die Kinder und Jugendlichen bald einmal ab und hören gar nicht mehr richtig zu.

Zeigen Sie ruhig Ihren Ärger, aber sprechen Sie nicht lange auf Ihr Kind ein. Ein klares «Ich will nicht, dass du das machst! Hast du das verstanden?» bringt mehr. Erinnern Sie es an die vereinbarten Abmachungen und Regeln. Sagen Sie auch, was die Konsequenzen sind, wenn die Regeln gebrochen werden. Das Kind darf vielleicht ein paar Tage lang nicht fernsehen oder der Jugendliche darf am nächsten Samstag nicht in den Ausgang.

Natürlich werden sie sich über solche Konsequenzen ärgern. Lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Denken Sie daran: Klare Regeln geben Ihrem Kind Halt und Orientierung.

Kinder brauchen Freiräume, in denen sie ihre eigenen Erfahrungen machen können: beim Spielen, allein oder mit anderen Kindern und später im Zusammensein mit Freunden. Sie brauchen aber auch Grenzen als Schutz und als Orientierung.

Ein kleines Kind kann Gefahren noch nicht einschätzen. Es braucht Erwachsene, die ihm sagen, dass es nicht mit der Steckdose spielen, eine heisse Herdplatte berühren oder ins Auto von fremden Leuten einsteigen darf. Später bilden die Grenzen, die Sie ihm setzen, mehr eine Art Rahmen, in dem sich Ihr Kind frei bewegen kann. Sie können Ihr Kind ja nicht immer begleiten und beschützen. Es muss lernen, sich selbständig zu bewegen.

Die Regeln und Grenzen müssen im Lauf der Zeit immer wieder neu angepasst werden. Das braucht Gespräche mit dem Kind. Es wird die Regeln besser einhalten, wenn es sie versteht.

Zuviel Freiheit und Verantwortung überfordert die Kinder. Zuwenig Freiheit und Verantwortung nimmt ihnen die Möglichkeit, aus eigener Kraft Lernschritte zu machen, die für ihr späteres Leben wichtig sind.

Sie kennen Ihr Kind am besten. Nehmen Sie sich Zeit, um ihm zuzuhören und mit ihm über seine Erlebnisse und Erfahrungen zu sprechen. So können Sie auch spüren, in welchen Bereichen es schon bereit und fähig ist, Verantwortung für sich zu übernehmen und wo es noch einen engeren Rahmen braucht.

Je besser Kinder ihre Muttersprache sprechen, desto leichter lernen sie auch die deutsche Sprache. Nehmen Sie sich Zeit, um mit Ihrem Kind in Ihrer Sprache zu sprechen. Sprechen Sie mit Ihrer Tochter und mit Ihrem Sohn, während Sie den Haushalt machen. Hören Sie zu und antworten Sie, wenn das Kind mit Ihnen spricht. Gehen Sie zusammen ins Freie – auf den Spielplatz, in den Wald, an einen See, in den Zoo. Sprechen Sie über das, was es da zu sehen gibt, so kann das Kind sein Wortschatz erweitern. Schauen Sie zusammen Bilderbücher an und erzählen Sie Ihrem Kind Geschichten.

Auf dem Spielplatz, in der Kinderkrippe oder in der Spielgruppe hat Ihr Kind Gelegenheit, mit deutschsprachigen Kindern zusammen zu sein. Freuen Sie sich über die Wörter, die es auf Deutsch lernt. Das macht Mut, weitere Wörter zu lernen. Ermöglichen Sie es deshalb Ihrem Kind eine Spielgruppe zu besuchen. Dort lernt Ihr Kind mit anderen Kindern zusammen zu sein, zu spielen, zu teilen, aufeinander zu achten, zu streiten und dann wieder Frieden zu schliessen. Falls Ihr Kind noch wenig Deutsch spricht, so ist das eine gute Gelegenheit, die Sprache zu lernen oder zu verbessern. In der Spielgruppe werden die Kinder in ihrer Entwicklung gefördert und somit auch auf den Kindergarten vorbereitet. Eine Auflistung der Spielgruppen in Dübendorf finden Sie hier. Nehmen Sie direkt mit den Spielgruppen Kontakt auf, um individuelle Informationen zu erfragen.

In der Spielgruppe werden die Kinder in ihrer Entwicklung gefördert und auf den Kindergarten vorbereitet. Sie lernen, mit anderen Kindern zusammen zu sein, zu spielen, zu teilen, aufeinander zu achten, zu streiten und dann wieder Frieden zu schliessen. Falls Ihr Kind noch wenig Deutsch spricht, so ist das eine gute Gelegenheit, die Sprache zu verbessern. Die Adressen aller Spielgruppen in Dübendorf sowie eine Übersicht, wann welche Spielgruppe stattfindet finden Sie hier.

Babys und kleine Kinder brauchen Betreuung. Damit sie sich gut entwickeln können, wollen sie auch vielfältig angeregt und gefördert werden. Nicht immer kann jemand von der Familie diese wichtige Aufgabe übernehmen.
Für Kinder bis zum Alter von etwa vier Jahren gibt es in vielen Gemeinden Kinderkrippen oder Kitas (Kleinkindertagesstätten). Dort werden die Kleinen tagsüber von Fachleuten betreut und gefördert. Die Eltern wählen, ob sie ihr Kind jeden Tag, nur an einzelnen Tagen oder nur an Halbtagen in die Kinderkrippe bringen wollen. Hier finden Sie eine Liste der Kinderkrippen in Dübendorf.

Es ist auch möglich, das Kind durch Tagesfamilien betreuen zu lassen. Tagesfamilien sind Eltern, die selber Kinder haben und bei sich zuhause auch andere Kinder ganztags, halbtags oder stundenweise betreuen. Website der Tagesfamilien Zürcher Oberland TFZO.

Für Eltern von Kindern von 0 bis 18 Jahren gibt es in Dübendorf das Kinder- und Jugendhilfezentrum, auch kjz genannt. Das kjz Dübendorf befindet sich neben dem Familienzentrum. Sie erhalten professionelle Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um die Entwicklung und Erziehung Ihrer Kinder von 0 bis 18 Jahren. Alle Beratungen sind kostenlos. 

kjz Dübendorf
Wallisellenstrasse 5
8600 Dübendorf
Telefon 043 259 76 77
Webseite

Kinderbetreuung in Notfällen
Durch ein unerwartetes Ereignis können vor allem Familien mit Kleinkindern in eine vorübergehende Krise geraten. Das Angebot des Schweizerischen Roten Kreuz bietet Familien in diesen Situationen Unterstützung.

SRK Kanton Zürich
Kronenstrasse 10
8600 Zürich
Telefon 044 360 28 54
Webseite 

Elternnotruf: Tag und Nacht, 24 Stunden lang, 365 Tage im Jahr. Kostenlos und auf Wunsch anonym. Beratungen telefonisch, via E-Mail oder persönlich.

Elternnotruf
Weinbergstrasse 135
8006 Zürich
Telefonberatung: 0848 35 45 55 (Festnetztarif)
E-Mail: Kontaktformular
Webseite

Kinder wachsen rasch und entwickeln immer wieder neue Interessen. In Kleiderbörsen und Spielzeugbörsen gibt es für wenig Geld fast neuwertige Kleider und Spielsachen. Bilderbücher und Spiele können auch in Ludotheken und Bibliotheken ausgeliehen werden.

Besuchen Sie die Stadtbibliothek und  die Ludothek Dübendorf. Beide befinden sich an der Bettlistrasse 22 in Dübendorf. 

Flohmärkte und Kleiderbörse (Second Hand) 
Die Ludothek organisiert zweimal im Jahr einen grossen Flohmarkt auf dem Chilbiplatz sowie eine Velobörse. Die Daten werden auf der Website der Ludothek publiziert.

In der Oberen Mühle findet im Frühling und im Herbst ein Flohmarkt statt. Auf der Wiese nebenan findet gleichzeitig ein Kinderflohmarkt statt: Kinder können spontan mit einer Decke aufkreuzen und mit dem Verkauf ausgedienter Spielsachen ihr Taschengeld aufbessern. Die genauen Daten und Informationen erhalten Sie über das Sekretariat oder über die Website

Der Verein Elterngruppe Dübendorf organisiert zweimal im Jahr eine Kleiderbörse. Hier finden Sie ein Verzeichnis der Kinderbörsen in der Umgebung.

 

Öffentlicher Verkehr

Bitte wenden Sie sich an ZVV-Contact.

Sie erreichen ZVV-Contact täglich von 06.00 - 22.00 Uhr unter folgenden Adressen:

Telefon: 0848 988 988*
Telefax: 0848 988 989
Post: ZVV-Contact, Postfach, 8040 Zürich

*Bei Anruf aus dem Festnetz betragen die Gebühren der Netzanbieter um CHF 0,08 pro Minute. Die Beratung durch ZVV-Contact selbst ist immer kostenlos. Bei Anrufen aus dem Mobilnetz können die Gebühren ihres Netzanbieters höher ausfallen.

Mit einem ausländischen Führerschein dürfen Sie höchstens ein Jahr lang in der Schweiz Auto fahren. Deshalb ist es wichtig, dass Sie schon früh die nötigen Schritte unternehmen, um einen Schweizer Führerschein zu erhalten. Der Besitz des Schweizer Führerscheins ist oft auch wichtig, um eine Stelle zu finden.
Wenn Sie aus einem Land stammen, welches ein Übereinkommen zur Anerkennung der Führerscheine mit der Schweiz abgeschlossen hat, dann brauchen Sie lediglich die notwendigen Dokumente einzureichen. Wie Sie dabei in ihrem Wohnkanton genau vorgehen, erfahren sie hier.

Wenn Sie aus einem Land stammen, welches kein Übereinkommen zur Anerkennung der Führerscheine mit der Schweiz abgeschlossen hat, dann müssen Sie in der Schweiz erneut eine Fahrprüfung absolvieren.
Um sich zur Fahrprüfung anmelden zu können, müssen Sie folgendes gemacht und abgeklärt haben:

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie müssen eine bestimmte Anzahl Fahrschulstunden absolviert haben. Die Fahrschulen in der Schweiz sind übrigens ziemlich teuer. Eine Stunde kostet um die 90 Franken.
  • Sie müssen eine theoretische Prüfung bestehen, in der sie über die Verkehrsregeln Auskunft geben.
  • Sie müssen einen «Erste-Hilfe-Kurs» erfolgreich besucht haben. (Weitere Informationen zu den Erste-Hilfe-Kursen finden Sie hier.
  • Sie müssen einen Nachweis einholen, dass sie gut sehen. Dieser Nachweis muss von einem autorisierten Optiker ausgestellt sein.

Weitere Informationen zum Autofahren lernen erhalten Sie hier.
In der Schweiz kann man ein Auto auch nur für einige Stunden mieten. Die Genossenschaft «Mobility» ist hier führend. Insbesondere in den grossen Städten gibt es viele Orte, wo Mobility-Autos stehen und über ein Computersystem gebucht werden können. Dazu muss man allerdings Mitglied von Mobility sein.

Bevor Sie also selbst ein Auto kaufen, lohnt es sich, über diese Alternativen Informationen einzuholen. Falls Sie ihr Auto nicht jeden Tag brauchen oder damit zur Arbeit fahren, kann eine solche Lösung deutlich günstiger sein.

Mehr Infos zum Mobility Car-Sharing

Ohne Arbeit

Es gibt in der Schweiz grundsätzlich zwei Prinzipien: Arbeitnehmende aus EU-/EFTA-Staaten haben es einfacher, Zutritt zum Arbeitsmarkt zu bekommen. Grund dafür sind die Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU).

Arbeitnehmende aus allen anderen Staaten erhalten nur eine Arbeitsbewilligung, wenn sie als dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte gelten. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamtes für Migration. Dort können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen es für eine Bewilligung braucht.

Der Kanton, in dem Sie wohnen, entscheidet nach den oben genannten Kriterien darüber, ob Sie eine Arbeitsbewilligung bekommen. Mehr Informationen erhalten Sie bei der dafür zuständigen Stelle. Je nach Kanton heisst das: Amt für Ausländerfragen, Migrationsamt oder Fremdenpolizei. Im Kanton Zürich erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA die Arbeitsbewilligungen. Weitere Informationen auf der Website Migrationssamt Zürich

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) können eine Arbeitstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern.
Staatssekretariat für Migration SEM
Schweizerische Flüchtlingshilfe
Asylorganisation Zürich

Es lohnt sich, Freunde und Bekannte über Ihre Stellensuche zu informieren. So erfahren Sie vielleicht frühzeitig, dass eine Stelle frei wird, und können sich bewerben. Viele Stellen werden aber auch öffentlich ausgeschrieben. Man findet sie in Zeitungen oder in Fachzeitschriften. Falls Sie keine Tageszeitung abonniert haben, gehen Sie in die Bibliothek oder in ein Café, wo Sie Tages- und Wochenzeitungen lesen können. 

Heutzutage findet man Stellen am ehesten auf dem Internet, z.B. jobs.ch

Viele Firmen schreiben ihre offenen Stellen auf der eigenen Webseite aus. Schauen Sie bei Unternehmen direkt im Internet nach oder rufen Sie an. Das können Sie auch tun, wenn keine Stelle ausgeschrieben ist, Sie sich aber für die Firma interessieren. Das nennt man Initiativbewerbung oder Spontanbewerbung. Seriöse und umfassende Bewerbungen haben gute Chancen. Es muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, dass Stellensuchende sich intensiv mit dem Unternehmen befasst haben.

Es gibt auch private Stellenvermittlungsbüros, die Ihnen bei der Stellensuche helfen. Sie können bei Stellenvermittlungen Ihr Bewerbungsdossier einreichen. Falls Ihr Profil dann zu einer offenen Stelle passt, werden Sie kontaktiert.

Im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV finden Sie ebenfalls Zeitungen und Zeitschriften wie auch Stellensuchmaschinen. Für die Einwohnerinnen und Einwohner von Dübendorf ist das RAV in Oerlikon zuständig. Hier finden Sie die Adresse und der Lageplan.

Auf der gemeinsamen Website aller RAV arbeit.swiss finden Sie viele Informationen rund um die Jobsuche, wertvolle Tipps zum Thema Bewerbungen, Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie zahlreiche Stellenanzeigen. 
 

Bewerbungstipps finden Sie hier

Die schriftliche Bewerbung ist Ihre persönliche Visitenkarte und umfasst in der Regel folgende Unterlagen:
Begleitbrief: Er erklärt, warum Sie sich genau für diese Stelle interessieren und aus welchen Gründen Sie eine gute Wahl sind. Mit dem Brief zeigen Sie dem Arbeitgeber auch, dass Sie in Zukunft gerne an den Zielen der Firma mitarbeiten möchten. Schreiben Sie keine Serienbriefe, sondern für jede Bewerbung einen eigenen Brief.
Lebenslauf (CV): Er gibt den Arbeitgebern Informationen über Ihre Person, Ihren Ausbildungsweg und Ihre Weiterbildungen, die bisherigen Berufsstationen und die dabei erworbenen Erfahrungen, Ihre Sprach- und Informatikkenntnisse. Es gibt zahlreiche Vorlagen, wie ein Lebenslauf auszusehen hat und was er beinhalten soll. Schauen Sie sich vorab einige Beispiele aus dem Internet oder von Freunden und Bekannten an und lassen Sie sich inspirieren.
Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen: Wichtig ist eine lückenlose und mit Zeugnissen dokumentierte Darstellung der beruflichen Tätigkeiten. Legen Sie auch die Abschlussbestätigungen Ihrer letzten Ausbildung sowie von relevanten Weiterbildungen bei. Achtung: Niemals Originale verschicken, nur immer Kopien!

Viele Unternehmen bevorzugen heutzutage Online-Bewerbungen. Wenn eine Firma nicht auf eine schriftliche Bewerbung besteht, ist die Online-Bewerbung vorzuziehen. Ob schriftlich oder online: Lesen Sie Ihre Bewerbung sorgfältig durch und achten Sie auf Flüchtigkeitsfehler! Vergewissern Sie sich auch, dass die Bewerbung komplett ist. 

 

Informieren Sie sich über die Firma. Studieren Sie die Internetseiten des Unternehmens, damit Sie zum Beispiel wissen, was die Firma macht, wie viele Mitarbeitende sie hat oder wie lange es sie schon gibt usw. Notieren Sie sich eigene Fragen, die Sie stellen möchten. Zum Beispiel zur Firma, den konkreten Aufgaben, zum Team oder zur Einführung. Bereiten Sie sich auf mögliche Fragen zu Ihrem Lebenslauf, Ihren Stärken und Schwächen, Ihren Gehaltswünschen oder zu Ihren Vorstellungen zur ausgeschriebenen Stelle vor. Wenn möglich üben Sie ein Gespräch mit Freunden. Wählen Sie die passende Kleidung – entsprechend der Position und keine Freizeitbekleidung. Nehmen Sie folgende Unterlagen zum Gespräch mit: die Stellenausschreibung, Ihr Bewerbungsdossier, Ihre Fragen, einen Notizblock und Schreibzeug sowie Ihre Agenda.

Hier auf dem Portal arbeit.swiss / Stellensuchende finden Sie viele wertvolle Tipps zum Vorstellungsgespräch.

Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber hat die Pflicht, Lohn und Sozialleistungen zu bezahlen und Ferien zu geben. Im Arbeitsvertrag sind mindestens folgende Punkte geregelt:

  • Vertragsparteien: Namen und Adressen von Arbeitgeber / Arbeitgeberin und Arbeitnehmende
  • Umschreibung der Funktion und Tätigkeit, sowie allenfalls andere zumutbare Arbeiten 
  • Vertragsbeginn (bei befristeten Verträgen zusätzlich das Vertragsende)
  • Beginn und Dauer der Probezeit
  • Arbeitsort
  • Lohn, Spesen, 13. Monatslohn, Bonus
  • Arbeitszeit, allenfalls Gleitzeitreglement und Pausen, wöchentliche Arbeitszeit
  • Arbeitspensum
  • Versicherungen: Sozialbeiträge AHV, IV, Pensionskassenreglement und Krankentaggeldversicherung
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen

Was durch die beiden Parteien im Vertrag nicht festgehalten wird, regeln oft andere Gesetze oder Reglemente, namentlich das Schweizerische Obligationenrecht und die Gesamtarbeitsverträge.

Auf der Website des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden Sie unter der Lasche Arbeit Informationen zum Arbeitsgesetz.

Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist wie folgt geregelt:

  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen pro Dienstjahr
  • für alle anderen Arbeitnehmer 4 Wochen pro Dienstjahr.

Der Gesamtarbeitsvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In Gesamtarbeitsvertrag und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt.

Die Ferien dienen der Erholung und dürfen nicht etwa mit einer Entschädigung abgegolten werden. Falls der Vertrag nur für eine kurze Zeitspanne gilt oder die Arbeit unregelmässig geleistet wird, ist es möglich, sich den Ferienanteil am Ende jedes Monats mit dem Gehalt auszahlen zu lassen. In diesem Fall ist es allerdings unabdingbar, dass der Betrag im genauen Verhältnis zu den Ferien steht und er auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird.

Politik

Für eine verbindliche Auskunftserteilung richten Sie Ihre Anfrage schriftlich an den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf.

Die Stadtratssitzungen finden in der Regel im 2-Wochen-Rythmus statt (Ausnahme: Schulferien).

Polizei

Dies ist aus Gründen der Identitäts- und Persönlichkeitswahrung nicht möglich. Eine Straf- oder Verlustanzeige muss zwingend am Schalter einer Polizeidienststelle erfolgen.

Schule

Die Kinder in der Schweiz gehen ab dem Alter von sechs Jahren in die Schule. Die meisten Kinder besuchen davor zwei Jahre lang den Kindergarten. Der Kindergarten ist in manchen Kantonen freiwillig, in anderen Kantonen gehört er bereits zur obligatorischen Schulzeit. Im Kanton Zürich ist der Kindergarten obligatorisch.
Nach dem Kindergarten folgt die Primarschule, danach die Sekundarstufe. Der Besuch der Primarschule und der Sekundarstufe ist obligatorisch für alle Kinder und dauert insgesamt neun Jahre. Je nach Kanton sind diese Schuljahre anders aufgeteilt. Im Kanton Zürich dauert die Primarschule sechs Jahre und die Sekundarstufe drei Jahre. In vielen Kantonen gibt es auf der Sekundarstufe verschiedene Schultypen mit höherem oder tieferem Schwierigkeitsgrad. Im Kanton Zürich ist es die Sek A, Sek B und Sek C. Die Kinder werden von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet. Man nennt sie auch Lehrpersonen.
Die öffentliche Schule heisst Volksschule und ist kostenlos. Es steht den Eltern frei, eine private Schule für ihre Kinder zu wählen. Private Schulen sind kostenpflichtig. In der Schweiz sind die Kantone zuständig für die Volksschule. Die Schulsysteme der Kantone unterscheiden sich zum Teil stark. Auch innerhalb eines Kantons können sich die Schulen von Gemeinde zu Gemeinde oder sogar von Schulhaus zu Schulhaus unterscheiden. Wie die Schule in Dübendorf aufgebaut ist, erfahren Sie auf den nachfolgenden Websites. 
Schulsystem im Kanton Zürich Volksschulamt
Primarschule Dübendorf
Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach
Swissworld: Übersicht über das schweizerische Bildungssystem (in acht Sprachen)
Educa: Übersicht über das schweizerische Bildungssystem mit Grafik
Ihr Kind ist auf dem Einwohneramt registriert. Sie erhalten von der Schulverwaltung rechtzeitig einen Brief, dass Sie Ihre Tochter oder Ihren Sohn anmelden müssen.

Primarschulverwaltung Dübendorf
Usterstrasse 16
8600 Dübendorf
Telefonnummer  044 801 69 26
E-Mail: primarschule@duebendorf.ch
Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag 09.30 - 11.30, 14.30 - 17.00 / Freitag 09.30 - 11.30, 14.30 - 16.00
Website Primarschule
Der Kindergarten ist eine Vorstufe zur Schule und ist obligatorisch. Die Kinder spielen viel, sie malen, singen, tanzen und basteln und erhalten kurze Lektionen von der Kindergärtnerin. Manchmal spielen die Kinder alleine oder mit anderen Kindern, manchmal spielen sie nach Anleitung der Kindergärtnerin.
Durch das Spielen und die Lektionen erlernen die Kinder wichtige Fähigkeiten, die sie in der Schule und im späteren Leben gut gebrauchen können: zuhören, sich ausdrücken, längere Zeit an einer Arbeit oder an einem Spiel bleiben, sich konzentrieren, selbständig planen und Entscheidungen treffen. Sie lernen auch, sich mit anderen Kindern und Erwachsenen zurechtzufinden und gemeinsame Regeln zu respektieren. Mit diesen Fähigkeiten haben Kinder gute Chancen, in der Schule erfolgreich zu sein.
Kinder, die sich in ihrer Muttersprache gut ausdrücken können und viele Wörter kennen, lernen die deutsche Sprache leichter. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit den Kindern in Ihrer Muttersprache sprechen. Im Alltag gibt es dafür unzählige Möglichkeiten. Nehmen Sie sich so oft wie möglich Zeit, mit dem Sohn oder der Tochter zu sprechen und ihnen zuzuhören. Unterstützen können Sie Ihr Kind auch so: Freuen Sie sich darüber, wenn es im Kindergarten oder in der Schule neue deutsche Wörter gelernt hat.
Mütter und Väter können am Arbeitsplatz, im Gespräch mit den Nachbarn oder in einem Kurs die deutsche Sprache lernen. Damit helfen Sie Ihrem Kind auf seinem Weg durch den Kindergarten und die Schule.

In Dübendorf wird ein Projekt durchgeführt, um fremdsprachigen Kindern einen guten Start in der Schule zu ermöglichen. Fremdsprachige Kinder lernen zusammen mit Ihren Eltern Deutsch. Auf spielerische Weise wird gemeinsam Deutsch gelernt, die Eltern erfahren, wie unser Schulsystem funktioniert und wie sie ihr Kind auf den Eintritt in die Schule vorbereiten können. Informationen zum Projekt finden Sie hier.

Vertiefen Sie Ihre Deutschkenntnisse in einem Kurs. In Dübendorf werden günstige Deutschkurse angeboten, die sich speziell an Migrantinnen und Migranten richten. Die Kinderbetreuung für Ihre Kinder von 0 – 5 Jahren  ist gratis. Informationen und Kursflyer erhalten Sie auf dieser Website.

Auch die WBK bietet viele Kurse im Integrationsbereich, hier finden Sie die Infos.
Die Lehrperson informiert die Eltern über die Leistungen und das Verhalten ihres Kindes in der Schule. Die Eltern dürfen Schulbesuche machen. Melden Sie sich vorgängig bei der Lehrperson an. Sie haben das Recht auf Mitsprache bei Entscheiden über die Zuteilung Ihrer Tochter oder Ihres Sohnes. Gegen Entscheide der Schulpflege (lokale Schulbehörde) über die Zuteilung Ihres Kindes zu einem bestimmten Schultypus können Sie Rekurs einlegen.
Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder pünktlich zur Schule gehen und dass sie zu Hause einen ruhigen Platz für die Hausaufgaben haben. Sie müssen auch darauf achten, dass die Kinder genügend schlafen und am Morgen vor der Schule frühstücken. Wenn die Kinder krank sind, müssen die Eltern den Lehrer oder die Lehrerin informieren.
In der Schweiz wird viel Wert auf die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen und Eltern gelegt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Kontakt zur Lehrerin oder zum Lehrer halten und an Elterngesprächen und Elternabenden teilnehmen. An Elterngesprächen erfahren Sie mehr darüber, wie sich Ihr Kind in der Schule verhält und wie es vorwärtskommt. An Elternabenden informiert die Lehrperson über das Programm der nächsten Zeit, über die Inhalte des Unterrichts und über die Organisation der Schule. Die Elternabende sind für alle obligatorisch.

Berufstätige Eltern können meistens nicht während allen Schulferienwochen selbst Ferien nehmen. Für Kindergarten- und Schulkinder bestehen in verschiedenen Gemeinden Betreuungsmöglichkeiten, die zum Teil die Schule anbietet. Erkundigen Sie sich bei der Schule oder beim Hort, welche Möglichkeiten es gibt. Familien können sich auch privat zusammentun und ihre Kinder gegenseitig betreuen. Es gibt viele private Organisationen, die Ferienlager anbieten. Nachfolgend drei Möglichkeiten in der Region.

In den Sommerferien bietet die SFD AG (Sport Freizeit Dübendorf) Sportcamps.

Kennen Sie das Milandia in Greifensee? Dort werden in den Frühlings-, Sommer- und Herbstferien Sportcamps angeboten.

Auch beim Sportamt der Stadt Zürich gibt es Ferienangebote für Kinder. Hier gelangen Sie zur Website.

Das Wichtigste ist Ihr Interesse für die Schule und das, was Ihr Kind lernt. Fragen Sie Ihre Tochter oder Ihren Sohn deshalb so oft wie möglich: «Wie ist es heute im Kindergarten / in der Schule gegangen?» Oder: «Was habt ihr gemacht?» Nehmen Sie sich Zeit zum Zuhören. Freuen Sie sich mit dem Kind, wenn ihm etwas gut gelungen ist und machen Sie ihm Mut, wenn etwas noch schwierig ist.
Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind nach der Schule regelmässig (am gleichen Ort und zur gleichen Zeit) und ungestört die Hausaufgaben macht (ohne Fernsehen oder Radio).
Schauen Sie, dass Ihr Kind rechtzeitig zu Bett geht und am Morgen ausgeruht ist. Achten Sie darauf, dass Ihr Kind am Morgen etwas isst und eine gesunde Zwischenmahlzeit in die Schule mitnimmt. Kinder, die viel TV sehen oder Computerspiele machen, können Konzentrationsprobleme bekommen. Setzen Sie deshalb Grenzen, Ihrem Kind zuliebe.
Die Welt der Schule und die Welt der Familie können sehr unterschiedlich sein. Dann ist es für die Kinder manchmal schwierig, die Regeln und Werte der beiden Welten zusammenzubringen. Es ist deshalb wichtig, dass die Eltern, Lehrpersonen und Betreuungspersonen Kontakt halten und zusammenarbeiten. Wenn die Zusammenarbeit zwischen den Erwachsenen gut funktioniert, kann sich das Kind leichter auf die Schule und das Lernen konzentrieren.
Vor allem bei wichtigen Gesprächen ist es sinnvoll, dass ein Übersetzer oder eine Übersetzerin dabei ist (zum Teil nennt man sie auch «interkulturelle Vermittlerin» oder «interkulturellen Vermittler»). Es ist nicht gut, wenn das Kind selber oder ein älteres Geschwister für Sie übersetzt.
Für Kinder, die während der Schulzeit neu in die Schweiz einreisen, gibt es die Integrationsklasse. In dieser Klasse erhalten sie während einem halben oder ganzen Jahr intensiven Deutschunterricht als Unterstützung für die schulische Integration. Kinder, die noch Mühe im Deutsch haben, können den Unterricht «Deutsch für Fremdsprachige» besuchen. Dieser Zusatzunterricht ist kostenlos. In der Regel wird er während einem bis zwei Jahren besucht. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung möglich. Der Besuch der «Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur» ist freiwillig. Die Noten, die das Kind in diesem Kurs erhält, werden im Zeugnis eingetragen. Je besser ein Kind seine Muttersprache spricht, desto einfacher fällt ihm das Erlernen der deutschen Sprache. In der Stadt Dübendorf können die Kinder an zwei frei gewählten Tagen im Jahr (z.B. an hohen religiösen Feiertagen der Herkunftskultur) vom Schulbesuch befreit werden. Der Antrag auf einen schulfreien Tag ist an die Lehrperson zu richten. Diese Tage werden auch «Joker-Tage» genannt.

In der Stadt Dübendorf erhalten Schülerinnen und Schüler welche nicht deutscher Muttersprache sind, zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch. Dies entweder im Einzel- oder im Gruppenunterricht. Der Bedarf an DaZ-Unterricht wird mittels einer Sprachstandserhebung festgelegt und die Fortschritte werden regelmässig überprüft.
Es ist wichtig, dass Sie mit der Kindergärtnerin oder der Lehrperson darüber sprechen. So können Sie miteinander eine Lösung suchen. Das kann der Beizug eines Kinderarztes, einer Psychologin oder einer Heilpädagogin sein. Nehmen Sie jemandem zum Übersetzen mit, wenn das nötig ist. Wenn Sie sich mit der Kindergärtnerin oder der Lehrperson nicht einigen können, sprechen Sie mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Auch ein Gespräch mit der Schulpflege (lokale Schulbehörde) kann weiterhelfen.
Wenn Kinder besondere Schwierigkeiten haben, ist es wichtig, dass sie Hilfe bekommen. Für verschiedene Probleme gibt es kostenlose Unterstützung: Wenn das Kind Probleme beim Sprechen hat, kann eine Fachperson in Logopädie helfen. Bei Problemen beim Lesen und Schreiben hilft eine Legasthenie-Therapie. Eine Therapie in Psychomotorik unterstützt bei Problemen beim Bewegen und integrativer Förderunterricht bei Problemen beim Lernen.
Manche Kinder haben Mühe, dem normalen Unterricht zu folgen. Für sie gibt es in manchen Kantonen und Gemeinden besondere Klassen. Sie heissen Kleinklassen. In diesen Klassen hat es weniger Schülerinnen und Schüler als in den Regelklassen (normale Klassen). Die Lehrpersonen in den Kleinklassen haben eine zusätzliche Ausbildung.
Für Kinder mit schweren körperlichen und geistigen Problemen gibt es Sonderschulen. In manchen Kantonen und Gemeinden werden heute aber auch Kinder mit schweren Problemen in der Regelklasse (normale Klasse) unterrichtet und sie erhalten zusätzlich einen integrativen Förderunterricht.

Steuern

Es gilt seit dem 01.01.2017 im Kanton Zürich das Zuzugsprinzip.

Zuzug aus einer schweizerischen Gemeinde:

  • Die Steuerpflicht in Dübendorf beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Die Abteilung Steuern wird Ihnen für das Zuzugsjahr eine provisorische Rechnung in Form einer Zahlungsempfehlung zustellen.

Zuzug aus dem Ausland:

  • Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich per Zuzugsdatum.

Wegzug in eine schweizerische Gemeinde:

  • Die Steuerpflicht in Dübendorf endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres. Bereits bezahlte Steuern werden Ihnen zurückerstattet oder noch offenen Forderungen aus Vorjahren angerechnet. Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch die Zuzugsgemeinde zugestellt.

Wegzug ins Ausland:

  • Bei Wegzug ins Ausland ist frühzeitig mit der Abteilung Steuern Kontakt aufzunehmen. In der Regel benötigen wir eine Vollmacht, um die Steuervertretung sicherzustellen.

Der Verrechnungssteueranspruch wird der gleichen Steuerperiode gutgeschrieben, Valuta 31.3. oder Datum Eingang Steuererklärung.

Ja, Ihre Zahlungen werden bis am 30.9. der jeweiligen Steuerperiode zu Ihren Gunsten verzinst. Der Regierungsrat legt den Vergütungszins fest. Er beträgt aktuell 1.0% (vor 2024 0.25%, vor 2020 0.5%).

Die definitive Rechnung für das vergangene Jahr erhalten Sie, sobald die eingereichte Steuererklärung abschliessend geprüft wurde. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Das Steuergesetz sieht vor, dass Sie rückwirkend ab 1. Januar selbstständig steuerpflichtig werden und jeder eine eigene Steuererklärung einreichen muss.

Die gemeinsame Rechnung für das laufende Jahr wird aufgehoben, allfällige Zahlungen sowie die Verrechnungssteuer werden auf die Ehegatten aufgeteilt.

Um die Zahlungen aufteilen zu können, benötigen wir eine von beiden Ehepartnern unterzeichnete schriftliche Aufteilung.

Sollten Sie sich nicht einigen können oder erhalten wir von Ihnen keine Mitteilung, teilen wir Ihre geleisteten Zahlungen bis zur Trennung und die Verrechnungssteuern je hälftig auf.

Ehegatten haben bereits für das Heiratsjahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Sie sind somit rückwirkend auf den 1.1. des Heiratsjahres gemeinsam steuerpflichtig. Gleiches Vorgehen besteht bei der eingetragenen Partnerschaft. Im Folgejahr ist für das Heiratsjahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

Ändern sich die Einkünfte oder auch Abzüge im laufenden Jahr, haben Sie die Möglichkeit mit unserem Online-Dienst "Provisorische Steuerrechnung anpassen" eine angepasste Steuerrechnung anzufordern.

Seit dem Jahr 2021 ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) zuständig. Sie finden sämtliche Informationen hier.

In den folgenden Fällen muss eine Steuererklärung eigereicht werden:

  • -  Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Kanton, deren Bruttoeinkünfte
  •    in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120‘000 betragen.
  • -  Ausländische Arbeitnehmende, die neben den quellenbesteuerten Einkünften
  •    über weitere, nicht an der Quelle besteuerte Einkünfte (z.B. Einkünfte aus
  •    selbstständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Zinserträge über Fr. 3‘000
  •    usw.) verfügen oder das steuerbare Gesamtvermögen von Einzelpersonen
  •    beträgt mindestens Fr. 80‘000 bzw. von gemeinsam Steuerpflichtigen
  •    mindestens Fr. 160‘000.
  • -  Sie wollen Verrechnungssteuerguthaben zurückfordern.

Falls Sie keine Steuererklärung erhalten haben und eine der obigen Voraussetzung erfüllen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Steuern (steuern@duebendorf.ch).

Ja, wenn Sie eine Steuererklärung trotz Quellensteuerpflicht einreichen möchten, müssen Sie bis zum 31.03. des Folgejahres die Nachträgliche ordentliche Veranlagung oder Quellensteuerkorrektur beantragen. Der Antrag muss online an das kantonale Steueramt Zürich gestellt werden. Dies können Sie hier erledigen. Im Anschluss erhalten Sie die Steuererklärung zum ausfüllen und einreichen zugestellt. Bitte beachten Sie, dass die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bis zur Beendigung Ihrer Steuerpflicht beibehalten bleibt.

Ja, die Steuererklärung ist in jedem Fall einzureichen. Wir empfehlen, auf Seite 4 der Steuererklärung unter Bemerkungen zu begründen, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten haben.

Trauungen

Ja. Die beiden Trauzeugen müssen mündig sein und sich rechtsgültig ausweisen können.

Zivilstandsamt und Bestattungsamt

Verwaltung

Gemäss Datenschutzgesetz erteilen die Einwohnerdienste (bei berechtigtem Interesse) Amtsstellen, juristischen sowie auch natürlichen Personen Auskunft über Name und Adresse von Drittpersonen.
Mit einer Datensperre können Sie die Bekanntgabe Ihrer Personendaten an Private jedoch sperren lassen.

Wohnen

Nein. Der Vermieter darf nicht zur Selbsthilfe greifen. Geben Sie die Wohnung nicht zurück, muss er sie gerichtlich ausweisen lassen. Kommen Sie dem Räumungs- bzw. Ausweisungsbefehl nicht nach, werden Sie im Kanton Zürich durch das Gemeinde-/Stadtammannamt, gegebenfalls unter Beizug der Polizei, aus der Wohnung ausgewiesen. Es lohnt sich deshalb nicht, sich über den Kündigungstermin in der Wohnung aufzuhalten. Sie müssten auch mit erheblichen Kosten rechnen: für das Ausweisungsverfahren, die Räumungs-, Entsorgungs- und/oder Lagerungskosten und den Schadenersatz des Vermieters, der auch allfällige Kosten des Nachmieters aufgrund eines späteren Einzugs umfasst (Quellenangabe).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie können viele Abfälle separat sammeln und bei Gelegenheit zur Hauptsammelstelle der Stadt Dübendorf bringen.

Separat gesammelt werden können zum Beispiel:
Aluminium, Elektro- und Elektronikgeräte, Glas, Karton,  Metall, Neonröhren, Nespresso-Kapseln, Altöl, Plastik, Textil und vieles mehr.

Hier finden Sie die vollständige Liste der Abfallarten. 

 

Rund ein Drittel aller Gemeindeabfälle in der Schweiz sind organisch. Mit der Vergärung dieser Bioabfälle können die darin enthaltenen Stoffe und die Energie genutzt werden. Dank der Grüngut-Sammlung wird die Abfall- zur Ressourcenwirtschaft. Die Vergärung mit dem Kompogas®-System bewährt sich seit rund 20 Jahren – sie ist die ökologisch und ökonomisch sinnvolle Lösung für Gartenabfälle, Haushaltabfälle und Speisereste.

Organische Abfälle sind zum Beispiel: 

  • Rüstabfälle von Obst und Gemüse 
  • verdorbene Früchte und Gemüse
  • Eierschalen 
  • Schnittblumen und Topfpflanzen
  • Fleisch, Fisch und Brot (Essensreste inkl. Knochen

Die ganze Liste der organischen Abfälle finden Sie auf dem Merkblatt: Was gehört ins Grüngut? 

 

Alte Kleider gehören in die Kleidersammlung, falls sie nicht kaputt sind. Alte vollständige Möbel kann man ins Brockenhaus bringen. Waren Sie schon einmal in einem Second-Hand-Laden oder in einem Brockenhaus? 

Das Entsorgen von Abfall ist nirgendwo gratis. Es lohnt sich, Abfälle separat sammeln und an den richtigen Orten entsorgen. Was nicht separat gesammelt werden kann, muss in den gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke entsorgt werden. Hier finden Sie viele allgemeine Informationen zur Kehrichtentsorgung. 

Am besten suchen Sie auf verschiedenen Wegen nach einer Wohnung:

  • Internet I: Auf den Internetseiten vom Homegate und Comparis lassen sich Wohnungen nach Regionen, Mietzins oder anderen Kriterien suchen.
  • Internet II: Suchen Sie via Internet Listen von Baugenossenschaften und Verwaltungen.
  • Anmeldeformular: Verlangen Sie bei möglichst vielen Baugenossenschaften und Verwaltungen ein Anmeldeformular.
  • Nachfragen: Melden Sie sich immer wieder bei den Verwaltungen und Baugenossenschaften, nachdem Sie Ihre Anmeldung eingereicht haben. Fragen Sie in regelmässigen Zeitabständen telefonisch und persönlich nach.
  • Tagespresse: Lesen Sie den Immobilienteil möglichst vieler Zeitungen inkl. Quartierzeitungen. Auf Wohnungsinserate sollten Sie sehr schnell reagieren.
  • Inserate im Einkaufszentrum: Benutzen Sie Gratis-Inserate-Tafeln von Einkaufszentren, Quartierläden, Restaurants, Gemeinschaftszentren, Schulen und Spitälern.
  • Bekanntenkreis: Informieren Sie Ihren Freundeskreis und Ihre Verwandtschaft über die Wohnungssuche. Nutzen Sie auch Ihr Umfeld am Arbeitsplatz.

Meistens findet man eine Wohnung im Internet. Oft benutzte Suchmaschinen sind: homegate.ch, Immoscout24.ch, comparis.ch. Besichtigungstermine sind im Inserat angegeben oder werden individuell vereinbart. Auch in den Zeitungen werden Wohninserate publiziert.

Wenn Ihnen eine Wohnung gefällt, dann füllen Sie das Bewerbungsformular auf. Formulare liegen meist schon bei der Wohnungsbesichtigung auf. Diesem Formular sollten Sie immer diese Unterlagen beilegen: 

  • Betreibungsauszug (beim Betreibungsamt des Wohnortes erhältlich)
  • Kopie Lohnausweis (oder Arbeitslosengeld-Abrechnung, IV-/AHV-Verfügung oder eine schriftliche Mietzinsgarantie)

Sie können auch einen persönliche, schriftliche Bewerbung mit weiteren Angaben schreiben, dies macht einen besseren Eindruck beim Vermieter. Geben Sie wenn möglich auch Referenzpersonen an. 

Handeln Sie schnell und schicken Sie das ausgefüllte Bewerbungsformular zusammen mit Ihrem persönlichen Bewerbungsschreiben und den verlangten Dokumenten rasch dem Vermieter zu. 

Kündigen Sie Ihre Wohnung nicht, bevor Sie im Besitze eines neuen, gültigen Mietvertrages sind. Beachten Sie die im Mietvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Wohnen in der Schweiz. Diese Information vom Bundesamt für Wohnungswesen gibt es in vielen Fremdsprachen.  

 

In der Schweiz leben zwei von drei Personen in einer Mietwohnung und nicht in einem eigenen Haus. Dem Vermieter gehört die Wohnung. Der Mieter kauft keine Wohnung, sondern bewohnt sie für eine bestimmte Zeit. Er bezahlt dafür dem Vermieter den Mietzins, in der Regel monatlich. Viele Vermieter beauftragen eine Liegenschaftsverwaltung, damit sie in ihrem Auftrag alles mit den Mietern regeln. In diesem Fall ist die Liegenschaftsverwaltung die Kontaktstelle für die Mieter.

Viele Mieterinnen und Mieter aus fremden Kulturen sind mit dem schweizer Mietsystem wenig vertraut. Dass kann zu Probleme führen. Die Broschüre "Wohnen in der Schweiz" erhält die wichtigsten Informationen rund um das Thema "eine Wohnung mieten" und ist in 15 Sprachen erhältlich. Folgen Sie den direkten Link.
Mieter und Vermieter schliessen in der Regel einen schriftlichen Mietvertrag ab. Mit der Unterschrift verpflichten sich beide Seiten, die darin getroffenen Abmachungen zu respektieren. Der Mietvertrag muss aufbewahrt werden. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages und enthält Regeln, welche das friedliche und ordentliche Zusammenleben innerhalb des Hauses gewährleisten sollen. Darin stehen zum Beispiel Regeln betreffend Nachtruhe, Waschküche, Ordnung im Treppenhaus, Haustiere und anderes mehr.

Das Infoblatt «Wohnen in der Schweiz» in 15 Sprachen bringt Basisinformationen zum Thema Wohnung mieten. Auf 12 Seiten stellt es die wichtigsten Regeln und Rechte im Mietwesen kurz und bündig vor. Zudem sind zentrale Begriffe wie «akonto zahlen» oder «Mietzins-Depot» erklärt. Hier können die Informationen in 15 Sprachen gelesen werden.
Das Mietzins-Depot (respektive die Kaution) dient dem Vermieter als Sicherheit für allfällige vom Mieter verursachte Schäden in der Wohnung. Es beträgt maximal drei Monatsmieten und kommt auf ein spezielles Bankkonto. Dieses Konto heisst Mietkautionskonto und lautet auf den Namen des Mieters. In der Regel wird das Depot samt Zinsen nach dem Auszug aus der Wohnung umgehend dem Mieter zurückerstattet.

Das Infoblatt «Wohnen in der Schweiz» in 15 Sprachen bringt Basisinformationen zum Thema Wohnung mieten. Auf 12 Seiten stellt es die wichtigsten Regeln und Rechte im Mietwesen kurz und bündig vor. Zudem sind zentrale Begriffe wie «akonto zahlen» oder «Mietzins-Depot» erklärt. Hier können die Informationen in 15 Sprachen gelesen werden.
Zuerst einmal kostet die Wohnung den monatlichen Mietzins, der im Mietvertrag abgemacht wurde. Dazu müssen noch mit folgenden Kosten gerechnet werden:

  • Nebenkosten (z.B. Heizung, Wasser, Hauswart, Kabelfernsehen), welche im Vertrag «akonto», das heisst als Anzahlung, festgehalten sind. Diese Kosten werden jährlich abgerechnet.
  • Für den Strom, der privat in der Wohnung verbraucht wird, stellt das Elektrizitätswerk monatlich eine Rechnung.
  • Für das Gas, falls Sie in Ihrer Wohnung mit Gas kochen.
  • Telefonanschlüsse und Kabelfernsehen werden ebenfalls separat verrechnet.
Der Vermieter darf den Mietzins erhöhen, muss aber ein offizielles Formular verwenden, klare Gründe angeben und mit den entsprechenden Zahlen belegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein Umbau sein. Wenn der Mieter mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden ist, hat er 30 Tage Zeit, um sich dagegen zu wehren.
Ja, sowohl der Mieter als auch der Vermieter können die Wohnung kündigen. Sie müssen aber die im Vertrag festgehaltenen Fristen und Termine beachten. Wer eine Kündigung erhält, hat 30 Tage Zeit, um sich dagegen zu wehren.

Einfache Reparaturen muss der Mieter selbst vornehmen und bezahlen, zum Beispiel das Ersetzen von Filtern im Dampfabzug, von Duschschläuchen oder einem Backblech.

Grosse Reparaturen müssen dem Vermieter gemeldet werden. Bei grösseren Schäden gilt deshalb: sofort den Hauswart oder den Vermieter benachrichtigen. Ist der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich, übernimmt der Vermieter die Reparatur. Hat der Mieter einen Schaden selbst verursacht, muss er zumindest teilweise die Kosten übernehmen.

In der Broschüre Wohnen in der Schweiz, finden Sie weitere Informationen. 

Empfehlenswert ist auch der Abschluss einer Hausratversicherung und einer Haftpflichtversicherung.

Die Schlichtungbehörden informieren in allen Fragen rund um das Mieten, zum Beispiel bei Kündigungen, Mietzinserhöhungen oder Depotrückgabe. Zudem vermitteln sie in Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern. Die Beratungen und Verhandlungen sind kostenlos. An die Beratung müssen alle Unterlagen mitgenommen werden, vor allem natürlich der Mietvertrag. In der Stadt Dübendorf finden sie die "Unentgeltliche Rechtsauskunft" an der Schulhausstrasse 8 in Dübendorf. Diese Rechtsauskunft findet jeden Donnerstag von 18.45 bis 19.45 Uhr statt. Eine Voranmeldung ist nicht nötig. Eine umfassende Linkliste für weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Wohnungswesen.

Für die Einwohnerinnen und Einwohner von Dübendorf befindet sich die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen befindet sich in Uster.

Bezirksgericht Uster
Gerichtsstrasse 17
8610 Uster
Telefon: 043 366 33 00
Fax: 043 366 33 11
Öffnungszeiten: 07.30-11.45 Uhr / 13.30-16.30 Uhr
Website